Friday, January 27, 2012

Kurze Notiz zum Jahresbericht 2011 des EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gestern seinen Jahresbericht 2011 sowie eine statistische Übersicht veröffentlicht. In österreichischen Fällen gab es im Jahr 2011 ganze 12 Urteile, wobei in 7 Fällen mindestens eine Verletzung der EMRK festgestellt wurde (in fünf dieser Fälle betraf dies eine überlange Verfahrensdauer nach Art 6 EMRK); Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK wurden 2011 nicht festgestellt (siehe dazu bereits hier, am Ende). Festzuhalten ist auch, dass 334 Fälle als unzulässig beurteilt oder aus der Liste gestrichen wurden.

Alle Vertragsstaaten zusammen wurden in insgesamt 32 Fällen wegen Verletzung des Art 10 verurteilt, "führend" war dabei wieder einmal die Türkei mit sechs Fällen, danach folgen die Ukraine und Portugal mit je drei Fällen und Bulgarien, Frankreich, Ungarn, Montenegro und Polen mit je zwei Fällen (angesichts der an sich schon geringen Zahlen sind diese Werte natürlich nicht statistisch signifikant). Im Hinblick auf Deutschland wurde in einem Fall - Heinisch gegen Deutschland (Appl. no. 28274/08) - eine Verletzung des Art 10 festgestellt, dies betraf die Entlassung einer Whistleblowerin. Die Schweiz fasste - wie Österreich - keine Verurteilung nach Art 10 aus.

Im Jahresbericht werden zu Art 10 folgende Fälle besonders hervorgehoben: Palomo Sanchez ua gegen Spanien (Große Kammer, dazu hier), Donaldson gegen Vereinigtes Königreich (dazu hier), Otegi Mondragon gegen Spanien (dazu hier), RTBF gegen Belgien (dazu hier), Editorial Board of Pravoye Delo und Shtekel gegen Ukraine, Uj gegen Ungarn (dazu hier) und der schon erwähnte Fall Heinisch gegen Deutschland.


Neue Unzulässigkeitsentscheidungen
In meine Übersicht der Entscheidungen zu Artikel 10 EMRK habe ich zwei kürzlich veröffentlichte Entscheidungen aufgenommen, mit denen Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen wurden: Tănăsoaica gegen Rumänien (Appl. no. 3466/03) betreffend die Verurteilung eines Journalisten zu immateriellem Schadenersatz wegen Ehrverletzung und Floquet und Esménard gegen Frankreich (Appl. no. 29064/08 und 29979/08) betreffend eine Diffamierung zweier Untersuchungsrichter, denen im Zusammenhang mit dem mysteriösen Tod von Bernard Borrel in einem Buch verschiedene - unrichtige - Vorwürfe gemacht wurden. In beiden Fällen wurde kein Wahrheitsbeweis angetreten und nicht belegt, dass sorgfältig genug recherchiert wurde.

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