Pages

Saturday, May 31, 2008

Deutsche Telekom-Spitzelaffäre: Verfassungsgeltung per "opting in"?

"Die Post- und Telegraphenverwaltung wird dafür Sorge tragen, daß das Telephongeheimniß nach jeder Richtung thunlichst gewahrt werde", hieß es schon in einer Verordnung des k.k. Handelsministeriums aus dem Jahr 1887. Und die Telephonordnung 1910 (siehe nebenan) versprach: "Das Telephongeheimnis wird strenge gewahrt." Heute wird das Fernmeldegeheimnis auf Verfassungsebene (Art 10a StGG, aber auch Art 8 EMRK und § 1 DSG) ebenso wie auf einfachgesetzlicher Ebene geschützt (Kommunikationsgeheimnis: § 93 TKG 2003, Telekommunikationsgeheimnis: § 119 StGB).

Auch in Deutschland ist der Schutz des Fernmeldegeheimnisses schon auf Verfassungsebene garantiert (Art 10 GG; zu den Unterschieden zwischen D und Ö vgl im Detail Himberger, Fernmeldegeheimnis und Überwachung). Umso bemerkenswerter ist daher der Vorstoß von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble im Gefolge der Spitzelaffäre bei der Deutschen Telekom: "Die Bundesregierung will die Branche zu einer Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Datenschutzes bewegen." (Bericht der ARD). Nicht einmal die "Einhaltung des Datenschutzes" wird verlangt, sondern die bloße Selbst(!)verpflichtung dazu, als ob die (verfassungs-)gesetzlichen Vorschriften ohne Zustimmung der Adressaten keine Gültigkeit hätten.

Das kann man natürlich kritisch kommentieren, aber man kann es auch als Zukunftsmodell verstehen: die Verfassung gilt per "opting in", das Strafgesetzbuch wird zum "code of conduct", statt Staatsanwälten gibt es "compliance officers", statt Anklagen "compliance reports", und wer gegen die Selbstverpflichtungserklärung verstößt, zahlt eine Konventionalstrafe, die - "private enforcment!" - beim Zivilgericht eingeklagt wird.

Thursday, May 29, 2008

Neues im Archiv: Kommentar zu den Österreichischen Rundfunkgesetzen

Das Haus-, Hof- und Staatsarchiv am Wiener Minoritenplatz beherbergt nicht nur die Bestände der obersten Verwaltung und Rechtsprechung im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, sondern wird am 9. Juni auch Ort für die Präsentation von Neuem sein: vorgestellt wird der Kommentar von Kogler/Traimer/Truppe zu den Österreichischen Rundfunkgesetzen, der soeben in zweiter Auflage im Verlag Medien und Recht erschienen ist.

Allzuviel Werbung hat das Werk nicht notwendig: wer sich in Österreich mit Rundfunkrecht befasst, kommt an diesem Buch ohnehin nicht vorbei. Gegenüber der ersten Auflage (damals mit Thomas Kramler anstelle von Michael Truppe als drittem Autor) ist der Band um rund 250 Seiten dicker geworden; zu einem guten Teil ist dies auf die umfassende Rechtsprechung (Bundeskommunikationssenat, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof) zurückzuführen, die von den Autoren gründlich aufgearbeitet und übersichtlich zusammengestellt wurde. Damit ist das Referenzwerk zum österreichischen Rundfunkrecht wieder auf dem neuesten Stand (der aktuelle Begutachtungsentwurf [hier die Erläuterungen] für eine Novelle zum Privatfernsehgesetz wird daran nichts Wesentliches ändern: erstens wird es wohl noch ein wenig dauern, bis er ins Parlament kommt, und zweitens bringt er in den kritischen Rechtsfragen keine tiefgreifenden Änderungen).

PS: offenlegen sollte ich, dass ich bei der Buchpräsentation auch ein paar Worte sagen werde - was freilich nicht heißt, dass ich mit den Autoren in jedem einzelnen Punkt ihres Kommentars einer Meinung sein muss. Einen Detailpunkt habe ich bei der Durchsicht des Kommentars auch schon gefunden, in dem ich einer "aM" zuneige (dass Kogler/Traimer/Truppe die "hM" ausmachen, würde ich als gegeben hinnehmen).

Wednesday, May 28, 2008

Selektive Wahrheiten: 25% der ÖsterreicherInnen bloggen?

Die "erste umfassende Studie zum Thema Blogs in Österreich" wird in einer Presseaussendung des Marktforschers meinungsraum.at und des Beratungsunternehmens kier communication consulting angekündigt. Tatsächlich liegen der Studie genau 311 "Computer Assisted Web Interviews" zugrunde, auf folgender Basis:
"Sampling: selbstselektiv; Ansprache von Internetnutzern auf verschiedenen
Plattformen, die keinen Bezug zu Blogs haben"
Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass 77% der Befragten Blogs kennen und 23,7% der Befragten selbst schreiben. Den VerfasserInnen muss man zugutehalten, dass Sie an keiner Stelle behaupten, dass die Studie repräsentativ wäre. Fehlinterpretationen - wie im obigen Screenshot eines auf eine APA-Meldung zurückgehenden Beitrags auf derstandard.at - liegen freilich nahe, wenn man auf der anderen Seite von einer "ersten umfassenden Studie" spricht.

