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Sunday, October 26, 2008

VfGH kippt Verbot neuer Mobilfunkantennenanlagen in Höchst


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Auch auf Satellitenbildern sind manche "Handymasten" erkennbar, zum Beispiel wie auf dem Bild oben in der Gemeinde Höchst (Vorarlberg). Diese Gemeinde wollte, gestützt auf eine Verordnungsermächtigung des Vorarlberger Baugesetzes zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes mit einer Verordnung aus dem Jahr 2006 die Errichtung weiterer "Antennenanlagen für den Mobilfunk" schlechthin verbieten. Dass das vor dem Verfassungsgerichtshof nicht halten konnte, war abzusehen (siehe dazu in diesem Blog schon den Beitrag über die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens). Mit dem am Freitag bekannt gegebenen Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, V 347/08, hat der VfGH diese Verordnung nun aufgehoben. Aus dem Erkenntnis:
"Der Verordnungsgeber ging entgegen § 17 Abs. 4 Vbg. BauG ... davon aus, dass jede, sowohl freistehende als auch an Gebäuden angebrachte, Antennenanlage für Mobilfunk schlechthin das Ortsbild des Ortsgebietes der Gemeinde Höchst stört. Dieser Regelungsinhalt der Verordnung findet jedoch in § 17 Abs. 4 Vbg. BauG keine Deckung ..."
Und tatsächlich könnte es wohl einen Unterschied machen, ob eine Mobilfunk-Antennenanlage so aussieht (Standort der Anlage: Wien 21, bei der Zentrale der Orange):

oder doch so (Standort Wien 1, Judenplatz - was die VerfassungsrichterInnen sehen, wenn sie beim Fenster hinausschauen [Bild anklicken für Gebäudeansicht]):

update 28.10.2008: Das untere Foto wurde schon vor drei Jahren aufgenommen - wie ich mich nun vor Ort überzeugt habe, gibt es diese Antennenanlage am VwGH/VfGH-Gebäude mittlerweile nicht mehr. Gut getarnte Anlagen kann man unweit vom Judenplatz zB auch über dem Geschäftslokal von Meinl am Graben wahrnehmen (siehe dieses Bild - die Antenne ist hervorgehoben)

Saturday, October 25, 2008

"Ablieferungspflicht" für Blogs - österreichische Pläne

In der deutschen Blog-Szene hat die Verordnung der Bundeskanzlerin vom 17. Oktober 2008 über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (PflAV) in den letzten Tagen für einige Aufregung gesorgt (sogar bei juristischen Blogs), zumal gelegentlich der Eindruck entstanden ist, jeder Blogger müsse von jedem Blogeintrag und von jedem Kommentar ein PDF anfertigen und der Nationalbibliothek übersenden. Tatsächlich ist die Sache weit weniger dramatisch - siehe zB die FAQs der DNB: "Derzeit werden Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren noch nicht gesammelt. Alle Anbieter von Webseiten müssen also in dieser Hinsicht nichts unternehmen und keine Strafen befürchten."

Das der Verordnung zugrundeliegende Problem besteht natürlich auch in Österreich: die vielfach nur mehr elektronische Veröffentlichung zB auch wissenschaftlicher Arbeiten kann dazu führen, dass die Nationalbibliothek ihre Aufgaben zur Sammlung und Bewahrung der in Österreich verlegten/erschienen Medien nicht mehr adäquat erfüllen kann. Die Ablieferungspflicht bei Druckwerken (§ 43 MedienG) wurde daher zunächst im Jahr 2000 ergänzt durch eine Ablieferungspflicht auch für "sonstige Medienwerke" (§ 43a Mediengesetz; das betrifft zB Veröffentlichungen auf CDs). Heuer sollte das Mediengesetz noch um eine Regelung betreffend die "Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien" (also zB auch Blogs) ergänzt werden (Regierungsvorlage 615 BlgNR 23. GP; Text, Erläuterungen). Wegen der vorgezogenen Wahlen ist es im Nationalrat nicht mehr zur Beschlussfassung gekommen, es ist aber zu erwarten, dass die inhaltlich weitgehend unstrittige Novelle dem neuen Nationalrat wieder vorgelegt werden wird.

Die österreichische Variante scheint durchaus sachgerecht und administrativ vergleichsweise unaufwendig. Grundsätzlich soll sich in Österreich die Nationalbibliothek selbst um die Sammlung kümmern (also Websites, die offen zugänglich sind, einfach selbst abrufen); nur wenn Zugangsbeschränkungen bestehen (Paysites, passwortgeschützte Seiten oder Ähnliches), muss - allerdings erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Nationalbibliothek- eine Ablieferung durch den Medieninhaber erfolgen. Auch in diesem Fall kann aber eine Ablieferung "durch Anbieten der abzuliefernden Medieninhalte zur Abholung im elektronischen Weg" erfolgen (also zB dadurch, dass der Nationalbibliothek ein Passwort genannt wird). Technisch wird das elektronische Archiv vom Bundesrechenzentrum betrieben werden (die Verordnung dazu gibt es schon).

Die Sammlung von Websites durch Zentralbibliotheken ist natürlich nicht nur eine europäische Angelegenheit, sondern wird - selektiv - etwa auch von der Library of Congress betrieben. Diese hat zuletzt in vier "Webcapture"-Projekten gezielt etwa 3000 Websites archiviert, unter anderem eine Reihe von "Legal Blawgs" (begrifflich ein wenig irritierend, da üblicherweise von legal blogs oder eben von blawgs gesprochen wird). Auch das Blog "content and carrier" - zu dem ich beitrage - wurde dafür ausgewählt:


Wednesday, October 22, 2008

Neu im österreichischen Werberat: der Namensgeber des "Deutschen Schleichwerbepreises"

Es ist wohl kein Zufall, dass der Deutsche Schleichwerbepreis, jüngst erfunden von boocompany.com, als "Goldener Hademar" bezeichnet wird (siehe nebenstehendes Bild, Quelle: www.boocompany.com); vor einer Woche wurde dieser Preis erstmals symbolisch an drei Vertreter deutscher öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vergeben - zwei der Preisträger bekamen ihn für ihren (mangelnden) Einsatz im "Fall Bankhofer". In Österreich, wo Bankhofer auf TW1 "nur bezahlte Beiträge" moderiert (siehe dazu in diesem Blog hier, hier, hier und hier), hat der ORF - der auch das Programm TW1 veranstaltet - vor knapp drei Monaten der "Welt" (25. Juli 2008) eine "sehr genaue" Prüfung versprochen. Ergebnisse sind mir bislang nicht bekannt geworden.

