Tuesday, March 01, 2011

Diskriminierungsfreie Beförderung: Netzneutralität und Luftfahrtrecht

Ich weiß, es gibt Wichtigeres als die mittlerweile ein paar Tage alten Äußerungen des Generaldirektors der A1 Telekom Austria AG zum Thema Netzneutralität (hier im Wall Street Journal Blog). Der Standpunkt - "We own the infrastructure. We should decide who uses it. Simple." - ist aus der Sicht eines infrastrukturbasierten Telekomunternehmens nachvollziehbar (und von einem Telekom Austria Vorstand nicht überraschend) und daher - wie auch das WSJ-Blog schreibt - eher eine "dog bites man"-Geschichte, die nur wegen der ungewöhnlichen Direktheit und der Vermeidung der üblichen Euphemismen berichtenswert war (zu einer Fortsetzung der Geschichte hier). Laut WSJ-Blog hat Generaldirektor Ametsreiter auch nicht gesagt, dass die Telekom Austria derzeit bereits deep packet inspection durchführt, sondern nur, dass sie das seiner Ansicht nach dürfen sollte (sogar Peter F. Mayer in der Telekom-Presse sah sich schon zum Hinweis veranlasst, dass dies eine "potenzielle Verletzung der Menschenrechte auf freie Rede und auf unbeobachtete Kommunikation" wäre).

Ich will die Äußerungen nicht kommentieren, sondern nur kurz aus luftfahrtrechtlicher Sicht eine Anmerkung zu dem von Generaldirektor Ametsreiter angestellten Vergleich ergänzen. Ametsreiter sagte (laut WSJ-Blog):
"If an airline buys a Boeing 777 no one tells them who should be allowed on it."
Egal, ob ein österreichisches Luftfahrtunternehmen eine Boeing oder einen Airbus kauft, es darf beispielsweise (unter anderem) beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen - also auch bei Beförderungen im Luftverkehr - weder nach dem Geschlecht noch nach der ethnischen Zugehörigkeit diskriminieren (§§ 31, 38, 40b Gleichbehandlungsgesetz); auch besteht nach Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Beförderungspflicht für behinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und schließlich sieht § 115 Luftfahrtgesetz eine Beförderungspflicht für Postsendungen vor. Deutsche Fluglinien unterliegen überhaupt einem generellen Kontrahierungszwang (§ 21 Abs 2 deutsches Luftverkehrsgesetz).

Das Prinzip der diskriminierungsfreien Beförderung ist also auch im Luftverkehr nicht ganz unbekannt.

1 comment :

TMP said...

...ein aus der Luft gegriffenes Beispiel könnte man also sagen! :-)