Ein "Ergebnisabriss" der Umfrage ist hier veröffentlicht. Der letzte Satz im Summary lautet:

"Im Vergleich zu anderen Medien stehen 'Blogs' in Punkto Objektivität, Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit an letzter Stelle"

Tuesday, May 27, 2008

Wetten, dass.. es Werbung ist?

Dass Thomas Gottschalk Werbung macht, ist an sich weder neu noch verboten. Dass die Werbung aber gleich direkt in der Sendung "Wetten, dass ..?" gemacht wird, ohne jegliche Trennung, das ist jedenfalls nach dem ORF-Gesetz unzulässig - wie nun erstmals der Bundeskommunikationssenat in einem heute veröffentlichten Bescheid vom 19. Mai 2008 festgestellt hat. An einem der nächsten drei Samstage wird man daher diesen Text irgendwann zwischen 20:15 und 23:00 im Programm ORF 1 zu hören bekommen:
"Der Bundeskommunikationssenat hat Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 10. November 2007 im Programm ORF 1 zwischen 20:15 und 23:00 Uhr durch die Mitgestaltung der Sendung 'Wetten, Dass ...' und hierbei insbesondere durch die bildliche und textliche Darstellung eines Autos gegen das im ORF-Gesetz vorgesehene Gebot der Trennung von Werbung vom sonstigen Programm verstoßen."
Schleichwerbung oder unzulässiges Product Placement hat man der Sendung "Wetten, dass ..?" schon öfter vorgeworfen. Christian Fuchs etwa hat sich in seiner im Jahr 2005 erschienen Magisterarbeit detailliert mit diesen Fragen beschäftigt - sein Buch trägt einen Titel mit einem gewissen understatement: "Leise schleicht's durch mein TV". Besonders leise war es allerdings nicht, wie Thomas Gottschalk - mit Unterstützung eines Rennfahrers - in der vom BKS beanstandeten Sendung einen Audi A4 - "frisch mit dem 'Goldenen Lenkrad' ausgezeichnet" - angepriesen hat.

Interessant wäre, ob die deutschen Länder, die nach § 31 des ZDF-Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über den ZDF ausüben, auch einmal die Gelegenheit finden, sich näher damit zu beschäftigen - die Rechtsvorschriften über die Werbetrennung sind ja keine österreichische Erfindung, sondern finden sich auch in der Fernsehrichtlinie.

Auf der ZDF-Unternehmenswebsite lacht übrigens gerade heute Thomas Gottschalk neben dem Slogan "Vielfalt ist unser Auftrag" (siehe Screenshot unten).
Update (1.6.2008): Wer die schönsten Bilder der beanstandeten Sendung sehen will, findet sie in der ZDF-Mediathek (auch der Audi wird natürlich gezeigt, Bild Nummer 12), das Audi-Foto kann man auch von AutoChef.de downloaden. Und wieviel Audi für die "Kooperation" (siehe zB auch in den Audi news) vermutlich gezahlt hat, kann man in einem Artikel nachlesen, der den bezeichnenden Titel trägt: Audi: "Wetten dass..?"-Werbung kostet neun Millionen Euro.
Wer nachlesen will, wie wesentlich Wetten dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist, kann das zB in einem 1999 von Bernd Holznagel erstellten Gutachten nachlesen, das sich mit dem "spezifischen Funktionsauftrag" des ZDF und dessen Unverzichtbarkeit befasste, und in dem auch die "Leitbildfunktion" von "Wetten dass" hervorgehoben wird.

Warnung der Regulierungsbehörde: Das Verlassen auf Engelenergien kann Ihre Gesundheit gefährden

"No Angels" ist eine beim Eurovision Song Contest letzte Woche eher mäßig erfolgreiche Popband. "No Angels!" könnte aber auch als Motto über einer aktuellen Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (BKS) zum Privatfernsehgesetz stehen. In der Sache ging es um das Programm „Kanal Telemedial", vom BKS beschrieben als "ein 24h-Teleshopping-Programm, in dem telefonische Beratungsdienstleistungen (Astrologie, Kartenlegen usw.) sowie Waren mit Schwerpunkt im Esoterikbereich angeboten werden." Geschäftsführer des Programmveranstalters ist Thomas Hornauer, der in Deutschland schon einschlägig bekannt ist (auch auf YouTube).

Der BKS hatte auf Grund einer Berufung gegen einen Bescheid der KommAustria über eine konkrete Sendung zu entscheiden, die von einem Berater "unter Verweis auf drei bei ihm auf dem Schreibtisch stehende Engelsfiguren" mit folgenden Worten eingeleitet wurde: "Ich würde Ihnen gerne mit Hilfe meiner drei Freunde, [...] Erzengel Michael [...], einem Holzengel, der noch keinen Namen hat, und meinem Lieblingsengel mit seiner Laute bei Ihren Problemen und Ihren Wünschen, Sorgen und Vorstellungen zur Seite stehen."