Umso bemerkenswerter ist nun eine Nachricht aus der wunderbaren Welt der Werbe-Selbstregulierung: der österreichische Werberat stellt sich neu auf (seine Website weiß allerdings heute noch nichts davon) und ließ nun in einem dreistufigen Wahlverfahren (wie auch immer das ausgesehen haben mag) gleich 90 (in Worten: neunzig!) Mitglieder des "Weberats Neu" wählen (Pressemeldungen hier, hier und hier). Positiv zu vermerken ist, dass neben VertreterInnen der klassischen drei Bereiche Agenturen, Auftraggeber und Medien erstmals laut Pressemeldung auch "Persönlichkeiten aus anderen Disziplinen und Spezialgebieten wie Anwälte, Mediziner und Psychologen ... für die kommenden drei Jahren die Selbstregulierung in Österreich prägen" werden.

Das macht natürlich neugierig: werden da vielleicht Konsumentenschutz-VertreterInnen dabei sein? Sonstige Werbebetroffene? Der Blick in die Liste (download hier oder hier) zeigt, dass immerhin eine Vertreterin des Frauenhauses Wien dabei ist (Andrea Brem), wohl im Hinblick auf den Problembereich sexistischer und gewaltverharmlosender/verherrlichender Werbung. Sonst vier einschlägig erfahrene Anwälte (Höhne, Nordberg, Arturo, Pfliegler [keine Website]), die Leiterin der WIFI-Werbeakademie (einer Einrichtung der Wirtschaftskammer) Barbara Posch, der Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Alfred Brogyanyi, die "Motivforscherin" Sophie Karmasin, Angela Fritz von der Fachhochschule St. Pölten, Andreas Klemen (bis vor kurzem Chef der österreichischen Mediaedge:cia) sowie Anthony F. Guedes von der Film Factory.

Und dann sind da noch zwei weitere Vertreter "übergreifender Organisationen"(!) angeführt: einmal "Partner für Werbung" Walter Holiczki (bekannt auch als Produzent der "gesunden halben Stunde" auf TW1) sowie schließlich Prof. Hademar Bankhofer höchstselbst.
Ich habe jetzt alle VertreterInnen der sogenannten "übergreifenden Organisationen" angeführt, weil ich auf der Suche nach den versprochenen Disziplinen bin: Anwälte habe ich gefunden, Sophie Karmasin ist Psychologin - aber wo sind die Mediziner? Sollte gar der "Medizinjournalist" Bankhofer damit gemeint gewesen sein?

Wie auch immer, der Vorstand des Österreichischen Werberats hat - laut Pressemeldung - etwas inhaltlich (wenn auch nicht grammatikalisch) sehr Richtiges gesagt: "Selbstregulierung ist immer nur so gut, wie sein [sic!] Beurteilungs-Gremium." In diesem Sinne: viel Glück mit dem "Melissa-Mann" (copyright Stefan Niggemeier).

PS - Lesetipp: Selbstbeschränkungskodex der österreichischen Werbewirtschaft, speziell der Abschnitt 1.4. Gesundheit - hier ein Auszug: "Werbung soll den Konsum von Heilmitteln, andere die Gesundheit und Ernährung betreffende Präparate nicht verharmlosen und nicht zu einem übermäßigen Konsum ermutigen. ... Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die geeignet sind, die Hoffnungen von leidenden Menschen bzw. die Erwartungen von KonsumentInnen auszunützen. Gesundheitswerbung soll nicht irreführen. Angaben, die sich auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen berufen und beim (bei der) Konsumenten (Konsumentin) den Eindruck erwecken, dass das beworbene Produkt Gesundheit erhält, den Altersprozess aufhält oder rückgängig macht, bei gleichbleibender Lebensweise das Körpergewicht reduziert, eine diätische Wirkung vortäuscht oder ähnliches, sind zu unterlassen. ... Es sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, natürliche Produkte, insbesondere Heilmittel, seien generell wirkungsvoller oder sicherer als andere. ... Im Zusammenhang mit Vitamin-, Mineral- oder anderen Präparaten bzw. Zusatzstoffen sollen keine Darstellungen und Aussagen erfolgen, die den Eindruck erwecken, solche Produkte wären ein Ersatz für ausgewogene und gesunde Ernährung bzw. würden einen wirksamen Schutz vor Krankheiten darstellen."

EuG zu TV2 Dänemark: Rundfunkgebühren als "staatliche Mittel", aber Überkompensierung nicht erwiesen

In seinem heutigen Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-309/04 TV2/Kommission, T-317/04 Dänemark/Kommission, T-329/04 Viasat Broadcasting UK/Kommission und T-336/04 SBS und SBS Danish Television/Kommission hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die Entscheidung der Kommission in der Beihilfensache C 2/2003 (ABl L 85 v. 26.3.2006, S. 20) wegen wesentlicher Verfahrensfehler der Kommission aufgehoben (siehe dazu auch die Presseaussendung des EuG sowie ein früheres Posting in diesem Blog - wer dänisch versteht, kann auch die erfreute Reaktion von TV2 sehen oder lesen).

Da eine Aufhebung wegen der Verfahrensmängel unumgänglich war, hat der EuG zwar nicht alle Klagegründe aller Parteien geprüft, aber dennoch einige wichtige Aussagen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk als "Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (SGEI) sowie zur Gebührenfinanzierung getroffen.

Erstens stellt das EuG klar, dass auch eine weite und qualitätsbezogene Festlegung des öffentlichen Auftrags möglich ist (vgl. dazu auch schon EuG 26.6.2008 T-442/03, SIC/Kommission, siehe dazu hier). Wörtlich heißt es in den RNr. 101 bis 113 des Urteils:

