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Friday, June 29, 2007

Roaming Verordnung

Heute wurde die Roaming Verordnung im Amtsblatt kundgemacht, sie tritt damit morgen, am 30. Juni 2007, in Kraft. Die Regeln zur Umstellung auf Konsumentenebene sind nicht ganz eindeutig - Artikel 4 Abs 3 der Verordnung lautet:

"(3) Sämtlichen Roamingkunden ist ein Tarif im Sinn von Absatz 2 anzubieten.

Alle Roaming-Bestandskunden müssen bis 30. Juli 2007 Gelegenheit erhalten, sich von sich aus für diesen Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu entscheiden, und es muss ihnen ein Zeitraum von zwei Monaten eingeräumt werden, innerhalb dessen sie ihrem Heimatanbietern ihre Entscheidung mitteilen müssen. Der gewünschte Tarif muss spätestens einen Monat nach dem Eingang des Auftrags des Kunden beim Heimatanbieter freigeschaltet werden.

Den Roamingkunden, die innerhalb dieser zwei Monate keine Entscheidung mitgeteilt haben, wird automatisch ein Eurotarif gemäß Absatz 2 gewährt.

Diejenigen Roamingkunden, die sich vor 30. Juni 2007 bereits von sich aus für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, der bzw. das sich von dem Roamingtarif, der ihnen bei Ausbleiben einer solchen Entscheidung eingeräumt worden wäre, unterscheidet, und die keine Entscheidung im Sinn dieses Absatzes treffen, bleiben jedoch bei dem zuvor gewählten Tarif oder Paket."

Das heißt:
  • für alle Kunden, die noch keinen spezifischen Roamingtarif hatten, und die nicht explizit sagen, dass es für sie nicht billiger werden soll, muss spätestens Ende September die Preisobergrenze des sogenannten Eurotarifs gelten.
  • Wer den billigeren Tarif schneller will, muss das sofort nach Erhalt der Mitteilung des Providers - die spätestens am 30. Juli beim Kunden eingelangt (?) sein muss - bekanntgeben, spätestens ein Monat später muss das wirksam werden - also im schlechtesten Fall bei sofortiger Reaktion Ende August.
  • Fraglich könnte sein, ob man auf das Angebot des Betreibers warten muss, und nicht bereits ab dem 30.6. von sich aus mitteilen könnte, dass man den billigeren Tarif will, sodass mit Anfang August umgestellt werden müsste. Die Formulierung des Art 4 Abs 3, zweiter Unterabsatz, der Verordnung scheint aber vorauszusetzen, dass man den "Auftrag" an den Betreiber erst nach Erhalt eines Angebots von ihm erteilen kann.
Die RTR-GmbH, die realistischer Weise wohl die Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wahrnehmen wird müssen (formal braucht es dazu noch eine gesetzliche Regelung), hat angekündigt, nähere Informationen am 3. Juli 2007 auf ihrer Website bereitzustellen.
PS: Cross Promotion: siehe zur Roaming Verordnung auch mein Posting auf "content and carrier"

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