tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post139666875686321945..comments2018-03-11T11:59:52.950+01:00Comments on e-comm: Der EuGH ist am Zug: ist die Schienen-Control-Kommission vorlageberechtigt?Unknownnoreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-62491477844786317792011-06-15T16:11:38.436+02:002011-06-15T16:11:38.436+02:00Die Frage ist natürlich berechtigt, und ich gebe z...Die Frage ist natürlich berechtigt, und ich gebe zu, dass ich eine gute Chance sehe, dass der EuGH die Sache annimmt und inhaltlich entscheidet. Ich wollte hier nur anmerken, dass die Angelegenheit keineswegs eindeutig ist.<br /><br />Nach der EuGH-Rechtsprechung können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, "wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt" (zB 15.1.2002, C-182/00, Lutz). Hier liegt zwar materiell ein Streit zwischen zwei Unternehmen vor; würde dieser vor einem Gericht im formalen Sinn, das in die nationale ordentliche Gerichtsbarkeit eingegliedert wäre, ausgetragen, wäre die Vorlageberechtigung evident, stünden sich doch zwei Verfahrensparteien mit widerstreitenden Interessen und Rechtsansprüchen entgegen. Allerdings wird hier gerade eben kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde (über Antrag einer Partei) tätig. Dass die von der SCK zu treffende Entscheidung Auswirkungen auf die andere Partei hat, bedeutet nicht zwangsläufig schon das Vorliegen einer Streitigkeit; man könnte dies schlicht als Verwaltungsverfahren sehen, in dem der Antragsteller der Behörde gegenübersteht, was gerade das Kriterium wäre, um keine "Streitigkeit" bzw. keine "Angelegenheit mit Rechtsprechungscharakter" anzunehmen (vgl dazu etwa die Schlussanträge in der Rechtssache C-239/07 Sabatauskas u.a.). Auch im Telekom-Austria Fall hätten ja andere Betroffene Parteistellung gehabt, dennoch wurde dort das Vorliegen einer Streitigkeit verneint. <br /><br />Geht man aber - wie die SCK - von der Entscheidung zum Bundeskommunikationssenat aus (C-195/06, ORF), dann spräche tatsächlich manches dafür, die SCK als vorlageberechtigtes Gericht anzusehen, zumal dort die Entscheidung durch den EuGH gegen die Position des Generalanwalts getroffen wurde (der den Bundeskommunikationssenat, weil er nicht der österreichischen Gerichtsverfassung angehört, nicht als vorlageberechtigt anerkennen wollte). <br /><br />Wenn ich dennoch zweifle, ist das wegen der hier strikt erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidungsbefugnis der SCK; ob der EuGH es hinnehmen möchte, von erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden angerufen zu werden, noch bevor es irgendeine anzufechtende Entscheidung gibt, scheint mir alles andere als gesichert; ich würde die Sache eher mit dem Fall Bengtsson (C-344/09) vergleichen, wo man umgangssprachlich auch von einem Streit ausgehen könnte (jemand will keine Handymasten und beschwert sich dagegen bei der Verwaltungsbehörde); im Beschluss schreibt der EuGH: <i>"Folglich ist es im Kontext des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht Aufgabe des Mora kommun, Miljö- och hälsoskyddsnämnden, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu überprüfen. Seine Aufgabe besteht darin, <b>erstmals zu der Beschwerde eines Bürgers Stellung zu nehmen.</b> Unter diesen Umständen hat er nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Rechtsstreit zu entscheiden".</i> (Hervorhebung hinzugefügt).hplehoferhttps://www.blogger.com/profile/16159005901008403731noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-36655173.post-49601594004991919452011-06-15T14:29:07.085+02:002011-06-15T14:29:07.085+02:00Gegenfrage: Warum nicht? Im Ausgangsfall will A et...Gegenfrage: Warum nicht? Im Ausgangsfall will A etwas, das B aber partout nicht hergeben will. Streitiger geht es doch nicht.Anonymousnoreply@blogger.com