101 Zuerst ist daran zu erinnern, dass ... die Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ansehen, über ein weites Ermessen verfügen. Deshalb kann die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden ...
103 Was insbesondere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks angeht, hat der Gerichtshof mit Vorabentscheidungsurteil vom 30. April 1974, Sacchi (155/73, Slg. 1974, 409) ... im Wesentlichen festgestellt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks in Form eines Vollprogramms zu definieren. ...
107 Die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks eine weite Definition zu wählen, die die Ausstrahlung eines Vollprogramms erfasst, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt außerdem kommerzielle Tätigkeiten, insbesondere den Verkauf von Werbeplätzen, betreibt.
108 Andernfalls hinge nämlich die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks von ihrer Finanzierung ab. Eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird aber jedenfalls anhand des allgemeinen Interesses definiert, das mit ihr befriedigt werden soll, und nicht danach, mit welchen Mitteln die Dienstleistung erbracht werden soll. ...
109 Aus denselben Gründen machen SBS und Viasat auch zu Unrecht geltend, dass sich die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks zumindest dann, wenn der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt eine Mischfinanzierung zugutekomme, auf die Ausstrahlung nicht rentabler Sendungen beschränken müssten. Das Vorbringen, dass sich eine Rundfunkanstalt, die mit einer weit und qualitätsbezogen definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei und eine Mischfinanzierung erhalte, durch die künstlich niedrige Preispraxis beim Verkauf ihrer Werbeplätze unweigerlich veranlasst sehe, ihre kommerzielle Tätigkeit durch die staatliche Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu subventionieren, ist zurückzuweisen, da es auf einer bloßen Annahme beruht. Ein solches Verhalten ist nämlich allenfalls eine Gefahr, der die Mitgliedstaaten vorzubeugen haben und hinsichtlich deren es Sache der Kommission ist, gegebenenfalls Sanktionen zu ergreifen. ...
113 Nach alledem kann die Befugnis der Mitgliedstaaten, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks weit und qualitätsbezogen zu definieren, so dass sie die Ausstrahlung eines weit gefächerten Programms umfassen, genauso wenig in Abrede gestellt werden wie ihre Möglichkeit, diese Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse über Werbung zu finanzieren.

Das EuG, das in diesem Zusammenhang auch Art 16 EG, das Protokoll von Amsterdam und die Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahr 1999 zitiert, kommt zu einem bemerkenswerten Ergebnis (RNr. 117), was die Präzision des öffentlichen Auftrags betrifft:

Der Auftrag von TV2 ist ... völlig klar und bestimmt: der gesamten dänischen Bevölkerung ein auf Qualität, Vielseitigkeit und Abwechslung ausgerichtetes Fernsehprogramm mit breitem Spektrum zu bieten.

Dass sich die Programmgestaltung von TV2 nicht von der der kommerziellen Kanäle unterscheide, wie die privaten Rundfunkveranstalter vorbrachten, ist für das EuG nicht relevant (RNr. 123), denn

... die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Bereich des Rundfunks mittels einer vergleichenden Programmanalyse
vom Programmumfang der kommerziellen Fernsehanstalten abhängen zu lassen, würde dazu führen, dass den Mitgliedstaaten ihre Befugnis genommen würde, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung zu definieren. Die Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hinge nämlich letztlich von den kommerziellen Anstalten und ihren Entscheidungen, bestimmte Programme auszustrahlen oder nicht, ab.

Zweitens hält das EuG fest, dass es sich bei der Finanzierung durch Rundfunkgebühren um "staatliche Mittel" im Sinne des Beihilfenrechts handelt (diese Gebühren wurden in Dänemark im fraglichen Zeitraum vom Kulturminister festgelegt, von Danmarks Radio, dem größten öffentlich-rechtlichen Anbieter eingezogen und "aufgrund eines Entscheids des Ministers für Kultur gemäß einer Medienvereinbarung mit dem dänischen Parlament unter DR und TV2 aufgeteilt"). Allerdings ist aus österreichischer Sicht darauf hinzuweisen, dass das EuG bei seiner Entscheidung berücksichtigt (RNr. 158f) dass die Höhe der Gebühren von den dänischen Behörden festgesetzt wird, dass die Pflicht zur Zahlung nicht auf eine vertragliche Verbindung zwischen TV2 und dem Gebührenschuldner zurückgeht, sondern auf den bloßen Besitz eines Fernseh- oder Radiogeräts, dass ihre Einziehung gegebenenfalls nach den Vorschriften über die Einziehung von Steuern erfolgt und dass schließlich die Entscheidung, welcher Teil der Gebühren an TV2 fließt, bei den dänischen Behörden liegt. Die dänischen Behörden könnten daher über die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren verfügen und sie kontrollieren, so dass diese staatliche Mittel sind. Dass auch (bestimmte) Werbeeinnahmen de facto staatliche Mittel gewesen wären, hat die Kommission zwar behauptet, aber nicht ausreichend begründet.

Drittens - und für Österreich besonders interessant - befasst sich das EuG auch mit der Frage der "Kapitalreserven" (Rücklagen) und deren Überprüfung, da TV2, ähnlich wie der österreichische öffentlich-rechtliche Veranstalter ORF, zu seiner Finanzierung sowohl auf Gebührengelder als auch auf Werbeeinnahmen angewiesen ist. Die Kommission hatte eine Überkompensierung durch die Gebühreneinnahmen behauptet (RNr. 104 bis 130 der Kommissionsentscheidung) und die Ansicht vertreten, dass der bei TV2 aufgebaute Kapitalüberschuss für den reibungslosen Betrieb von TV2 nicht erforderlich gewesen wäre. Das EuG fand, dass die Kommission dies nicht ausreichend (bzw. wörtlich in RNr. 203: "in keiner Weise ernsthaft") geprüft hatte, vor allem im Hinblick auf das besondere Ziel, die Erbringung des öffentlichen Auftrags auch bei fluktuierenden Werbeeinnahmen sicherzustellen. Die Kommission, so das EuG weiter, hätte auch die genauen Bedingungen näher überprüfen müssen, wie im fraglichen Zeitraum die Rundfunkgebühren festgesetzt wurden, und sie hätte auch das dänische Vorbringen betreffend die regelmäßige Überprüfung der angesammelten Kapitalreserven von TV2 durch die dänischen Behörden nicht so einfach verwerfen dürfen. In RNr. 228 des Urteils heißt es:

Außerdem kann ... nicht ausgeschlossen werden, dass die ... Modalitäten der Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags objektive und transparente Modalitäten darstellen könnten, da sie u. a. die Mitwirkung des dänischen Parlaments implizierten, sich auf wirtschaftliche Analysen stützten, die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Beistand einer aus Sachverständigen bestehenden Gruppe, an der die Konkurrenten von TV2 beteiligt waren, vorgenommen worden waren, und diese Analysen genau wie die Jahresabschlüsse von TV2 veröffentlicht wurden. Somit ist nicht auszuschließen, dass eine ernsthafte Analyse dieser Modalitäten gegebenenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, dass das Königreich Dänemark sogar bereits vor der Aufstellung der Altmark-Voraussetzungen durch den Gerichtshof die Einhaltung der zweiten dieser Voraussetzungen im Wesentlichen sichergestellt hatte.