Die KommAustria hatte festgestellt, dass die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH "die Bestimmung des § 37 Z 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, indem sie durch Ausstrahlung einer Teleshoppingsendung mit dem Berater Walter von Berg den Eindruck erweckt hat, dass eine telefonische Beratung und Behandlung mithilfe von 'Engelenergien' eine schulmedizinische Behandlung durch einen ausgebildeten Arzt ersetzen kann, und damit Verhaltensweisen gefördert hat, die die Gesundheit gefährden."

Der BKS hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und damit die Rechtsverletzung bestätigt. Die Entscheidung ist schon deshalb lesenswert, weil sie einen Einblick in eine Welt bietet, in der ein "hellsichtiges Engelmedium" angeblich "sehr gerne, sehr wirkungsvoll mit Engelenergien" arbeitet, zum Beispiel um geklemmte Nerven zu lösen oder einen "zerfaserten" Darm einfach auszutauschen.

Monday, May 26, 2008

Neuer Tätigkeitsbericht der RTR-Schlichtungsstelle

Dialer sind (fast) tot, Entgeltstreitigkeiten steigen deutlich und Mehrwert-SMS sowie mobile Datendienste sind die aktuell besonders kritischen Problembereiche. So lässt sich ganz knapp der Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH für das Jahr 2007 zusammenfassen, der am 20. Mai 2008 präsentiert wurde.

Der Bericht ist wie jedes Jahr nicht nur Leistungsnachweis der Schlichtungsstelle, sondern auch eine übersichtliche Bestandsaufnahme aktueller Probleme, mit denen die KundInnen von Telekommunikationsunternehmen konfrontiert sind, mit illustrativen Schilderungen auch einzelner exemplarischer Fälle. Und da die Regulierungsbehörde nicht nur berichtet, sondern vor allem im Bereich Mehrwertdienste/Nummerierung auch Eingriffsmöglichkeiten hat, kann man immer auch gespannt sein, ob und wie auf die aktuellen Trends reagiert wird. Was die SMS-Mehrwertdienste betrifft, wurde von der RTR dem Bericht zufolge einmal das Monitoring verstärkt, um auf Rechtsverstöße in diesem Bereich (Verstöße gegen die KEM-V) schneller reagieren zu können.

Sunday, May 25, 2008

Berichtssaison im Parlament: Rundfunk

Der Verfassungsausschuss des Nationalrates wird in seiner Sitzung am kommenden Donnerstag, dem 29. Mai 2008, eine ganze Reihe von Berichten zum Thema Rundfunk diskutieren, die von der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst vorgelegt wurden. Wer lesen will, was die Abgeordneten sicher alle gelesen haben, der findet hier die Links:
Auch das Thema Rundfunkgebühren/Programmentgelt wird zur Sprache kommen, auf Grund eines BZÖ-Antrags vom Juli letzten Jahres. Der Antrag zielt auf einen Entschließungsantrag des Nationalrats ab, nach dem bemerkenswerter Weise der Verkehrsminister aufgefordert werden soll, ein "Rundfunkgebühren-Reformpaket" vorzulegen (soweit tatsächlich die Rundfunkgebühren betroffen sind, läge das am Finanzminister, soweit sich der Antrag aber - überwiegend - eigentlich auf Fragen des ORF-Programmentgelts bezieht, wäre die Medienministerin zuständig).

Im Verfassungsausschuss nicht diskutiert wird - wie jedes Jahr - ein weiterer dem Parlament vorliegender Bericht: jener des ORF über die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 8 Abs 2 ORF-G. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zwar vorzulegen, allerdings direkt durch den ORF, sodass er nach dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats gar nicht Gegenstand der Verhandlung (§ 21 GOG) wird (dazu müsste er von der Bundesregierung oder einem Regierungsmitglied vorgelegt werden).

*Der Tätigkeitsbericht der RTR - der wie die anderen Berichte für das Jahr 2006 seit rund einem Jahr im Parlament liegt - umfasst auch die Tätigkeit der RTR im Bereich Telekom und wurde daher auch im Einvernehmen zwischen der Medienministerin und dem Verkehrsminister vorgelegt.

Friday, May 23, 2008

"Vorgefasste Resultate" bei Studien zu DNA-Schäden wegen Mobilfunk-Strahlung

Die Frage, wie sich "Handy-Strahlen" gesundheitlich auswirken, scheint manchmal mehr eine Angelegenheit des Glaubens zu sein als der Wissenschaft. Kritisch wird die Sache, wenn man der Wissenschaft nicht mehr glauben kann.

In einem bemerkenswerten Schritt hat heute die Medizinische Universität Wien offiziell bekannt gegeben, dass gegen zwei Studien, in denen an bestimmten Zelltypen DNA-Schäden auf Grund hochfrequenter elektromagnetischer Felder (GSM- und UMTS-Signale) gemessen wurden, schwere Verdachtsmomente bestehen. Eine Mitarbeiterin sei überführt worden, "dass ihre gesamte Vorgehensweise auf die Erzeugung vorgefasster Resultate angelegt" gewesen sei. Die Mitarbeiterin habe ihr Verhalten eingestanden und ihr Arbeitsverhältnis gekündigt. Die unter anderem von Alexander Lerchl zu den Studien geäußerten Bedenken (siehe dazu hier) hätten sich demnach bestätigt.

