die aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden, unterliegen nicht der Fernabsatz-Richtlinie (siehe deren Art 3 Abs 1 dritter Spiegelstrich).
Auch diese Frage wird im jüngst veröffentlichten "EC Consumer Law Compendium" (4,3 MB!) - einer vergleichenden Studie im Auftrag der Europäischen Kommisison - thematisiert. Nur Österreich, Belgien und Griechenland haben diese Ausnahme nicht umgesetzt; zu Österreich heißt es:
"Furthermore, the scope of application of the distance selling regulations in Austrian law extends, in contrast to the Directive (Art. 3(1) 3rd indent), also to distance contracts, that are concluded with telecommunications operators through the use of public payphones."
Dass diese Abweichung von der Richtlinie zulässig ist, unterliegt wegen der "Mindestklausel" in Artikel 14 der Fernabsatz-Richtlinie keinem Zweifel.
Schon eher zweifelhaft scheint mir, ob es für die Praxis überhaupt einen Unterschied macht. Denn zum einen sind "Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz einer Fernkommunikationstechnik erbracht werden", im Wesentlichen von den Informationspflichten nach der Richtlinie ausgenommen (Art 5 Abs 2 der Richtlinie, in Österreich § 5d Abs 3 KSchG), und andererseits gibt es bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vertragsgemäß innerhalb von sieben Werktagen begonnen wird, kein Rücktrittsrecht (Art 6 Abs 3 der Richtlinie, § 5f Z 1 KSchG). Ich kann mir eigentlich keine Verträge von Konsumenten mit einem "Betreiber von Telekommunikationsmitteln" vorstellen, die aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden, und die nicht diese Ausnahmen fallen.
Das "Compendium" ist auch eine Grundlage für die beabsichtigte Überarbeitung von acht Verbraucherschutz-Richtlinien, wie sie mit dem aktuellen Grünbuch "Die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz", KOM(2006/744), angekündigt wird. Zwar wird von Wirtschaftsseite Sorge über "mehr EU-Verbraucherrechte" geäußert, wirklich fürchten müssen sich aber wohl eher die Verbraucher: denn gerade das bisher im Verbraucherschutzbereich übliche Prinzip der Mindestharmonisierung - dh dass strengere nationale Konsumentenschutzbestimmungen zulässig sind - wird jedenfalls im Grünbuch vor allem als Harmonisierungsproblem dargestellt und umfassend zur Disposition gestellt.
(Allerdings hat es Österreich - jedenfalls unmittelbar nach dem Beitritt - ohnehin eine "minimum implementation of minimum directives" gegeben.)
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