Gegenüber der Kommission findet das EuG recht deutliche Worte; in RNr. 230 heißt es etwa, dass die Behauptungen der Kommission zur zweiten Altmark-Voraussetzung (objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs) "nicht auf einer ernsthaften Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, anhand deren der TV2 zukommende Gebührenbetrag festgelegt wurde", beruhen; auch die Begründung hinsichtlich des vierten Altmark-Kriteriums (ohne Auschreibung dürfen nur Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ersetzt werden) stelle sich "in Wirklichkeit als rein formale Begründung dar" (RNr. 233).

Vor dem Hintergrund dieses EuG-Urteils (gegen das den Parteien noch der Rechtszug an den EuGH offen steht) kann man in einer ersten groben Einschätzung im Hinblick auf die österreichische Situation einmal festhalten, dass die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags im ORF-Gesetz beihilfenrechtlich unproblematisch sein dürfte. Das war auch schon bisher wohl common ground (zuletzt habe ich das etwa auch hier vertreten); allenfalls bleiben noch kleine Restunklarheiten in Randbereichen. Auch dass das Beihilfenrecht kein Instrument ist, in die Programmgestaltung einzugreifen, hat das EuG sehr deutlich gemacht (siehe dazu insbesondere auch die RNr. 118 des Urteils zur Unabhängigkeit des Rundfunks auch im Hinblick auf Art 10 EMRK). Die Frage des Programmentgelts als "staatliche Mittel" kann angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Konstruktion nicht eins zu eins umgelegt werden; ebensowenig die Frage der Festlegung und Kontrolle der Gebührenhöhe und Verwendung. Ein interessantes Detail ist noch, dass das EuG die Kontrolle durch die Rigsrevision (Rechnungshof) keineswegs als unbeachtlich angesehen hat, wie dies die Kommission - unter Hinweis auf die fehlende Befugnis des Rechnungshofs, eine Überkompensierung abzustellen - getan hat (RNr. 219).

Wednesday, October 15, 2008

50 Jahre "wires and lights in a box"

Kritik an der Qualität des täglichen Fernsehangebots ist keine Erfindung eines älteren Literaturkritikers (oder einer auch nicht mehr ganz jungen Literatin), sondern begleitet das Medium praktisch von Anfang an. So hielt zum Beispiel der bekannte CBS-Journalist Edward R. Murrow vor genau 50 Jahren - am 15. Oktober 1958 - eine Rede vor der Radio and Television News Directors Association in Chicago, in der er harte Kritik am Programm übte: "decadence, escapism and insulation from the realities of the world in which we live" fand er da etwa, oder: "There are, it is true, occasional informative programs presented in that intellectual ghetto on Sunday afternoons. But during the daily peak viewing periods, television in the main insulates us from the realities of the world in which we live."

Wegen des folgenden Absatzes wurde die Rede als "wires and lights in a box"-Speech bekannt:

"This instrument can teach, it can illuminate; yes, and it can even inspire. But it can do so only to the extent that humans are determined to use it to those ends. Otherwise it is merely wires and lights in a box. There is a great and perhaps decisive battle to be fought against ignorance, intolerance and indifference. This weapon of television could be useful."
PS: Nicht einmal drei Jahre nach Murrows Rede nahm übrigens der damals neue FCC-Chef Newton N. Minow in seiner "Vast Wasteland"-Rede einige von Murrows Kritikpunkten wieder auf - ebenso aber auch die Euphorie über das Potenzial des Fernsehens:
"When television is good, nothing -- not the theater, not the magazines or newspapers -- nothing is better. But when television is bad, nothing is worse."
PPS: Wer heute nach Fernsehkritik sucht, ist wahrscheinlich bei Gustav (aka Eva Jantschitsch) besser aufgehoben (vgl etwa "Neulich im Kanal") als bei Reich-Ranicki und Co, bei denen man nie weiß, ob es sich bei einer kritischen Äußerung nicht ohnehin um einen "scripted Eklat" handelt, damit eine sonst irrelevante Sendung etwas mehr Aufmerksamkeit bekommt.

Tuesday, October 14, 2008

Generalanwalt: keine Nichtigkeit der Vorratsdaten-RL

Wurde die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (RL 2006/24/EG) auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen? Diese Frage hat der EuGH aufgrund einer von Irland erhobenen Nichtigkeitsklage zu beantworten. Generalanwalt Bot hat heute in dieser Rechtssache C-301/06 Irland/Rat und Parlament seine Schlussanträge erstattet - und er schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Irlands abzuweisen (siehe dazu auch die Presseaussendung des EuGH).

Die bei der Erlassung der RL 2006/24/EG herangezogene Rechtsgrundlage des Art 95 EG stellt auf "Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben", ab und setzt damit einerseits voraus, dass Unterscheide zwischen den nationalen Rechtsvorschriften bestehen und dass diese Unterschiede andererseits geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken; Art 95 kann auch als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (vgl. RNr. 79 der Schlussanträge).

Generalanwalt Bot stützt sich darauf, dass tatsächlich "einige Mitgliedstaaten" solche Vorschriften erlassen hatten; er stützt sich dabei auf ein Dokument der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Mehrheit - "about 15" (?) - der Mitgliedstaaten keine Vorschriften hatten und in der Hälfte der anderen Staaten die Vorschriften noch nicht wirksam waren. Da die Vorratsspeicherung von Daten finanzielle Belastungen für die Betreiber mit sich bringt, müssten die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mangels Harmonisierung unterschiedliche Kosten tragen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ihre Dienste anbieten möchten. "Solche Unterschiede können Behinderungen des freien Verkehrs elektronischer Kommunikationsdienste zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und folglich Hindernisse für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation schaffen." (RNr. 85)