Vor wenigen Monaten hat schon eine andere Studie, die sich mit gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunk-Strahlung befasst, für Aufsehen gesorgt: Die von Gerd Oberfeld im Auftrag der Steiermärkischen Landessanitätsdirektion erstellte "Umweltepidemiologische Untersuchung der Krebsinzidenz in den Gemeinden Hausmannstätten & Vasoldsberg" stellte eine signifikante Häufung von Krebsarten, insbesondere von Brustkrebs und Hirntumoren, im Umkreis des Wählamtes Hausmannstätten und einen Zusammenhang mit dem dort 1984 bis 1997 betriebenen Sender des alten Mobiltelefonnetzes C fest. Das Problem: nach offiziellen Aufzeichnungen gab es gar keinen Sender. Die mobilkom austria AG (als Nachfolgerin der Post- und Telegraphenverwaltung) klagte den Studienautor, dieser hält an seiner Studie fest - auf den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens kann man neugierig sein.

Die Angelegenheit war auch schon Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage im Hinblick auf die Datenarchivierung. In der Anfragebeantwortung bleibt der Verkehrsminister unverbindlich: archiviert wird, was für die Vollziehung des TKG 2003 relevant ist, alles andere fällt nicht in seinen Aufgabenbereich.

Stets im Interesse der Republik: Wiener Zeitung gegen entartetes Recht

Die im Eigentum der Republik Österreich stehende und von ihr herausgegebene Wiener Zeitung rückt stets die Interessen der Republik Österreich in den Vordergrund. So steht es jedenfalls in der gemäß § 25 Abs 4 Mediengesetz veröffentlichten Blattlinie. Ein etwas merkwürdiges Verständnis vom Interesse der Republik dürfte der Chefredakteur dieser Zeitung haben, der nicht nur immer wieder bemerkenswerte Gastkommentare ermöglicht, sondern auch selbst recht interessante Auffassungen vertritt.
Besonders angetan hat es ihm offenbar das Medienrecht, und so hat er letzte Woche seine Kolumne auch gleich einmal mit der Überschrift "Degeneriertes Medienrecht" versehen. Der Beitrag macht nicht wirklich klar, weshalb für die darin geübte Kritik an bestimmten Aspekten des Medienrechts der besonders besetzte Begriff der Degeneration (wörtlich: "Entartung") verwendet wird, aber ein besonderes Sensorium bei der Begriffswahl darf man sich in den Unterberger-Kolumnen ohnehin nicht erwarten. (Wer übrigens Rüthers, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich [Beck, 2. Aufl. 1989, als Taschenbuch bei dtv 1994], gelesen hat, würde mit solchen Begriffen wohl sorgfältiger umgehen).

Unterberger hält in seinen Kolumnen das bestehende Medienrecht unter anderem für verkommen, schikanös, formalistisch, hilflos, kleinlich - oder schlicht übel. Seiner Ansicht nach schützt es die Opfer schwerster Verbrechen "kaum besser als Unterweltkönige auf Abkassiertour, die sich in ihrer "Ehre" verletzt fühlen" (so in einer Kolumne vom 19.4.2008). Ganz ähnlich hat er auch schon vor eineinhalb Jahren bedauert, dass die Mediengesetze die "Ehre von Verbrechern" (vielleicht meinte er: die Persönlichkeitsrechte von Tatverdächtigen) schützen. Konstruktive Kritik am Medienrecht, die sicher im Interesse der Republik gelegen wäre, stelle ich mir doch etwas anders vor.

PS: die im Internet angegebene Blattlinie der Wiener Zeitung ist anders als die in der Printversion abgedruckte - aber, so erklärte mir Herausgebervertreter Samo Kobenter (zur Erinnerung: EGMR-Urteil Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, siehe auch hier) - die beiden Versionen "unterscheiden sich wohl sprachlich, allerdings nicht inhaltlich"(!?).

Thursday, May 22, 2008

Ma télé publique - Zur Diskussion des service publique in Frankreich

Nicht nur im Vereinigten Königreich wird - wie schon hier berichtet - die Zukunft des Public Service Broadcasting auch in offiziösen Blogs diskutiert: die "Commission pour la nouvelle télévision publique" (nach ihrem Vorsitzenden auch "Commission Copé" genannt), die von Präsident Sarkozy eingesetzt wurde, um seine Ideen für die Reform des französischen Fernsehens (siehe einen früheren Blogbeitrag hier) zu konkretisieren, hat ebenfalls ein Blog eingerichtet und ruft zur öffentlichen Debatte über das öffentliche Fernsehen auf.
Wie sehr schließlich eine Partizipation möglich und erwünscht ist, vermag ich nicht zu beurteilen, die Commission Copé hat aber jedenfalls schon erste Vorschläge gemacht, wie Sarkozys Vorstellung von der Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (ab 1.9.2009 Werbung nur nach 20 Uhr, ab 1.1.2012 gänzlich werbefrei) finanziert werden soll.

