Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 6.10.2005, Rs C-256-05, festgestellt, dass er zur Beantwortung eines von der Telekom-Contol-Kommission gestellten Vorabentscheidungsersuchens offenkundig unzuständig ist. Er nimmt damit eine Linie auf, die bereits von Generalanwalt Geelhoed in den Schlussanträgen vom 13. Dezember 2001, zur Rechtssache C-462/99, Connect Austria , vertreten wurde: Nationale Regulierungsbehörden "haben in erster Linie eine Verwaltungsfunktion. [...] Sie sind somit als Verwaltungsorgane anzusehen und haben [...] keine richterliche Funktion."
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