Auch dass "der eigentliche Grund für die Pflicht zur Vorratsspeicherung, die den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt wird, darin liegt, dass sie die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten fördert" (RNr. 92), reicht nach Ansicht des Generalanwalts nicht aus, um den Rechtsakt in den Bereich "Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Sinne des Titels VI des EU-Vertrags einzuordnen und damit "von der ersten in die dritte Säule zu verschieben" (RNr. 98). Die Maßnahmen der RL sehen kein unmittelbares Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden und sind "in einem Stadium vor der eventuellen Durchführung einer Maßnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit anzusiedeln" (RNr. 103). Zusammenfassend zieht der Generalanwalt die Grenzen zwischen erster und dritter Säule so:
"106. Zur Gemeinschaftssäule gehören Maßnahmen, die die Bedingungen harmonisieren, unter denen die Anbieter von Kommunikationsdiensten die Verkehrs- und Standortdaten, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erzeugt oder verarbeitet werden, aufbewahren müssen. ... Der Umstand, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es für notwendig gehalten hat, die Vorratsspeicherung von Daten wegen der Wirksamkeit dieses Instruments bei der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten vorzuschreiben, genügt nicht, um eine solche Maßnahme aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftssäule herauszunehmen, da dieses Erfordernis des Allgemeininteresses durch eine Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage von Art. 95 EG berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus ist die Nennung eines solchen Erfordernisses des Allgemeininteresses unerlässlich, um den Eingriff des Gemeinschaftsgesetzgebers in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Nutzer von elektronischen Kommunikationsdiensten zu rechtfertigen.
107. Im Gegensatz dazu gehören die Maßnahmen zur Harmonisierung der Bedingungen, unter denen die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den gespeicherten Daten bekommen können, und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und austauschen können, zur dritten Säule. Das unmittelbare Eingreifen solcher Behörden gegenüber privaten Wirtschaftsteilnehmern und die verpflichtende Übermittlung von Daten zu Strafverfolgungszwecken durch diese fällt meiner Ansicht nach in den Anwendungsbereich der 'polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen' nach Titel VI des EU-Vertrags. Denn in diesem Stadium wird die Mitwirkung von privaten Wirtschaftsteilnehmern an einem Vorgang der Strafverfolgung und ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden in diesem Bereich konkret und sicher."
Generalanwalt Bot räumt ein, dass diese Grenzziehung "sicherlich nicht unumstritten" ist und "in mancher Hinsicht künstlich erscheinen" kann (RNr. 108). Im Ergebnis aber hält er - auch nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil des EuGH vom 30.5.2006 in der Rs C-317/04 und C-318/04 (Weitergabe von Fluggastdaten an die USA) - fest, dass Art. 47 EU jedenfalls dem EG-Vertrag Vorrang einräumt, wenn eine Maßnahme zwei Komponenten umfasst, die dazu führen könnten, dass sie sowohl in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags als auch des EU-Vertrags fällt (RNr. 134). Die Nichtigkeitsklage Irlands wäre nach dieser Ansicht daher abzuweisen.

Monday, October 13, 2008

Studien zum nichtkommerziellen Rundfunk

Unter dem Übertitel "Nichtkommerzieller Rundfunk in Österreich und Europa" enthält der soeben erschienene Band 3/2008 der RTR-Schriftenreihe (kostenloser Download) zwei aktuelle Studien, die sich eingehend mit dem "dritten Sektor" - neben öffentlich-rechtlichem und kommerziellem Rundfunk - auseinandersetzen.

Offener Zugang, Meinungsvielfalt und soziale Kohäsion stehen im Zentrum der von Brigitta Busch, Judith Purkarthofer und Petra Pfisterer verfassten explorativen Studie "10 Jahre Freies Radio in Österreich". Die Autorinnen kamen zum Ergebnis, dass der theoretische Anspruch (weitgehendes Zusammenfallen von ProduzentInnen und RezipientInnen, aktive Medienbeteiligung, offener Zugang zu Medien, Aushandeln öffentlich relevanter Themen) durchaus eingelöst wird. Schon die Zahl der regelmäßig Beteiligten ist beträchtlich: insgesamt umfasst demnach die österreichische freie Radioszene "sicher mehrere Tausend aktiv Beteiligte" (in der Präsentation wurde eine Zahl von rund 3000 aktiv Beteiligten genannt).

Die zweite heute vorgestellte Studie trägt den Titel "Community Medien in Europa". Helmut Peissl (Obmann des Verbandes Freier Radios Österreich) und Otto Tremetzberger vergleichen darin die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des dritten Rundfunksektors in Großbritannien, Irland, den Niederlanden, Niedersachsen und der Schweiz und leiten daraus Empfehlungen für Österreich ab.

Freie Radios (wie auch freie Fernsehprojekte) sind schon mangels Durchhörbarkeit sicher kein Mehrheitenprogramm, aber sie erfüllen eine wichtige Funktion für die Sicherung der Medien- und Meinungsvielfalt. Besondere Bedeutung kommt ihnen für Communities zu, die im kommerziellen wie auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu kurz kommen (wie etwa der Erfolg nicht deutschsprachiger Angebote in den freien Radios belegt). Wer in das Angebot hineinhören will, findet Livestreams fast aller freien Radios und auch ein Sendungsarchiv hier; auch das nichtkommerzielle Community-Fernsehprojekt okto bietet einen Webstream an.

Friday, October 10, 2008

ORF: wie wär's mit Investor Gebührenzahler Relations?

Der ORF ist - nach § 1 ORF-Gesetz - eine Stiftung des öffentlichen Rechts (oder, wie die Erläuterungen es nennen, eine "Stiftung sui generis", was man mit "Stiftung eigener Art" übersetzen kann, oder vielleicht doch besser mit "eigenartige Stiftung"). Als solche hat er, auch wenn zB der Vorsitzende des Stiftungsrats das gelegentlich übersieht, keine Eigentümer. Es gibt also keine Investoren (oder Heuschrecken), die auf die Quartalszahlen warten, und es müssen auch keine Börsemeldungen, schon gar keine ad hoc-Meldungen, erstattet werden.

Die wesentlichen Rechnungslegungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuchs sind freilich auch für den ORF sinngemäß anzuwenden (§ 39 ORF-G), und so muss er einen Jahresabschluss und Lagebericht sowie für den Konzern einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht erstellen. Die Abschlüsse für das Jahr 2007 wurden, mit Prüfvermerk vom 7. Mai versehen, am 9. Juli 2008 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Auf der Website des ORF ist der Abschluss nicht zu finden, dort gibt es lediglich eine Pressemeldung über die Genehmigung des Jahresabschlusses in der Sitzung des Stiftungsrates am 11. Juni 2008. Der (Konzern-)Lagebericht wurde weder im Amtsblatt zusammen mit dem Jahresabschluss (Konzernabschluss), noch auf der ORF-Website veröffentlicht. Ein Geschäftsbericht für das Jahr 2007 liegt offenbar noch nicht vor, zumindest ist der jüngste (und einzige) Geschäftsbericht, der auf der ORF-Website zum Download angeboten wird, jener über das Jahr 2006 (der Bericht 2005 ist auf einer nicht verlinkten Seite auch noch zu finden).