Drei Szenarios werden dargelegt:
  1. Erhöhung der Gebühren
  2. Staatliche Unterstützung für Radio France Internationale und das institut national de l'audiovisuel, Einführung einer Steuer auf die Werbeeinnahmen privater Fernsehveranstalter und auf Telefondienst- und Internetzugangsanbieter
  3. Eine Steuer auf Elektronikgeräte
Ende Juni sollen die endgültigen Schlusfolgerungen der Commission Copé an Präsident Sarkozy übergeben werden.

Die rat-lose Presse, auch eine Fortsetzungsgeschichte

Seit Jahren gibt es in Österreich keinen Presserat mehr (siehe dazu schon diesen Blogbeitrag vom Februar 2007). Nun - nach den spektakulären Kriminalfällen und den damit offenbar untrennbar verbundenen Entgleisungen in der Berichterstattung einiger österreichischer Medien - gibt es wieder einmal einen Anlauf, eine Selbstregulierungseinrichtung der Presse (oder aller Medien?) einzurichten. Die Initiative Qualität im Journalismus beurteilt die Chancen auf einen "Presserat neu" als "gut wie lange nicht" und lädt zu einer Diskussion am Dienstag, 27. Mai, 18.30 Uhr, in den Räumen der Austria Presse Agentur (1060 Wien, Laimgrubengasse 10).

Was es nun bald ein Jahr lang angeblich gegeben hat, war die sogenannte "Leseranwaltschaft", eine Einrichtung, die zuletzt sogar von ihrem "Ehrenvorsitzenden" als "sinnlos" bezeichnet wurde. Dem kann man schwer widersprechen: außer schönen Bildern von fünf irgendwie an der Leseranwaltschaft beteiligten Menschen (wer Vorsitzende/r ist, wie die Aufgabenteilung ist, oder überhaupt nach welchen Regeln die "Leseranwaltschaft" allenfalls arbeitet, lässt die Website im Dunkeln), einem Link zum Ehrenkodex der österreichischen Presse (aktuelle Fassung 21.1.1999) und einer leeren Seite, auf der die - offenbar bislang nicht getroffenen - "Entscheidungen" der Leseranwaltschaft zum Download bereitstehen sollten, ist jedenfalls im Web nichts zu finden von der Leseranwaltschaft. Gern hätte ich Zahlen mitgeteilt, in wievielen Fällen die Leseranwaltschaft tätig geworden ist: aber leider antwortet die Leseranwaltschaft nicht auf meine entsprechenden Anfragen (vom 29.3.2008, Urgenz vom 29.4.2008).

Elisabeth Horvath, der nach der Website die Funktion einer "Clearingstelle" zukommt, berichtete letzten Oktober unter anderem Folgendes:
"Jede zweite oder dritte Woche gibt es einen Fall, wo ich mir denke, dass wir eigentlich selbst tätig werden müssten, denn von den LeserInnen kommt nichts, zumindest nicht zu uns."
"Wenn es Gravierendes gegen den journalistischen Ehrenkodex gibt, und man einigt sich zwischen der Anwaltschaft und dem Medium, dann veröffentlichen wir das Resultat auf unserer Homepage (www.leseranwalt.at), bzw. auch über OTS."
Also offenbar gab es bisher nichts Gravierendes, oder - wohl eher - man einigte sich nicht mit dem Medium. Die "Leseranwaltschaft" wird übrigens - laut Horvath - vom Verein der Chefredakteure finanziert, dessen Obmann Claus Reitan ist, bis vor kurzem Chefredakteur der Zeitung "Österreich". Reitan steht natürlich, wie das anlässlich seiner kürzlich erfolgten Bestellung zum Chefredakteur der Furche von der Geschäftsführerin des Verlags betont wurde, "in hohem Maß für ethische Verantwortung" (doch, das war wohl ernst gemeint, wahrscheinlich genauso ernst wie die Einrichtung der "Leseranwaltschaft").

PS: Full Disclosure/persönliches Interesse: ich habe am 28. Dezember 2007 eine Beschwerde an die Leseranwaltschaft wegen einer - nicht mich persönlich betreffenden - Verletzung des Ehrenkodices gerichtet, auf die ich am 15. April 2008 die Antwort bekommen habe, dass die Leseranwaltschaft "ein wertendes Statement im Sinne einer Presserats-Erklärung" nicht abgeben könne, da dies "weit über ihre Aufgabenstellung und ihr Mandat hinausginge." Natürlich habe ich dafür das Verständnis, um das ich von der "Leseranwaltschaft" ersucht wurde - schön wäre es freilich auch, wenn Aufgabenstellung und Mandat irgendwo klar zugänglich wären, und nicht andererseits Elisabeth Horvath von der Clearingstelle dieser Einrichtung sagt: "die Leser und Leserinnen sollen sich aufregen, wenn die Journalisten gegen den Ehrenkodex verstoßen."

Saturday, May 17, 2008

Auf der Suche nach der verlorenen Zeit: Generalanwalt Colomer zum E-Commerce

Die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG sieht in ihrem Art 5 Abs 1 lit c vor, dass Diensteanbieter "Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post" leicht, unmittelbar und ständig verfügbar machen.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.11.2003, 4 Ob 219/03i, aus der (vom österreichischen Gesetzgeber gewählten) Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" logisch stringent abgeleitet, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg angegeben werden muss, worunter etwa Tefefon oder Telefax fallen.