Wäre der ORF ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen, käme er mit dieser "Transparenz" bei den Investoren nicht weit. Aber wie wäre es, wenn man die Programmentgeltzahler als Investoren sui generis ansähe? Immerhin leisten sie einen finanziellen Einsatz, der dem ORF mehr als die Hälfte seiner Einnahmen bringt und so seine Tätigkeit ermöglicht, und es ist ihnen wohl auch ein Interesse an der "Performance" des ORF zuzubilligen. Und da es bei diesen Investoren sui generis nicht um mögliche Dividendenzahlungen oder Kurssteigerungen gehen kann, sondern um eine gewissermaßen ideelle Dividende, müsste zusätzlich zur finanziellen Rechnungslegung auch ein "public value accounting" erfolgen. Es läge doch nahe, analog zu den Investor Relations-Aktivitäten von börsenotierten Unternehmen ein wenig "Programmentgeltzahler-Relations" zu betreiben, mit aktuellen und offenen Informationen sowohl zur wirtschaftlichen wie auch zur programmlichen Entwicklung.

Für den ORF könnte es selbstverständlich sein, Jahresabschlüsse einschließlich der (Konzern)Lageberichte auf seiner Website zugänglich zu machen und auch für eine rasche Veröffentlichung eines umfassenden Geschäftsberichts zu sorgen. Vor allem aber ist es schlicht unverständlich, dass auch der eigentliche Leistungsbericht des ORF über die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge nach § 8 ORF-G auf der Website des ORF nicht zu finden ist. Welche Botschaft sendet ein Unternehmen aus, das seinen Leistungsbericht versteckt?

Wednesday, October 08, 2008

Konsumentenschutz: Abschied von der Mindestharmonisierung

Mit dem heute vorgestellten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher setzt die Kommission den schon nach dem Grünbuch (siehe dazu in diesem Blog hier) erwarteten Schritt, das im Verbraucherschutzbereich weitgehend vorherrschende Konzept der "Mindestharmonisierung" zu verlassen und zur "Vollharmonisierung" überzugehen. Während die Mitgliedstaaten im Bereich der Mindestharmonisierung strengere Regeln zum Schutz der Verbraucher erlassen konnten, ist dies bei der Vollharmonisierung nicht mehr möglich.

Der aktuelle Richtlinienvorschlag soll die Haustürgeschäfts-RL, die Vertragsklausel-RL, die Fernabsatz-RL, und die Verbrauchsgüterkauf-RL ersetzen. Die Kommission verkauft das wie üblich als wesentliche Verbesserung des Verbraucherschutzes und erwähnt in ihrer Presseaussendung nicht einmal, dass die neue RL Vollharmonisierung vorsieht; die ergänzende "Bürgerinfo" kommuniziert allerdings auch diesen Punkt ganz klar: "Die Richtlinie wird ein einheitliches Verbraucherrecht schaffen, denn die Mitgliedstaaten werden keine darüber hinausgehenden Vorschriften mehr erlassen dürfen." Die deutsche Justizministerin äußerte sich kritisch, aus Österreich habe ich bislang noch keine Reaktion vernommen.

Für das Telekom- oder Rundfunkrecht bringt der Richtlinienvorschlag keine wesentlichen (branchenspezifischen) Änderungen: Wie schon bisher sollen "Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern geschlossen werden", vom Fernabsatzrecht weitgehend ausgeschlossen bleiben; die in Österreich diesbezüglich strengere Regelung wäre damit unzulässig (ob das für die Praxis relevant wäre, habe ich schon hier bezweifelt). Für den gerade im Telekombereich wesentlichen Vertriebsweg über Online-Shops oder Callcenter sind aber doch einige interessante Änderungen vorgesehen (siehe auch das Memo hier); so sollen etwa im Falle von Verträgen, die über Mobiltelefone oder Teleshopping geschlossen werden, nur die wesentlichsten Informationen direkt am Mobiltelefon / am Bildschirm gegeben werden, die restlichen Angaben müssen aber leicht zugänglich sein (gebührenfreie Rufnummer oder Web); formuliert ist dies etwas verklausuliert in Art 11, der darauf abstellt, dass der "Vertrag mittels eines Trägers geschlossen [wird], auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht"

Die für Verbraucherschutz zuständige Kommissarin Meglena Kuneva glaubt offenbar an eine Win-Win-Situation: "The new rules will significantly strengthen consumer protection across the EU ... At the same time, it will significantly reduce the burden on Europe's hard pressed business community." Ich kann mir vorstellen, dass das von beiden Seiten eher differenzierter aufgenommen werden wird.

EuGH: Schlussanträge Rs C-431/07P Bouygues Télécom

Darf der Staat von einem später in den Markt eintretenden Mobilfunkbetreiber dieselben Abgaben für die Vergabe der Frequenzen bzw. die Erteilung der Lizenz verlangen wie von Unternehmen, die schon früher beginnen konnten? Eine Frage, die nicht nur bei den ersten GSM-Konzessionen relevant war (und den EuGH beschäftigt hat: Urteile vom 22.5.2003, C-462/99, Connect Austria, und vom 22.2.2005, C-141/02 P, T-Mobile Austria), sondern auch bei den UMTS-Frequenzen, die in Europa im Wesentlichen in den Jahren 2000 bis 2002 vergeben wurden.

Frankreich war dabei später dran als etwa das Vereinigte Königreich, Deutschland oder Österreich. Anders als diese Staaten entschied sich Frankreich auch nicht für ein Auktionsverfahren, sondern setzte die für die Frequenzen zu zahlende Abgabe administrativ fest - und legte damit auch den Grundstein für eine Streitigkeit, die nun vom EuGH zu entscheiden ist (Rs C-431/07 P, Bouygues Télécom). Denn zum festgesetzten Preis hatten sich überhaupt nur zwei Unternehmen um die Frequenzen beworben (France Télécom [nunmehr: Orange] und SFR), die daher am 18. Juli 2001 auch die Lizenzen erhielten. Außerdem eröffnete Frankreich eine weitere Bewerbungsmöglichkeit und reduzierte in der Folge auch die zu zahlende Abgabe. Damit wäre der dann doch gefundende dritte Interessent, Bouygues Télécom SA (Lizenz erteilt am 3. Dezember 2002), wohl auch zufrieden gewesen, allerdings nicht damit, dass die Reduktion auch für Orange und SFR galt, die fast eineinhalb Jahre Vorsprung hatten.

Bouygues sah in dieser Reduktion eine unzulässige staatliche Beihilfe und beschwerte sich bei der Europäischen Kommission, die aber zum Ergebnis kam, dass es sich nicht um eine Beihilfe gehandelt habe (Entscheidung vom 20. Juli 2004, NN 42/2004). Die von Bouygues dagegen erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 4.7.2007, T-475/04 abgewiesen. Das EuG betonte unter Bezugnahme auf das Connect Austria-Urteil, dass die von verschiedenen Betreibern zu zahlenden Abgaben gleichwertig sein müssen, was aber nicht die Einhaltung starrer Kriterien erfordert. Zwischen der Situation von Orange und SFR einerseits und der von Bouygues andererseits habe objektiv ein Unterschied in Bezug auf den Zeitpunkt der Lizenzerteilung bestanden. Der Vorteil der früheren Lizenzerteilung habe Orange und SFR allerdings "offensichtlich nichts genützt", denn auch Orange und SFR seien erst 2004 mit UMTS-Diensten auf den Markt gekommen.

Aufgrund des von Bouygues erhobenen Rechtsmittels liegt die Sache nun beim EuGH. In den heute erstatteten Schlussanträgen (derzeit nur in französischer, lettischer und finnischer Sprache verfügbar) kommt Generalanwältin Trstenjak zum Ergebnis, dass die Rechtsmittel abzuweisen sein werden. Das EuG habe zu Recht den Verzicht der französichen Republik auf einen Teil der Abgabe, die Orange und SFR bei der Lizenzerteilung ursprünglich auferlegt worden war, als unvermeidlich beurteilt (RNr. 127 der Schlussanträge).

Generalanwältin Trstenjak schließt sich allerdings nicht der Auffassung des EuG an, dass der zeitliche Vorsprung für Orange und SFR kein Vorteil im Sinne des Beihilfenrechts gewesen sei. Bei der Beurteilung des Vorteils sei auf den Zeitpunkt der staatlichen Maßnahme, nicht auf jenen der Entscheidung der Kommission abzustellen, und der exklusive Zugang zum UMTS-Markt sei sehr wohl ein Vorteil für Orange und SFR gewesen (RNr 148-153). Das nutzt der Rechtsmittelführerin aber nichts, da auch die Generalanwältin zum Ergebnis kommt, dass die Vorgangsweise der französischen Behörden die einzige Möglichkeit war, um die Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht - Gleichbehandlung und, wie im Connect Austria-Urteil ausgeführt, gleichwertige wirtschaftliche Bedingungen - zu erfüllen (RNr. 178). Dass die frühere Vergabe der Lizenzen an Orange und SFR einen Wettbewerbsvorteil gebracht hätte, habe Bouygues nicht nachgewiesen, sodass das EuG zu Recht annehmen konnte, dass die Lizenzabgaben nichtdiskriminierend gewesen seien.

Tuesday, October 07, 2008

"Abänderung 138": fürchtet Sarkozy die Wahrung der Grundrechte?

Vor der Abstimmung des Europäischen Parlaments (in erster Lesung) über das "Telekom-Paket" vor knapp zwei Wochen hat sich die französische Regierung eifrig um Unterstützung für ihr Konzept der "Riposte graduée" (abgestufte Antwort) bemüht, nach dem - vereinfacht gesagt - im Falle von wiederholten Verletzungen ("three strikes") der Internet-Zugang gesperrt werden sollte, und zwar ohne Gerichtsentscheidung. Dieses Bemühen ist allerdings - wohl auch auf Grund der Arbeit von Netz-Aktivisten - nach hinten losgegangen, denn die Abgeordneten stimmten schließlich mit großer Mehrheit für eine Abänderung, die sich direkt gegen die französischen Bestrebungen richtet (der vom Parlament angenommene Text ist hier verfügbar). Die mittlerweile schon fast berühmt gewordene "Abänderung 138" soll Art 8 Abs 4 der RahmenRL einen weiteren Unterabsatz hinzufügen; wörtlich würde das dann so lauten:
"(4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem ...
ga) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
Allzu aufregend scheint das auf den ersten Blick nicht, denn einerseits hat in diesem Artikel 8 so mancherlei Luftiges Platz, geht es darin doch um "politische Ziele und regulatorische Grundsätze", die zur vollen Wirksamkeit noch weitere konkrete Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden voraussetzen. Andererseits ist auch nicht wirklich zu sehen, welches Problem ein Mitgliedstaat damit haben sollte, dass Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit (im Rahmen der Tätigkeit der Regulierungsbehörden) eine gerichtliche Entscheidung erfordern.

Präsident Sarkozy allerdings fühlt sich durch diese Abänderung geradezu provoziert. In einem Brief an Kommissionspräsident Barroso (Näheres dazu auf écrans) hält er es für besonders wichtig ("fondamental"), dass die Abänderung 138 von der Kommission abgelehnt wird, da sie dazu führen könnte, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine intelligente Strategie (! - Sarkozy meint damit offenbar die von ihm verfolgte "riposte graduée") zur Abschreckung der Piraterie anzuwenden, ausgeschlossen würde.

Die Kommission ist dem mit einer ungewöhnlich raschen und ungewöhnlich deutlichen Reaktion nicht gefolgt. In einer Presseaussendung (derzeit nicht abrufbar, hier ein Scan) machte die Kommission klar, dass sie die überwältigende Mehrheit für diese Abänderung im Parlament als demokratische Entscheidung respektiere. Die Kommission kann die Abänderung auch akzeptieren, zumal es ihrer Ansicht nach ein "restatement" wichtiger Rechtsgrundsätze der EU ist (mit anderen Worten: nichts Neues). Und außerdem ist nun zunächst einmal der Rat am Zug, der im November über das Telekom-Paket beraten wird. Aber offenbar ist Präsient Sarkozy nicht besonders zuversichtlich, dass die zuständigen Minister der anderen Mitgliedstaaten seine Sorge vor der Wahrung der Grundrechte durch die Gerichte teilen.