Der deutsche Bundesgerichtshof hatte Zweifel, ob das nach der Richtlinie so klar sei, und legte dem EuGH die Frage vor, ob ein ausschließlich über das Internet tätiges Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet sei, auf seiner Website eine Telefonnummer anzugeben, oder ob die Angabe einer Adresse für die elektronische Post genüge. Nach den nun von Generalanwalt Colomer erstatteten Schlussanträgen (Rechtsscahe C-298/07 deutsche internet versicherung AG) waren die Zweifel offenbar gerechtfertigt.

Getreu seinem Grundsatz "tief ist der Brunnen der Vergangenheit" holt Colomer auch diesmal weit aus und macht sich mit Marcel Proust auf die Suche nach der verlorenen Zeit:
"Schon immer hat es in der Menschheitsgeschichte Ablehnung und Skepsis gegenüber neuen Geschäftsformen gegeben, und das Telefon selbst, jetzt so alltäglich und vertauenswürdig, erweckte großes Misstrauen, als es begann, in die menschlichen Beziehungen vorzudringen."
Zum Beleg dazu zitiert er Marcel Proust, der - so Colomer in Fußnote 9 der Schlussanträge - schildert, "wie Frau Bontemps mit Frau Swann anlässlich des Anschlusses von Elektrizität durch Frau Verdurin in ihrem neuen Haus die Geschichte der Schwägerin einer ihrer Bekannten bespricht, die Telefon in ihrer Wohnung installiert hat, mit dem sie bestellen könne, was sie wolle, ohne selbst ihr Zimmer zu verlassen! Frau Bontemps gibt eine gewisse Neugier auf den Apparat und eine unwiderstehliche Versuchung zu, seine Funktion zu erproben, zieht es jedoch vor, dies im Haus einer anderen Person zu tun, da er, ihrem Urteil nach, wenn das erste Vergnügen einmal vorüber sei, wirklich Kopfzerbrechen bereiten müsse."

Und was lässt sich daraus ableiten? Nach Colomer vor allem, dass auch die Skepsis gegenüber der Kommunikation über das Internet zurückgeht oder schon zurückgegangen ist, und "dass es vollkommen natürlich ist, dass die Kontakte zwischen dem im Netz tätigen Unternehmen und einem potenziellen Kunden auf diesem Weg, unter Ausschluss jedes anderen Weges, aufgenommen werden." Es sei daher mit den Zielen der Richtlinie besser zu vereinbaren, ausschließlich elektronische Post zu verlangen.

Dass das mit dem Text der Richtlinie nicht leicht vereinbar ist, sieht freilich auch Colomer, der daher meint, es sei "unumgänglich, die Wortlautauslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ... zu nuancieren" (Hervorhebung hinzugefügt). Ich bin nicht überzeugt und gespannt, ob sich der Gerichtshof dieser so nuancierten Sichtweise anschließt.

Wie Colomer in seinen am selben Tag erstatteten Schlussanträgen in einer anderen Rechtssache (die nichts mit elektronischer Kommunikation zu tun hat) ausführt: "Manchmal entwickelt der Mensch mit großem Aufwand Kategorien, die nur in der Welt der Ideen Bestand haben. Wenn sich aber die Begriffssysteme festsetzen und ein Eigenleben für sich in Anspruch nehmen, entsteht die Gefahr, dass Diskussionen ausgelöst werden, die zu nichts führen."

Friday, May 16, 2008

"Austria or some other notional modern state": Stephen Fry verteidigt die BBC

Im UK läuft derzeit die Konsultation zur (zweiten) Public Service Broadcasting Review der Ofcom (siehe dazu schon hier). Nach den ziemlich massiven Aussagen von Ofcom-Chef Ed Richards (vor allem zur sogenannten "excess licence fee" und "split licence fee") hält die BBC nun auf allen Ebenen dagegen, zuletzt etwa mit einer Rede von BBC-Trust Chairman Sir Michael Lyons vor der Royal Society of Arts. Auch Rundfunk-Legende Sir David Attenborough wurde schon zur Verteidigung der BBC aufgeboten (Video, Audio, Manuskript) und vergangene Woche war Stephen Fry dran mit einem Referat (Video, Audio, Manuskript).

Fry verteidigt nicht nur - erwartungsgemäß - Comedy als wesentlichen Teil des Public Service Broadcasting: "A public service broadcasting without comedy is in danger of being regarded as no more than a dumping ground for worthiness." Er plädiert vor allem für die Beibehaltung eines umfassenden Vollprogramm-Angebots als Alternative zu dem, was er "a ghettoised, balkanised electronic bookshop of the home" nennt. Die BBC soll also im Wesentlichen bleiben wie sie ist und nicht einer Pseudo-Modernität geopfert werden, wie er sie zum Beispiel in Italien oder Österreich (!) ausmacht:
"Yes, we could cut it all down and remake ourselves in the image of Italy or Austria or some other notional modern state. We could sharpen the axe, we could cut away apparently dead wood, we could reinvent the wheel, we could succumb to the natural desires of commercial media companies. ... It is simply that I don’t want to live in a country that emasculates the BBC."
Kommende Woche (ab 19. Mai hier verfügbar) ist übrigens der von mir als Kolumnist (früher bei Observer und Guardian) sehr geschätzte Will Hutton, der auch zehn Jahre für die BBC gearbeitet hat, mit seinem Plädoyer für seinen Ex-Arbeitgeber BBC an der Reihe.