Hier noch das Video des Pressebriefings zur Antwort der Kommission:

Wisdom of the Clowns? Online-"Alternative zum Gericht" als Unterhaltungsmedium

"Check my case" nennt sich ein neues Onlineportal "aus der Denkwerkstatt von Prof. Wolfgang Zankl, Leiter des Europäischen Zentrums für E-Commerce und Internetrecht" (Zitat Die Presse). Auf dieser Plattform, so die Presse weiter,
"soll der Einzelne eine Alternative zum Gericht finden (Motto: Das Recht geht vom Volk aus). Nach dem Prinzip der Weisheit der Vielen soll dank persönlicher Erfahrungen der Teilnehmer, die zugleich Rechtsuchende, Gerichtskiebitze, Anwälte und Richter sind, eine Annäherung an die richtige Lösung rechtlicher Probleme gefunden werden. checkmycase.com verspricht den juristischen Reality-Check: Jeder kann seine eigenen Probleme online stellen und mit dem Voting der anderen Internet-User eine statistische Prognose über seine Erfolgs- und Prozesschancen erlangen. Jeder kann auch seinen Kommentar abgeben, der bei der Suche nach dem Recht hilft. Die neue Plattform will nach eigenen Angaben 'eine kostenlose Alternative' zum Bezirksgericht sein."
In den AGB steht von der Alternative zum Bezirksgericht nichts. Aber vielleicht war ja eine Alternative zum "Heiteren Bezirksgericht" gemeint, denn gleich zu Beginn der AGB-Seite heißt es: "Checkmycase ist ein Unterhaltungsmedium". Auch in der Unterhaltungsbranche gelten allerdings strenge Regeln: wer in einem Forumsbeitrag/Posting einen URL inkludiert, von dem nimmt die Medieninhaberin - die Juranovit Forschungs GmbH - gleich einmal an, dass er damit einen "Werbeauftrag" gibt und stellt ihm 1.500,- Euro in Rechnung. Sogar wie man die Seite sehen darf, wird in den AGB geregelt:
"Der Zugang und die Nutzung ... darf nur über einen Webbrowser oder durch eine von Juranovit vorher autorisierte Software erfolgen. ... Der Nutzer darf keine Maßnahmen vornehmen, um die auf der Webseite enthaltene Werbung automatisiert auszublenden."
Die Juranovit Forschungs GmbH betreibt auch das "e-center", ein "europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht", auf dessen Website gleich sechs europäische Städte als Standorte und unter anderem die wesentlichen österreichischen Mobilfunkunternehmen als Partner genannt sind. Vielleicht unterhalten sich diese auch prächtig zB über die Diskussion zu einem "case" über Roaminggebühren, die fast ausschließlich von Leuten geführt wird, die sich mit e-center-Visitkarte ausweisen (und damit wohl andeuten, dass sie von der Sache etwas verstehen könnten).

Wer sich auf Check my Käs case genug unterhalten hat, interessiert sich vielleicht auch für eine andere - in diesem Fall aber durchaus ernsthafte - "check it"-Website: checkyourdrugs.at

(Update: am 31.07.2011 habe ich hier noch etwas zu dieser Seite geschrieben)

Wednesday, October 01, 2008

Öffentlich-rechtliche "Machtbasis" in Norwegen

NRK, der norwegische Public Service Broadcaster, hat einen recht umfassenden Auftrag: zwei Fernsehkanäle, drei Radioprogramme, sowie "andere redaktionelle Tätigkeiten einschließlich Teletext, Internet und andere Medienplattformen, die für die Verbreitung redaktioneller Inhalte geeignet sind" (englischsprachige Information hier). Was man als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter im Internet machen kann, wenn man nicht gerade mit - angeblich programmbegleitenden - Spielen beschäftigt ist oder über Online-Einkaufsstraßen, Auktionen und Kontaktbörsen nachdenkt - zeigt NRK mit dem Angebot "Maktbasen" (Machtbasis), auf das Alexander Svensson heute in seinem Blog aufmerksam gemacht hat.

Maktbasen ist eine Datenbank mit Daten zu mehr als 11.000 norwegischen PolitikerInnen, sowohl auf lokaler als auch auf nationaler Ebene. Dabei kann das Stimmverhalten im Parlament (im Detail, zu jeder einzelnen Vorlage) genauso abgerufen werden wie Informationen zu Firmenbeteiligungen oder Organisationszugehörigkeiten.Ganze Netzwerke können so gezeichnet werden, auf denen zum Beispiel Verflechtungen zwischen Unternehmen und Politikern sichtbar werden.

Nicht nur wegen der anderen Rechtsgrundlagen ist kaum vorstellbar, dass etwas Vergleichbares in Österreich möglich wäre. Aktuell gibt es aber auf orf.at immerhin Informationen zu den "heißesten Stars unter 25" oder zu den Starmania-Teilnehmern.

Reding zur Netzneutralität

Im vorigen Eintrag hier habe ich noch vorsichtig erwartet, dass EU-Kommissarin Reding auf der "Net Neutrality"-Konferenz am 30. September in Dänemark etwas mehr über den Kommissionsstandpunkt dazu sagen könnte, als der Mitteilung über künftige Netze und das Internet entnommen werden kann (siehe dazu auch hier). Nun liegt das Manuskript der Rede vor - knappe drei Seiten, auf denen vor allem deutlich wird, dass die Kommission jedenfalls keine besonderen Schritte zum Schutz der Netzneutralität setzen möchte.

"Wettbewerb und Transparenz müssen unsere Leitprinzipien sein", sagt Reding, und sie leitet daraus ab, dass Maßnahmen zum Netzwerkmanagement - einschließlich (routinemäßiger) Priorisierung von Verkehr - nicht nur zulässig sind / sein sollen, sondern dass solche Maßnahmen auch ein wichtiger Treiber für Wert und Wachstum der Provider sein können. Die Betreiber sollen mit unterschiedlichen Kundenangeboten experimentieren können, und es läge dann, so Reding, an den Konsumenten, einen Betreiber zu wählen, der ihnen das bietet, was sie möchten. Mit anderen Worten: Betreiber sollen frei sein, den Zugang zu beschränken, wenn sie nur darüber informieren (by the way: wer liest eigentlich die Leistungsbeschreibungen und Geschäftsbedingungen wirklich vollständig durch?).

Die einzige Sorge, die Reding in diesem Zusammenhang hat, ist ein mögliches Absinken der Dienstequalität aller Anbieter, was angeblich weder die Kommission noch die nationalen Regulierungsbehörden akzeptieren würden. Aber ist wirklich die technische Qualität des Zugangs das Problem - oder nicht vielmehr die Differenzierung und mögliche Einschränkung beim Zugang zum offenen Internet schlechthin? Was nützt die beste Qualität beim Zugang zu den eingezäunten Gärtchen der jeweiligen Provider, wenn der Blick über den Gartenzaun beschränkt wird?