Monday, May 12, 2008

Eine Frage des Takts: OGH zur Zulässigkeit von Taktungsklauseln

"Die Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten 60/60 bzw 60/30 bei bestimmten Tarifen für Mobiltelefonie ist ... weder unsachlich noch unfair. ... Die Taktungsregelung steht aber auch nicht im Widerspruch zu redlichen Verkehrsgepflogenheiten." Mit Urteil vom 11. März 2008, 4 Ob 5/08a, hat der Oberste Gerichtshof eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die von der mobilkom austria AG verwendeten Entgeltbedingungen, soweit diese eine Abrechnung nach Takten (Zeiteinheiten) von 60/30 vorsehen, abgewiesen.

Die Klage war auf § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG gestützt, bezog sich also auf die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen und nicht auf eine allfällige Irreführung nach § 2 UWG. Der OGH führte im Urteil dazu wörtlich aus:

"Dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen kann, ist im hier zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung."

Insofern kann es jedenfalls für Angebote, die eine 90/30-Taktung vorsehen und trotzdem mit Minutenentgelten beworben werdne, noch spannend werden, denn der VKI geht gegen solche Angebote nach einer Presseaussendung auch mit Verbandsklage nach dem UWG vor.[Update: Der VKI hat nun ein entsprechendes Verfahren gegen Tele2 in erster Instanz gewonnen]

Die Taktungsfrage ist übrigens auch Thema der Roaming-Konsultation der Europäischen Kommission. Die Fragen 17 und 18 des Konsultationsdokuments befassen sich mit dem Problem des Unterschieds zwischen tatsächlichen und verrechneten Minuten, wobei die Kommission vor allem Information darüber möchte, wie sich die Verrechnungspraktiken seit Einführung der Roaming-Verordnung geändert haben.

Und zurück zum VKI: Dieser hatte in einer anderen Mobilfunk-Sache zuletzt einen Zwischenerfolg: das OLG Wien als Berufungsgericht hat eine "fair use"-Klausel von One, die sich letztlich de facto als fixe 1500-Minutengrenze entpuppte, als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sunday, May 11, 2008

Seitenblicke auf die AUA

Die 50 Jahr-Feiern der Austrian Airlines haben 1,7 Mio Euro gekostet, und AUA Vorstand Alfred Ötsch habe dies, so der Standard in einem Bericht vom 8. Mai 2008, damit gerechtfertigt, dass "da auch ein Beitrag in den ,Seitenblicken‘ zur besten Sendezeit dabei" gewesen sei. Gemeint war offenbar ein "Seitenblicke Spezial" auf ORF 2 am 5. April, das allein diesem Event gewidmet war. ORF-Sprecher Pius Strobl hat, ebenfalls laut Standard, dementiert: "selbstverständlich" würden die ORF-Societyreporter nicht gegen Geld kommen.

Das ist natürlich schon insofern einfach, als die Sendung nicht von ORF-Reportern gemacht wird, sondern von der Interspot Film. Und für Menschen, die mit der Branche vertraut sind, läge es nicht ganz außerhalb des Vorstellungsvermögens, dass der Aufwand des Produktionsunternehmens (und damit die Kosten, die dem ORF für den Erwerb solcher wichtigen Sendungen entstehen), durch Leistungen der Beworbenen Unternehmen, über die berichtet wird, vielleicht etwas vermindert werden könnte.

Das ist auch bei anderen Sendungen offenbar nicht untypisch. Bei "Aufgegabelt in Österreich" etwa berichtete die Gemeindezeitung Kals über Aufnahmen im Ort (für die Sendung "Aufgegabelt in Osttirol"): "Vorgesehen sind 4 Minuten und wird hierfür ein Betrag von € 4.000,- verlangt."
Für eine eigene Sendung muss man noch ein wenig mehr bezahlen: Die Gemeinde St. Ulrich im Grödental/Ortisei zahlte nach eigenen Angaben 14.000 Euro für die Sendung "Magische Weihnachten in St. Ulrich", ebenfalls in der "Aufgegabelt in Österreich"-Reihe) - natürlich nicht an den ORF, sondern an das Produktionsunternehmen. In der Gemeindezeitung liest sich das in der schönen ladinischen Sprache so:
"Tres la Lia Turistica de Urtijëi iel unì metù a jì la produzion dl film 'Magische Weihnachten in St. Ulrich' che unirà mustrà tla televijion dl’Austria ORF 2 dan Nadel (trasmiscion 'Aufgegabelt', de dumenia dala 9 danmesdi) y bonamënter ti Paejes Tudësc sun ARD. L Chemun de Urtijëi paia 14.000 Euro per la Produktion West de Dispruch; chësc cuntribut va tres la Lia per l Turism."

Ob sich solche Investitionen immer auszahlen, ist eine andere Frage: mit den AUA-Seitenblicken beschäftigt sich zum Beispiel auch ein Thread auf dem Luftfahrtforum Österreich, in dem die Sendung so beschrieben wird: "es ging ums Festl der AUA anläßlich des 50ers. Man hat abwechselnd Ausschnitte vom Hangarfest und Bilder aus der Vergangenheit gesehen, wobei hier mal wichtig war, wer wann mit der AUA geflogen ist". Ein anderer User meinte dazu (Orthographie wie im Original): "die paar Interviews mit den B-Promis dies da zeigt haben waren vergeudung von Filmmaterial und Sendezeit und hät ma sich sparen können"

Saturday, May 10, 2008

Handy am Steuer / Grundrecht auf ungehinderte Kommunikation mit Rechtsbeistand

50 € kostet das Organmandat derzeit in Österreich, wenn man am Steuer eines Kraftfahrzeugs ohne Freisprecheinrichtung telefoniert (§ 102 Abs 3 KFG iVm § 134 Abs 3c KFG). Das gilt natürlich auch für RechtsanwältInnen, auch wenn diese vielleicht eine finanzielle Kosten/Nutzenrechnung anstellen könnten: erst ab einem Streitwert von mehr als 19.220 € würde ein kurzes Telefonat nach Tarifpost 8 Abs 2 RATG (bei tarifmäßiger Verrechnung) etwas mehr einbringen als das Strafmandat kostet.

Einer Rechtsanwältin in Deutschland war das offenbar ein zu tiefer Einschnitt in ihr Geschäftsmodell: nachdem sie bereits zum vierten Mal erwischt worden war, legte sie beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Handyverbot am Steuer ein. Das BVerfG nam die Beschwerde aber nicht an, und auch aus der Presseaussendung des BVerfG erfahren wir leider nicht, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Rechtsanwältin das Verbot als verfassungswidrig ansah.

In Österreich, wo das Handy ja auch als Betriebsstätte angesehen werden kann (wie zuletzt berichtet), läge es natürlich nahe, sich auf einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu berufen. Oder vielleicht gleich auf ein neues - oder zumindest erst vor kurzem so deutlich postuliertes - verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht: das "Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsbeistand" (VfGH 13.3.2008, B 1065/07).

(Sicherheitshalber noch als ernstgemeinte Anmerkung: gegen das Handyverbot am Steuer würde man unter Berufung auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht sicher nicht durchdringen - was aber die Bedeutung dieses Erkenntnisses für die anwaltliche Tätigkeit schlechthin nicht mindert)

Friday, May 02, 2008

Das Handy als Betriebsstätte des Mobilnetzbetreibers: VfGH zum Salzburger Tourismusgesetz

In Mobilfunkangelegenheiten hat Salzburg immer schon eine gewisse Sonderstellung eingenommen (zB mit dem "Salzburger Milliwatt" oder mit restriktiven Regeln betreffend "Handy-Masten"). Und auch im Salzburger Tourismusgesetz wurden Sonderbestimmungen speziell für Mobilfunknetzbetreiber geschaffen.

Nach dem Salzburger Tourismusgesetz unterliegen Unternehmer einer Pflichtmitgliedschaft in jenem Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte haben (die Pflichtmitgliedschaft ist natürlich auch mit einer Beitragspflicht verbunden). Nach § 2 Abs 1 des Salburger Tourismusgesetzes gelten bei Mobilfunknetzbetreibern "die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse)."

Eine doppelte gesetzliche Fiktion also: erstens wird fingiert, dass die Betriebsstätte dort ist, wo das (in aller Regel nicht im Eigentum des Netzbetreibers stehende) Handy ist, und zweitens wird fingiert, dass dieses Handy/diese Betriebsstätte sich dort befindet, wo die Rechnung zugestellt wird.

Die Mobilnetzbetreiber wollten das nicht hinnehmen und beschwerten sich beim Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerden jedoch mit Erkenntnis vom 1. März 2008, B 1458/07 ua, abwies. Der Landesgesetzgeber, so der VfGH, ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, direkt an die im betreffenden Land getätigten Umsätze anzuknüpfen:
"Die Art der Anknüpfung ist im konkreten Fall auch nicht unsachlich, da sich der im Land Salzburg entstehende Tourismusnutzen bei Mobilfunknetzbetreibern sehr wohl in der Höhe der Telekommunikationsumsätze mit den im Land Salzburg ansässigen Kunden widerspiegelt und mit Hilfe dieser Umsätze ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand messbar ist. ... Dass der Gesetzgeber den gewählten Anknüpfungspunkt als 'Betriebsstätte' bezeichnet, die er am Ort der Rechnungsadresse fingiert, ist ohne Auswirkung auf die inhaltliche Beurteilung der Vorschrift. ... Dass die Rechnungsadresse bei der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise ungeeignet wäre, die territoriale Zuordnung für Zwecke der Bestimmung des Fremdenverkehrsnutzens zu gewährleisten, kann der Gerichtshof jedenfalls nicht finden. Richtig ist, dass die Rechnungsadresse im Bundesland Salzburg nicht ausschließt, dass mit dem Mobiltelefon Gespräche auch außerhalb dieses Bundeslandes geführt werden. Derartige Umstände hindern allerdings nicht die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen".