Friday, December 31, 2010

Signale für 2011

Meine Neujahrswünsche, aufgeteilt auf fünf Bilder (oder in einem pdf hier)





PS: Die Bilder wurden aufgenommen 2009 und 2010 - von oben nach unten - nahe dem Pico do Arieiro (Madeira), in Rørvig (Dänemark), bei Orosei (Sardinien), nahe Sóller in Mallorca, in Ramsau mit Blick zum Dachsteinmassiv (Steiermark), an der Alten Donau in Wien, die Signalkammer gibt es auf der Ruine Aggstein in der Wachau und die Satellitenantennen im Wald stehen in der Erdefunkstelle Aflenz (Steiermark).

Sunday, December 26, 2010

EuG zur Ad-hoc-Finanzierung des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Inhaltlich ergiebiger als das Urteil des EuGH zur belgischen Rundfunk-Regulierungsbehörde, über das ich zuletzt (hier) berichtet habe, ist das vor mittlerweile schon zehn Tagen, am 16.12.2010, ergangene Urteil des EuG (also des früheren "Gerichts erster Instanz") in den verbundenen Rechtssachen T-231/06 Niederlande / Kommission und T-237/06 NOS / Kommission. In dieser Sache hatte sich das Gericht mit Details der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Niederlanden auseinanderzusetzen (zu einer mittlerweile ergangenen nachfolgenden Kommissionsentscheidung über das generelle System der niederländischen Rundfunkfinanzierung siehe hier). Viele Details des Verfahrens haben sehr spezifisch mit der besonderen Organisations- und Finanzierungsform des niederländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun und sind eher nur für die wirklichen Spezialisten des Beihilfen- und Rundfunkrechts interessant; mit etwas grober Verallgemeinerung kann man aber auch Lehren für andere Systeme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehen.

Sowohl die Stiftung Niederländischer Rundfunk (NOS) als auch die Niederlande hatten die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung C(2006) 2084 endg. der Kommission vom 22.6.2006 (Beihilfenverfahren C 2/04 (ex NN 170/2003)) beantragt, mit der die Niederlande zur Rückforderung einer Ad-hoc-Beihilfe in der Höhe von rund 76 Mio Euro von der NOS aufgefordert wurde. Es ging dabei um Beträge, die der NOS für die Funktionen, die diese als "öffentlicher Rundfunk" (Publieke Omroep, PO) erfüllt, gewährt wurden (der PO hat im Wesentlichen die Aufgabe, das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Niederlanden zu koordinieren).

Abgesehen von den spezifisch niederländischen Aspekten scheint mir wesentlich, dass sich das Gericht (wiederum) mit den Altmark-Kriterien im Detail auseinandersetzt und sie auch für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als maßgebend ansieht; in Fortführung der Rechtsprechung (Urteil des EuG vom 11.03.2009, T-354/05 TF1 / Kommission) hält das Gericht nun ausdrücklich auch fest, dass das Protokoll von Amsterdam nicht ausschließt, dass es sich bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um eine Beihilfe handeln kann
"144  Aus den Randnrn. 87 bis 94 des Urteils Altmark [...] geht nämlich klar hervor, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelten Grundsätze allgemein anzuwenden sind, auch wenn sie im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts erläutert wurden. Der Gerichtshof hat den im Urteil Altmark entwickelten Grundsatz weder auf den Einzelfall beschränkt oder seine Anwendung dem nationalen Gericht vorbehalten noch den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von seinem Anwendungsbereich ausgenommen. [...]
149  Was drittens das Protokoll von Amsterdam angeht, schließt es zum einen nicht aus, dass die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine staatliche Beihilfe sein kann. Es sieht nämlich vor, dass die Bestimmungen des Vertrags die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, nicht berühren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist. NOS kann demnach nicht geltend machen, dass das Protokoll von Amsterdam die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ausschließt und der Kommission untersagt, unter Heranziehung der vom Gerichtshof im Urteil Altmark, oben in Randnr. 13 angeführt, definierten Kriterien zu überprüfen, ob die Ad-hoc-Zahlungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. 

150   Zum anderen bestreitet die Kommission nicht die grundlegende Rolle des Protokolls von Amsterdam bei der Beurteilung einer Finanzierung der Rundfunkanstalten, die ihnen zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährt wird. Die Kommission verweist im Übrigen auf Erwägungsgrund 122 der angefochtenen Entscheidung unter Punkt 8 ('Vereinbarkeit der Beihilfe mit Art. 86 Abs. 2 EG'). Die Kommission hat diese Prüfung auch unter Heranziehung der Rechtsprechung (Erwägungsgründe 113 und 114 der angefochtenen Entscheidung) und der Mitteilung über den Rundfunk durchgeführt, die u. a. auf das Protokoll von Amsterdam verweist. Es kann daher nicht geltend gemacht werden, dass die Kommission dieses Protokoll nicht berücksichtigt hat."
Weiters ist meines Erachtens gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Umstellungen im österreichischen Finanzierungssystem (direkte Subventionen für den ORF aus dem Bundesbudget in den Jahren 2010 bis 2013, aka "Refundierung der Gebührenbefreiung", bei Erfüllung bestimmter Auflagen) bemerkenswert, dass das Gericht im Hinblick auf das Vorliegen einer neuen Beihilfe relativ formal (und streng) bleibt: zwar wurde anerkannt, dass die konkreten Ad hoc-Finanzierungen im Zusammenhang mit dem Gesamtfinanzierungssystem standen, dennoch ist es bedeutsam, dass diese Finanzierungen auf Grund jeweils einzelner Rechtsakte - und nicht automatisch - erfolgten, sodass eine neue Beihilfe vorlag.
"173    In Erwägungsgrund 109 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission fünf Merkmale aufgelistet, die die Ad-hoc-Zahlungen von den regulären jährlichen Zahlungen unterscheiden und die ihrer Ansicht nach dagegen sprechen, dass diese Zahlungen als bestehende Beihilfen bewertet werden:
   – Die rechtliche Grundlage der Ad-hoc-Zahlungen sei nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschaffen worden, d. h. für die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zahlungen im Jahr 1998, um Ad-hoc-Zahlungen aus dem FOR an die Rundfunkanstalten zu ermöglichen.
   – Tatsächlich seien Zahlungen erst seit 1994 erfolgt, Zahlungen aus dem FOR erst ab 1999.
   – Die Ad-hoc-Zahlungen könnten nicht als Zahlungen betrachtet werden, auf die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anrecht hätten; die Zahlung erfolge nicht automatisch.
   – Die Bedingungen, unter denen Gelder übertragen werden könnten, seien in den Transferprotokollen der Jahre 1999 und 2002 enthalten.
   – Die Finanzierung werde für bestimmte Zwecke gewährt, u. a. um die Rundfunkanstalten zur Produktion besserer Programme zu motivieren, um schwankende Werbeeinnahmen zu kompensieren, um die Rundfunkanstalten in die Lage zu versetzen, höhere Preise für Rechte zur Übertragung von Sportsendung zu zahlen, oder um verstärkt Koproduktionen mit belgischen und deutschen Rundfunkanstalten zu ermöglichen. 
182    Bestimmte Merkmale der Ad-hoc-Finanzierungen ähneln zwar in gewisser Hinsicht Mechanismen, die in der Vergangenheit bestanden haben, oder denen bestimmter jährlicher Zahlungen. Trotzdem belegen die Merkmale der Ad-hoc-Zahlungen insgesamt, dass es sich um eine neue Beihilfe handelt, die sich von der im Jahr 1958 eingerichteten Regelung trennen lässt. Das schließt ihre Angliederung an eine bestehende Beihilfe aus [...]"
Vor diesem Hintergrund könnte man durchaus Zweifel haben, ob der in Österreich 2010 neu eingeführte direkte staatliche Zuschuss an den ORF für die Jahre 201 bis 2013 tatsächlich keine wesentliche Änderung der bestehenden Beihilfe darstellt; umso mehr muss der ORF den österreichischen Verhandlern im Beihilfenverfahren dankbar sein, dass die Kommission in ihrer Einstellungsentscheidung diese Änderung bereits akzeptiert hat (Abs. 241 der Entscheidung: "Gestützt auf die Randnummern 29 bis 31 der Rundfunkmitteilung von 2009 teilt die Kommission die Ansicht Österreichs, dass dieser Ausgleich keine wesentliche Änderung der bestehenden Beihilferegelung bewirken wird").

Zurück zum aktuellen Urteil: bemerkenswert finde ich schließlich noch, dass das Gericht die (hier noch relevante alte) Rundfunkmitteilung der Kommission de facto wie eine verbindliche Rechtsquelle behandelt (zB in RNr 216: "Nach den Nrn. 57 und 58 der Mitteilung über den Rundfunk ist die Kommission ... zu Recht von dem Grundsatz ausgegangen, dass ...").

Update:  Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG sind beim EuGH zu C-104/11 P Stichting Nederlandse Publieke Omroep (früher: NOS) / Kommssion, und C-105/11 P Niederlande / Kommission anhängig. 
Update 07.08.2012: die Rechtssachen wurden mit Beschluss des EuGH nach Zurückziehung der Rechtsmittel aus dem Register gestrichen.

Wednesday, December 22, 2010

Vermischte Lesehinweise (23): Schwerpunkt USA

  • Die FCC hat gestern (mit 3:2 Stimmen) neue Regeln zur Netzneutralität angenommen, die niemanden recht glücklich machen (FCC-Chairman Genachowski spricht das in seinem Statement auch an: "To some, unless their test is met, open Internet rules are 'fake net neutrality.' To others, unless their test is met, open internet rules are 'a government takeover of the Internet.' For myself, I reject both extremes ..."); die "Rules" selbst sind noch nicht online, die wichtigsten Passagen finden sich aber in der Presseaussendung (Word Dokument):
    • Rule 1: Transparency: A person engaged in the provision of broadband Internet access service shall publicly disclose accurate information regarding the network management practices, performance, and commercial terms of its broadband Internet access services sufficient for consumers to make informed choices regarding use of such services and for content, application, service, and device providers to develop, market, and maintain Internet offerings
    • Rule 2: No Blocking: A person engaged in the provision of fixed broadband Internet access service, insofar as such person is so engaged, shall not block lawful content, applications, services, or non-harmful devices, subject to reasonable network management. A person engaged in the provision of mobile broadband Internet access service, insofar as such person is so engaged, shall not block consumers from accessing lawful websites, subject to reasonable network management; nor shall such person block applications that compete with the provider’s voice or video telephony services, subject to reasonable network
    • Rule 3: No Unreasonable Discrimination: A person engaged in the provision of fixed broadband Internet access service, insofar as such person is so engaged, shall not unreasonably discriminate in transmitting lawful network traffic over a consumer’s broadband Internet access service. Reasonable network management shall not constitute unreasonable discrimination.
  • Beiträge zur Netzneutralität finden sich auf der neuen Online-Ergänzung zur Yale Law and Policy Review, Inter Alia: von Dawn C. Nunziato (The First Amendment Issue of Our Time), Jonathan Zittrain (Net Neutrality as Diplomacy), Frank Pasquale (Search, Speech, and Secrecy: Corporate Strategies for Inverting Net Neutrality Debates) und Susan Crawford (The Looming Cable Monopoly)
  • E. Donald Elliott, Chevron Matters: How the Chevron Doctrine Re-Defined the Roles of Congress, Courts and Agencies in Environmental Law (schon aus 2005, aber erst seit kurzem auf SSRN); ein interessanter Beitrag vor allem zum Verhältnis zwischen Experten/Sachverständigen einerseits und Juristen andererseits in Regulierungsbehörden (vor dem Hintergrund der Chevron-Entscheidung des US Supreme Court)
  • Rachel E. Barkow, Insulating Agencies: Avoiding Capture Through Institutional Design
  • Rebecca Tushnet, Attention Must Be Paid: Commercial Speech, User-Generated Ads, and the Challenge of Regulation 
  • Der US Supreme Court hat zwei neue Telekom-Fälle zur Entscheidung angenommen; mehr dazu auf SCOTUSblog hier und hier;
  • Rede von FCC-Commissioner Copps, "Getting Media Right: A Call To Action", mit dem Vorschlag, einen Public Value Test für terrestrische (kommerzielle!) Fernsehsender zu machen, gewissermaßen im Gegenzug gegen "free use of the airwaves": Copps will einen Public Value Test bei Verlängerung der Lizenz, und dabei sollen Dinge geprüft werden wie commitments to news and public affairs programming, enhanced disclosure, political advertising disclosure, reflecting diversity, community discovery local and independent programming, public safety. Zitat aus der Rede: "Some will say that attempting to repair commercial broadcasting is a fool’s errand. 'Licensees will never agree,' I am told, 'so why not just hit them with a spectrum fee and put that money toward public news and media?' That has its temptations, I admit, ..."
Abseits vom USA-Schwerpunkt noch ein Hinweis auf zwei interessante Sachen zu Selbst- und Ko-Regulierung:
Schließlich verweise ich noch auf relativ neue BEREC*-Dokumente:
*Anders Comstedt hat BEREC in einem Kommentar auf Susan Crawfords Blog so beschrieben: "one more illustrous congregation of yet another group of frequent fliers where there is always room for a next meeting and for the slowest, most incumbent friendly regulator to water out anything spicy."

EuGH: Belgische Rundfunk-Regulierungsbehörde ist kein Gericht iSd Art 267 AEUV

Der EuGH hat heute in der Rechtssache C-517/09 RTL Belgium SA entschieden, dass er für die ihm vom einem Senat der Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, dem Collège d'autorisation et de contrôle du Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), vorgelegte Frage betreffend die wirksame Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL nicht zuständig ist.

Das kam nicht überraschend (siehe mein Blog-Post vom Jänner dieses Jahres), wenngleich die Begründung einen etwas anderen Akzent setzt, als ich es vermutet hätte. Denn nach dem Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens ging ich davon aus, dass vor dem CSA schlicht noch kein streitiges Verfahren anhängig war, weil es ja noch keine angefochtene Entscheidung gab (sodass durchaus Parallelen zum Beschluss in der Rechtssache C-256/05 Telekom Austria nahe lagen). Der EuGH prüfte im vorliegenden Fall jedoch primär, ob der entscheidende Senat von dem - innerhalb der Regulierungsbehörde CSA eingerichteten - "Sekretariat für Untersuchungen" (Secrétariat d’instruction), das dem entscheidenden Collège einen Untersuchungsbericht über Beanstandungen von Fernsehveranstaltern vorzulegen hat, ausreichend unabhängig ist, ging damit offenbar im Ergebnis davon aus, dass das Secrétariat d’instruction schon die "mit der Überwachung des audiovisuellen Sektors betrauten Behörde" sei (auch wenn das Sekretariat, zumindest im vorliegenden Fall, keine rechtsverbindliche Entscheidung gegenüber Dritten getroffen hatte, sondern - jedenfalls aus der Außensicht - eher als eine Art Geschäftsstelle des Entscheidungsgremiums angesehen werden könnte). Vor diesem Hintergrund war natürlich zu klären, wie das Verhältnis der eigentlichen Entscheidungsinstanz, des Collège d'autorisation et de contrôl, zum Secrétariat d’instruction ist. Wörtlich heißt es im Urteil:
"41      Es ist festzustellen, dass das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel dieses Kriterium der Unabhängigkeit nicht erfüllt.
42      Weder die strukturelle Organisation des Conseil supérieur de l’audiovisuel und der Organe, aus denen er sich zusammensetzt, noch die diesen übertragenen Aufgaben erlauben die Annahme, dass dieses Collège als unparteiischer Dritter zwischen dem der Zuwiderhandlung Verdächtigen auf der einen und der mit der Überwachung des audiovisuellen Sektors betrauten Behörde [gemeint: das Secrétariat d’instruction] auf der anderen Seite tätig wird.
43      Zur strukturellen Organisation des Conseil supérieur de l’audiovisuel ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich dessen Präsidium aus vier Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten sowie dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vizepräsidenten zusammensetzt. Sodann sind die Letztgenannten auch Mitglieder des Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel, bei dem sie einen signifikanten Anteil, nämlich vier von zehn Mitgliedern, ausmachen.
44      In Bezug auf die den verschiedenen Organen des Conseil supérieur de l’audiovisuel übertragenen Aufgaben geht aus dem Dekret hervor, dass innerhalb dieser Verwaltungsbehörde das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel mit der Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen im audiovisuellen Bereich durch die betreffenden Mediendiensteherausgeber und der Ahndung von Zuwiderhandlungen betraut ist. Es stützt sich bei dieser Aufgabe auf die Arbeit des Sekretariats für Untersuchungen, das vom Sekretär für Untersuchungen unter Aufsicht des Präsidiums geleitet wird.
45      Es ist festzustellen, dass das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel als Entscheidungsorgan eine durch das Präsidium vermittelte funktionale Verbindung mit dem Conseil insgesamt und mit dessen Sekretariat für Untersuchungen aufweist, auf dessen Vorschlag es entscheidet. Daraus folgt, dass sich das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel beim Erlass einer Entscheidung nicht eindeutig von dem Aufsichtsorgan der Verwaltung unterscheidet, das eher einer Partei in einem Verfahren im audiovisuellen Bereich ähnelt (vgl. entsprechend Urteil Syfait u. a., Randnr. 33).
46      Diese Feststellung wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass das Präsidium den Conseil supérieur de l’audiovisuel gerichtlich und gegenüber Dritten vertritt.
47      Somit hatte das Collège d’autorisation et de contrôle du Conseil supérieur de l’audiovisuel beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht die Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den beteiligten Interessen und besitzt somit nicht die erforderliche Unparteilichkeit gegenüber dem möglichen Zuwiderhandelnden, im vorliegenden Fall der Gesellschaft RTL Belgium, um ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV darzustellen.
48      Deshalb braucht nicht geprüft zu werden, ob das Conseil supérieur de l’audiovisuel die übrigen Kriterien erfüllt, die die Beurteilung erlauben, ob eine vorlegende Einrichtung den Charakter eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 67 AEUV besitzt."

Tuesday, December 21, 2010

EGMR: Bericht über Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung öffentlicher Gelder im öffentlichen Interesse

Ein vertraulicher Bericht einer Kontrollstelle des Finanzministeriums befasst sich ausführlich mit Unregelmäßigkeiten in der lokalen Verwaltung und vielleicht etwas dunklen Geschäften eines Politikers, zweier Beamter und eines privaten Geschäftsmanns, aber es kommt es zu keiner strafrechtlichen Verfolgung. Eine Zeitung gelangt in den Besitz einer Kopie dieses Kontrollberichts und stützt sich darauf bei ihren Veröffentlichungen. Der Politiker, die Beamten und der Geschäftsmann gehen gegen die Zeitung vor, deren Herausgeber werden wegen übler Nachrede verurteilt.

Diese Geschichte spielt nicht in Österreich, sondern in Russland - und der EGMR hat heute entschieden, dass durch die Verurteilung der Herausgeber deren Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK verletzt wurde (Novaya Gazeta von Woronesch gegen Russland (Appl. no. 27570/03).

Der EGMR berücksichtigte bei seiner Entscheidung vor allem die Position der Beschwerdeführer und der von ihrer Berichterstattung betroffenen Personen sowie den Gegenstand der Berichterstattung. Er hält zunächst fest, dass genaueste Überprüfung ("the most careful scrutiny") notwendig ist, wenn die Maßnahmen der nationalen Behörde die Presse von der Beteiligung an einer Debatte von öffentlichem Interesse abhalten könnten. Der Bürgermeister muss sich auf "close scrutiny of his every word and deed by both journalists and the public at large" einstellen, auch die Beamten sind "subject to wider limits of acceptable criticism than a private individual". Beim Geschäftsmann schließlich war entscheidend, dass er ein Vertragspartner öffentlicher Stellen und damit Empfänger öffentlicher Gelder war: "The Court points out that private individuals lay themselves open to scrutiny when they enter the public arena and considers that the issue of the proper use of public funds is undoubtedly a matter for open public discussion."

Dass die Verwaltung und Verwendung öffentlicher Gelder von öffentlichem Interesse ist, hat der EGMR schon öfter ausgesprochen. Interessant am vorliegenden Fall war, dass die Kopie des Kontrollberichts vom nationalen Gericht nicht als Beweismittel anerkannt wurde, andererseits aber trotz Antrags der Beklagten auch nicht das Original beigeschafft wurde. "In the Court’s view the fact that the journalist had no access to the original or a certified copy of the report does not deprive the text in his possession of its informative value [...]. It follows that the report in question may have contained prima facie evidence that the value judgment expressed in the article published by the applicant was fair comment".

Besonders bemerkenswert aber ist die Auseinandersetzung des EGMR mit dem Vorbringen der russischen Regierung, wonach gerade der Umstand, dass der Kontrollbericht das Vorliegen strafbarer Handlungen nahelegte, eine Rechtfertigung für den Eingriff in das Recht der Zeitungsherausgeber auf freie Meinungsäußerung darstelle, nämlich im Sinne eines "pressing social need", die Kläger (im nationalen Verfahren) vor sorglos ausgesprochenen schwerwiegenden Anschuldigungen zu schützen. Dazu wörtlich der EGMR:
"57.  The Government argued that the information contained in the disputed article had in fact suggested that the plaintiffs had committed crimes and there was thus a pressing social need to protect the plaintiffs and to prevent the careless use of such serious allegations. The Court can accept this argument in principle as it has repeatedly attached particular importance to the duties and responsibilities of those who avail themselves of their right to freedom of expression, and in particular, of journalists [...]. However, in the circumstances of the present case the Court finds no indication of such deliberate carelessness on the part of the applicant. [...].
58.  It is noteworthy in this connection that the district court adopted an unusually high standard of proof and determined that, as the criminal proceedings in connection with financial irregularities were not pursued, the information provided in the impugned article lacked a sufficient factual basis [...]. The Court reiterates in this respect that the degree of precision for establishing the well-foundedness of a criminal charge by a competent court can hardly be compared to that which ought to be observed by a journalist when expressing his opinion on a matter of public concern, in particular when expressing his opinion in the form of a value judgment [...]. The standards applied when assessing a public official’s activities in terms of morality are different from those required for establishing an offence under criminal law [...]. Therefore, the Court is reluctant to follow the logic implied in the district court’s reasoning that in the absence of criminal prosecution of the plaintiffs no media could have published an article linking them to instances of alleged misuse of public funds without running the risk of being successfully sued for defamation." 
Allein der Umstand, dass es nicht zu einer Strafverfolgung gekommen ist (vielleicht weil die Suppe zu dünn war), darf also die Berichterstattung über die Vorwürfe nicht hindern.

Selbstregulierung ohne Selbst und ohne Regulierung: der neue Presserat

Über den aktuellen Trend, dass sich sogenannte Selbstregulierungseinrichtungen mehr mit Außenstehenden beschäftigen (als mit den ihnen Angehörenden), habe ich unter dem Titel "Selbstregulierung ohne Selbst" schon letztes Monat am Beispiel des PR-Ethik-Rats geschrieben. Der Trend macht auch, wie erwartet, vor dem neuen österreichischen Presserat nicht halt.

Dieser Presserat hat nun tatsächlich - rund zweieinhalb Jahre, nachdem man sich angeblich auf seine Wiedererrichtung geeinigt hatte (siehe näher dazu hier) und gut zehn Monate nach Eintragung des neuen Vereins im Vereinsregister - seine erste Entscheidung getroffen. Das steht zumindest in den Zeitungen (zB Standard, Presse), veröffentlicht wird die Entscheidung nämlich nicht. Denn der Presserat hat vieles - zB zwei Senate (mit jeweils einer/einem Vorsitzenden und jeweils einem Sprecher), drei Ombudsleute, einen Geschäftsführer, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, auch ein neues Büro - aber er hat eines (zumindest noch) nicht in ausreichendem Maß: Medien, die sich auf das Verfahren vor dem Presserat einlassen und seinen Spruch anerkennen.

Daher ist die nun (angeblich) getroffene Entscheidung betreffend die Tageszeitung "Österreich", die den Presserat erwartungsgemäß (siehe zB diesen Standard-Artikel aus dem August 2010) nicht anerkennt, in einem "amtswegigen" Verfahren ergangen. Nach der Verfahrensordnung ist diese Entscheidung "ausschließlich dem betroffenen Medieninhaber schriftlich mitzuteilen" (ohne weitere Rechtswirkungen, insbesondere natürlich auch ohne Verpflichtung zur Veröffentlichung). Die Senatsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, an die Öffentlichkeit kann die Entscheidung daher - abgesehen von Datenpannen oder Wikileaks-ähnlichen Aktionen - nur dann kommen, wenn sich entweder "Österreich" zur Veröffentlichung entschließt oder wenn sich Senatsmitglieder des Presserats nicht an ihre Verschwiegenheitspflicht halten.

Nun ist es - nicht nur wegen des schon erwähnten Artikels - wenig verwunderlich, dass sich die Zeitung "Österreich", die dem Verband Österreichischer Zeitungen nicht angehört (mehr dazu steht in diesem OGH-Urteil), auch dem vom VÖZ maßgeblich mitgetragenen Presserat nicht unterwirft. Viel bemerkenswerter ist es schon, dass noch immer nicht einmal alle dem VÖZ angehörenden Zeitungen den Presserat anerkannt haben; laut Presse "sieht es danach aus [d.h.: es ist wahrscheinlich, aber noch nicht eingetreten], dass sich alle Mitglieder des Verbands Österreichischer Zeitungen sowie des Regionalmedienverbands dem Regelwerk des Rates unterwerfen."

Das scheint mir nicht völlig belanglos, denn immerhin sieht § 12a des Presseförderungsgesetzes vor, dass die KommAustria "einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse" jährlich einen Zuschuss von 150.000 € zu gewähren hat. Um aber von einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle sprechen zu können, wird es wohl mehr brauchen als einen vor allem von VÖZ und Gewerkschaft getragenen Verein: es müsste auch eine repräsentative Anzahl von Zeitungen die Entscheidungen dieser Einrichtung für sich anerkennen. Die "amtswegige" Beschäftigung mit Veröffentlichungen in anderen, sich dem Presserat nicht unterwerfenden Medien hat jedenfalls mit Selbstkontrolle/Selbstregulierung  nichts zu tun, ja sie hat nicht einmal etwas mit Kontrolle oder Regulierung (ohne "Selbst-") zu tun, wenn die Entscheidung nicht einmal veröffentlicht wird.

Weshalb die Zeitungen so lange zögern, ist den Pressemeldungen nicht zu entnehmen. Allzuviel hätten sie wohl angesichts der von den Beschwerdeführern abzugebenden Unterwerfungserklärungen, in der auf jegliche gerichtliche Geltendmachung von Forderungen zu verzichten ist, nicht zu fürchten (mehr dazu hier), vielleicht abgesehen von den Kosten des offenbar ziemlich aufwändigen Schiedsverfahrens (aber das Kostenrisiko hat auch der Beschwerdeführer, der ja nach § 609 ZPO - insbesondere im Fall des Unterliegens - auch zum Kostenersatz verhalten werden kann).

Aber der Presserat hat ja auch erste Erfolge, konnte man heute lesen. Ein Fall wurde nämlich schon "auf dem Wege der Mediation" gelöst: Einem Abtreibungsgegner, der sich von der Presse nicht korrekt wiedergegeben fühlte, wurde "eine Stellungnahme in einem Leserbrief eingeräumt"(!)

Monday, December 20, 2010

Mobilfunkpreise: Europäischer Bürgerbeauftragter rügt irreführende Kommissions-"Fact Sheets"

Seit nunmehr 15 Jahren veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Die genaue Bezeichnung des Berichts, der früher schlicht Umsetzungsbericht bzw. Implementation Report hieß, variiert in letzter Zeit, und auch die Art der Berichterstattung hat sich gewandelt - statt eines umfassenden Berichts gab es zuletzt einen immer kürzer werdenden allgemeinen Berichtsteil und dazu ergänzend immer ausführlichere "Staff Working Documents"  (was den Vorteil - und vielleicht auch seinen Grund darin - hat, dass diese nicht übersetzt werden müssen). Seit dem 11. Umsetzungsbericht 2005 gibt es zusätzlich auch sogenannte Fact Sheets, in denen die wesentlichen Daten für die einzelnen Mitgliedstaaten zusammengefasst wurden, vor allem für die Medien (zumal man den Journalisten auch bei der Kommission nicht mehr zutraut, dass sie die Originalquellen lesen).

Allerdings birgt jede Verkürzung und jede mediengerechte Aufbereitung auch Gefahren, und ich habe mich im Hinblick auf Fact Sheets der Kommission ja auch schon gefragt, ob der Begriff Fact Sheetz zur Gänze (oder allenfalls nur das Wort Fact) nicht unter Anführungszeichen zu stellen wäre, wenn mehr die PR als das Vermitteln von Fakten im Vordergrund steht (siehe etwa zum "fact sheet" zur 116er-Rufnummer hier, im letzten Absatz). Zwei Mobilfunkunternehmen waren mit der Darstellung der Mobilfunkentgelte, die in Frankreich bzw. den Niederlanden zu zahlen waren, im 14. Umsetzungsbericht und in den dazugehörenden Fact Sheets nicht zufrieden, da die Kommission - aufbauend auf einer auch von der OECD verwendeten Berechnungsmethode - nur die beiden größten Mobilfunkunternehmen für die Preiserhebung heranzog. Sie erhoben Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten, die zumindest teilweise als begründet beurteilt wurde. An sich, so befand der Bürgerbeauftragte (Entscheidung, Zusammenfassung), kann die Kommission die OECD-Methodik durchaus heranziehen, allerdings müsste das auch entsprechend ausgewiesen sein, was zwar im Bericht selbst, nicht aber in den Fact Sheets der Fall gewesen sei:
"On the very first page of the fact sheet containing the chart entitled 'Typical consumer price for average mobile usage in 2007 and 2008', the Commission failed to inform readers that the chart was based on the data provided by only the two main mobile operators. This could be misleading. The Commission's failure to draw the reader's attention to this fact constitutes an instance of maladministration."
Die Feststellung von "Maladministration", also eines Missstands in der Verwaltung, hat zwar keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen, sollte allerdings die Kommission in Hinkunft zu mehr Sorgfalt bei der Veröffentlichung der Fact Sheets motivieren.

Thursday, December 16, 2010

"Schokoladenkinder": EGMR zum Schutz der Identität unmündiger Straftäter

"Schokoladenkinder: Hochrangige Eltern unmündiger Straftäter wollen Skandal vertuschen", lautete die Schlagzeile über einem Bericht von Aleksey Ovchinnikov, Journalist der Tageszeitung Иваново-Пресс. Der Artikel befasste sich (neuerlich) mit einem Vorfall in einem Sommercamp, bei dem drei zwölfjährige Kinder einen neunjährigen Zimmerkollegen geschlagen und sexuell missbraucht hatten. Im Besonderen ging es in diesem Artikel um die Eltern eines der Kinder, die beide Bundesrichter waren, und den Stiefgroßvater eines weiteren Kindes, der (stellvertretender) Chef der Verkehrspolizei von Ivanovo war. Sowohl die Richter als auch der Verkehrspolizei-Chef wurden namentlich genannt, und zumindest implizit wurde auch in den Raum gestellt, dass diese Druck auf die Ermittlungen auszuüben versuchten ("attempts are being made to exert pressure on the course of the resumed investigation", hat der EGMR das russische Original übersetzt).

Die beiden Richter und der Verkehrspolizei-Chef klagten und bekamen insofern Recht, als ihnen der Versuch einer Einmischung in die Untersuchungen vorgeworfen worden war; die Zeitung und der Journalist mussten den Vorwurf zurückziehen und sich entschuldigen, und sie mussten Schadenersatz in der Höhe von etwa 85 bzw. 55 Euro leisten. Der Verkehrspolizei-Chef erhielt auch darin recht, dass Informationen über sein Privatleben unzulässigerweise ohne seine Zustimmung veröffentlicht worden waren. Der Journalist wandte sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seinem heute bekanntgegebenen Urteil keine Verletzung des Art 10 EMRK feststellte.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Richtigkeit der Berichterstattung über den Vorfall im Sommercamp selbst nicht in Zweifel stand; die Polizei hatte zu diesem Vorfall auch Beweise erhoben, es kam aber zu keiner strafrechtlichen Verfolgung der Täter, da diese noch strafunmündig waren. Auch stand fest, dass die Namen aller Beteiligten schon vor den inkriminierten Artikeln des Beschwerdeführers durch einen Bericht in einer Wochenzeitung und daraufhin auch im Internet bekannt geworden waren. Unter bestimmten Umständen kann  aber, so der EGMR, eine Beschränkung der Weiterverbreitung von Information, die bereits öffentlich gemacht wurde, gerechtfertigt sein:
"the Court considers that in certain circumstances a restriction on reproducing information that has already entered the public domain may be justified, for example to prevent further airing of the details of an individual’s private life which do not come within the scope of any political or public debate on a matter of general importance [...]"
In der konkreten Abwägung kam der EGMR daraufhin zum Ergebnis, dass die Information über den unmündigen Stiefenkel des Verkehrspolizei-Chefs keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse liefern konnte. Die Öffentlichkeit hatte kein legitimes Interessa an der Kenntnis von Familienangelegenheiten des Verkehrspolizei-Chefs, die mit seiner offiziellen Funktion nichts zu tun hatten. Der EGMR spricht dazu klar aus, dass das Informationsrecht des Journalisten in einem solchen Fall, in dem ein strafunmündiger Minderjähriger ein schweres Delikt begangen hat, hinter das Recht auf Schutz des Privatlebens des Unmündigen zurücktreten muss:
"In the Court’s view, in cases such as the present one where an offence has been committed by a minor who has not reached the statutory age of criminal responsibility and who is not considered responsible for his actions, a journalist’s right to impart information on a serious criminal offence must yield to the minor’s right to the effective protection of his private life."
Dass der - nicht konkretisierte und nicht belegte - Vorwurf einer versuchten Druckausübung auf polizeiliche Ermittlungen rufschädigend ist (gerade für Richter und Polizisten), ist evident, die Verurteilung dafür wurde vom EGMR - auch angesichts der geringen Geldentschädigung - nicht als unangemessen beurteilt. Das Urteil erging einstimmig, allerdings mit einem Sondervotum des russischen Richters Kovler, der im Hinblick auf die Verurteilung zu einer Entschuldigung, die an sich nie notwendig sein könne, Bedenken äußert, letztlich aber doch zustimmt.

OGH zum Redaktionsgeheimnis: ORF muss "Am Schauplatz"-Aufnahmen nicht herausgeben

Der Oberste Gerichtshof hat heute in der "Schauplatz-Causa" (siehe im Blog dazu zB hier, hier und hier) festgestellt, dass der ORF durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2010 betreffend die Sicherstellung von Film- und Tonmaterial (Rohmaterial für eine "Am-Schauplatz"-Sendung über Skins) im Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt wurde. Der OGH hat sich dabei - wie aufgrund der Ankündigung der mündlichen Verhandlung vorherzusehen war -  nicht auf Formalfragen beschränkt, sondern gleich in der Sache entschieden und eine Grundrechtsverletzung festgestellt.

Der OGH stellt klar, dass eine (allfällige) öffentliche Wahrnehmbarkeit eines Geschehens darin enthaltene Informationen nicht vom Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen ausschließt und § 31 MedienG ausnahmslos (was nach Art 10 EMRK gar nicht notwendig wäre) alles umfasst, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit (bewusst) mitgeteilt wurde; dass die beiden Skins "stets im Bewusstsein handelten, Informationen für eine Fernsehreportage zu liefern", davon war auch das OLG Wien schon ausgegangen.

Die heikle Frage, wie weit der Schutz des Redaktionsgeheimnisses dadurch umgegangen werden könnte, dass ein Journalist zum Beschuldigten gemacht wird, konnte der OGH im vorliegenden Fall einfach lösen: der Schutz des Redaktionsgeheimnisses besteht nämlich nach § 144 Abs 3 erster Satz StPO (nur) insoweit nicht, als in § 31 MedienG genannte Personen selbst als Beschuldigte 'der Tat dringend verdächtig' sind - einen dringenden Tatverdacht gegen den Journalisten hatte das OLG aber gar nicht angenommen.

Aus juristischer Sicht interessant - wenngleich das zu erwarten war (mehr dazu zuletzt im Blog hier) - ist, dass der OGH erstmals auch ausdrücklich ausgesprochen hat, dass der Erneuerungsantrag nach § 363a StPO auch dem Grundrechtsschutz Dritter (hier des ORF) dient.

Der OGH hat eine Presseerklärung veröffentlicht, der Volltext der Entscheidung soll in einigen Tagen (unter diesem Link) verfügbar sein Update 21.12.2010: ist hier verfügbar. Ein Zitat aus der Pressemitteilung:
"Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar, ist doch der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen eine der Grundbedingungen der Pressefreiheit und bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der konventionsrechtlichen Garantie. Ohne solchen Schutz könnten Quellen abgeschreckt werden, Medien dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren ('chilling effect'). Dies könnte zur Folge haben, dass die lebenswichtige öffentliche Funktion der Medien als 'Wachhund' ('public watchdog') beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, präzise und verlässliche Informationen zu bieten, nachteilig berührt werden."
PS: Der EGMR hat gestern ein Fact Sheet zu diesem Thema veröffentlicht: Protection of journalistic sources, mit Hinweisen auf einschlägige Urteile und Entscheidungen (Goodwin, Nordisk Film & TV A/S, Voskuil, Financial Times, Sanoma Uitgevers, Roemen und Schmit, Ernst, Tillack) und auf den noch anhängigen Fall Uitgeversmaatschappij De Telegraaf B.V.

Wednesday, December 15, 2010

2.500 Euro pro Skigebiets-Vorstellung: "Kärnten heute" befasst sich mit Pistensicherheit

"ORF: 'Redaktioneller Beitrag' für 3622,50" übertitelt Harald Fidler im Standard einen Bericht über eine Aktion von Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung, in der Unternehmen "ein Aufmerksamkeit erregender redaktioneller Beitrag" in der Sendung "Kärnten heute" des ORF "zu besonders günstigen Konditionen" angeboten worden sein soll. "Falsch formuliert" sei das, zitiert Harald Fidler eine Reaktion des ORF dazu.

Über Ähnliches ("Die Sparte Industrie erstellt das Drehbuch", war wohl auch falsch formuliert) habe ich schon einmal in diesem Blog geschrieben. Und ähnlich klingt zB auch die "ORF Kärnten heute-Aktion PISTENPOWER 2010/2011", eine "Pistensicherheitsaktion", bei der ab 27. Dezember 2010 Skigebiete (und Pistenregeln) "im Anschluss an das Programm Kärnten heute" vorgestellt werden sollen, zum Preis von € 2.500 zuzüglich Werbeabgabe und USt (Anmeldung - mit diesem Formblatt - war bis 10.12.2010 möglich). Das "Seilbahn-Mail" der Wirtschaftskammer beginnt mit folgendem Satz: "Aufgrund einer Vereinbarung der Fachgruppe der Seilbahnen mit [ORF Kärnten-]Marketingleiter Karl Korentschnig will sich ORF-Kärnten wieder intensiv mit Pistensicherheit befassen." Irgendwie habe ich den Verdacht, dass auch das falsch formuliert sein könnte, denn nähme man es wörtlich, hieße es ja nichts anderes, als dass eine Wirtschaftskammer-Untergliederung mit dem Marketingleiter des ORF-Landesstudios vereinbart, womit sich das Landesstudio redaktionell befassen wird.

PS: Interessante Kooperationen sind natürlich nicht auf Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung beschränkt - siehe zB die Ziviltechniker-Serie "Technik für alle" (ORF Steiermark heute und Kärnten heute, im Mai 2010).

Und auch die AMA kooperierte laut ihrem Tätigkeitsbericht 2009 recht erfolgreich mit dem ORF (und damit meine ich nicht "ORF-Star" Mag. Claudia Reiterer, zugleich Werbe-Testimonial der AMA, u.a. auch im ORF): "Die Zusammenarbeit mit Fernsehsendern (ORF, 3 Sat; TW1, etc.) wurde in Form von Kooperations-Patronanzen und redaktionellen Themen-Beiträgen in den Sendeformaten 'Land und Leute' mit 12 Beiträgen, und den Sendeformaten 'Herbstzeit', 'Winterzeit' etc. mit 11 Beiträgen erfolgreich fortgesetzt", heißt es (unter der Überschrift "Redaktionelle Kooperationen mit TV-Sendeformaten") im Tätigkeitsbericht. Sogar "redaktionelle Ei-Beiträge" konnte die AMA lancieren.

Tuesday, December 14, 2010

Kassensturz: Verbot der Ausstrahlung heimlicher Aufnahmen als Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung?

"Kassensturz" ist eine seit über 35 Jahren laufende Konsumentenschutzsendung des Schweizer Fernsehens. Im Jahr 2003 befasste sie sich mit Mängeln bei der Beratung durch Versicherungsvertreter und brachte dazu auch Bild- und Tonaufnahmen, die bei Beratungsgesprächen ohne Wissen des Gegenübers entstanden waren. Diese versteckten Aufnahmen führten zu einer Verurteilung der Verantwortlichen wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche. Das Schweizer Bundesgericht sah in seinem Urteil vom 7. Oktober 2008, 6B_225/2008/sst, keine Rechtfertigung für die - ohne Einverständnis des Gesprächspartners erfolgte - Veröffentlichung der heimlichen Aufnahmen. Das Bundesgericht sprach dazu u.a. aus:
"Es besteht grundsätzlich ein erhebliches Interesse einer breiteren Öffentlichkeit an der Information über allfällige Missstände in der Kundenberatung im Versicherungsgeschäft. ... Die Information der Öffentlichkeit auch über Missstände aller Art gehört zu den Aufgaben der Journalisten. ...
Für eine kritische Berichterstattung über allfällige Missstände bei der Kundenberatung im Privatversicherungsgeschäft bestehen vielfältige Möglichkeiten. Die Journalisten können die Jahresberichte der Ombudsstelle für Privatversicherungen darstellen und kommentieren, Mitarbeiter der Ombudsstelle befragen, unmittelbar betroffene Kunden zu Wort kommen lassen, konkret abgeschlossene Verträge kommentieren, aus welchen sich ergeben kann, dass sie nicht auf die Bedürfnisse der Versicherungsnehmer zugeschnitten und diese offenkundig schlecht beraten worden sind, und anderes mehr. 
Durch das inkriminierte Verhalten wurde gezeigt und 'bewiesen', was ein bestimmter Versicherungsvertreter (der Beschwerdegegner) im Rahmen eines bestimmten Beratungsgesprächs (mit der Beschwerdeführerin 4) im Einzelnen gesagt hatte. ... Durch das inkriminierte Verhalten wurde mithin den Fernsehzuschauern vorgeführt, dass ein konkretes Beratungsgespräch eines bestimmten Versicherungsvertreters mangelhaft war. Das ist indessen eine banale Tatsache. Dass es unter den zahlreichen Versicherungsvertretern auch solche gibt, die - sei es aus Unfähigkeit, sei es, um Kunden zum Abschluss einer unnötigen oder ungünstigen Versicherung zu veranlassen - schlechte Beratungsgespräche führen, kann als eine Tatsache angesehen werden, die dem durchschnittlichen Fernsehzuschauer bekannt ist. ...
Weder aus diesen [im Urteil im Detail angeführten] noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass es dem Journalisten gestattet ist, die im Rahmen von (verdeckten) Recherchen geführten Gespräche ohne Einwilligung aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufzunehmen und auszugsweise in einer Fernsehsendung auszustrahlen. Dass ein solches Vorgehen zweifellos die Arbeit des Journalisten erleichtert und die Attraktivität von Fernsehsendungen erhöht, ist rechtlich unerheblich."
Damit dürfte aber das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen sein: die betroffenen Journalisten haben sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewandt, der nun beschlossen hat, den Fall der Schweizer Regierung mitzuteilen (Fall Haldimann u.a. gegen die Schweiz, Appl. no. 21830/09); die Sache wurde also nicht schon von vornherein als offensichtlich unzulässig eingestuft. Auf das - noch nicht allzubald zu erwartende - Urteil des EGMR kann man gespannt sein, insbesondere auch darauf, ob bzw. wieweit der EGMR bei der Beurteilung der Rechtfertigung auch gestalterische bzw. dramaturgische Überlegungen anerkennt.

[Update 09.03.2015: der EGMR hat mit Urteil vom 24.02.2015, Haldimann ua gegen die Schweiz (Appl. no. 21830/09; Pressemitteilung) in dieser Sache eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt (siehe dazu den Beitrag von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog).]

Hinweis für Österreich: Nach den Programmrichtlinien des ORF (Punkt 1.3.12) darf die heimliche Bildaufnahme von Personen "nur in besonderen, durch den Zweck der Aufnahme gerechtfertigten Situationen und nach vorheriger Genehmigung seitens des/der zuständigen Direktors/Direktorin oder Landesdirektors/Landesdirektorin bei der Gestaltung von Programmelementen Verwendung finden." Der alte (und offenbar auch neue, siehe dazu hier) "Ehrenkodex für die österreichische Presse" sieht u.a. "die Verwendung geheimer Abhörgeräte" als unlauter an (Punkt 7.2).Eine strafrechtliche Norm gibt es natürlich auch: § 120 StGB (Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten).

Thursday, December 09, 2010

Vermischte Lesehinweise (22)

    Wednesday, December 08, 2010

    Ministerielle "Leaks" nicht durch Art 10 EMRK gerechtfertigt - neuere EGMR-Rechtsprechung zu Art 10 EMRK

    Damit ich auch einmal etwas zu "Leaks" schreibe: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gibt in einem aktuellen Urteil vom 07.12.2010, Poyraz gegen Türkei (Application no. 15966/06), einen Hinweis auf die Grenzen der Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit, wenn es um die Preisgabe heikler Daten durch Staatsorgane geht.

    Die Streitsache nimmt ihren Ausgang, wie so manches türkische Verfahren, mit einer erbitterten Auseinandersetzung zwischen Vertretern von Regierung und Justiz: der Chefinspektor des Justizministeriums ermittelt gegen einen Richter, ausgehend von anonymen Briefen (auch das nichts Neues, wenn es um Vorwürfe gegen RichterInnen geht), und schreibt einen Bericht über das angebliche - gravierende - Fehlverhalten dieses Richters (unter anderem soll es zu sexuellen Belästigungen gekommen sein) zu einer Zeit, da dieser Berater des Ministers und Leiter eines Wohnheims für Richter war. Kurz darauf wird der Richter zum Kassationsgericht gewählt und verwehrt sich gegen die Untersuchung, da vom Justizministerium nicht gegen einen Richter dieses Gerichtshofs ermittelt werden dürfe. Ein paar Monate später sickert der Untersuchungsbericht an die Presse durch, in allen Medien wird ausführlich darüber berichtet. Chefinspektor Poyraz kommt auch zu Wort und bestätigt die Untersuchungen. Später gibt er auch eine Pressemitteilung heraus, in der er mitteilt, dass fünfzehn Untersuchungen im Gange seien; die Namen der (mutmaßlichen) Opfer gebe er nicht bekannt, da einige von ihnen mittlerweile verheiratet wären und es - würden ihre Namen bekannt - Tote geben könnte.

    Der betroffene Richter klagt den Chefinspektor. Das angerufene Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Untersuchungsbericht nichtig ist, da das Justizministerium nach der Ernennung des Richters an den Kassationsgerichtshof nicht mehr für die Untersuchungen zuständig gewesen war, was der Chefinspektor wissen musste. Dieser wird daher zu einer Entschädigung von etwa € 15.000 verurteilt, weil er vertrauliche Informationen weitergegeben und seine eigene Meinung dazu mitgeteilt hatte.

    Der EGMR sieht in dieser Verurteilung keine Verletzung des Art 10 EMRK. Er betont die privilegierte Position der öffentlichen Amtsträger - hier des Chefinspektors des Justizministeriums -, die vom Zugang zu den Medien profitierten. In ihrer Äußerungsfreiheit müssen sie Zurückhaltung üben ("faire montre de retenue"), um ein Ungleichgewicht im Verhältnis zu "gewöhnlichen Bürgern" zu vermeiden, die einen eingeschränkten Zugang zu den Medien haben. Besondere Sorgfalt ist einzuhalten, wenn es um laufende Ermittlungen geht und das öffentliche Organ im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens der Gerichtsbarkeit an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden ist. Das Ausplaudern von vertraulichen Ermittlungsergebnissen - selbst wenn das Meiste dazu schon auf Grund eines durchgesickerten Berichts in den Medien stand - ist daher nicht durch das Grundrecht nach Art 10 EMRK gedeckt. Oder, mit anderen Worten und ganz vereinfacht: Art 10 EMRK steht der Amtsverschwiegenheit nicht im Wege. Ähnliche Problemen kennen wir auch in Österreich, siehe zB diesen Bericht.

    Weitere Entscheidungen bzw. Urteile des EGMR der jüngsten Zeit habe ich - mit knappen Anmerkungen zum Inhalt - in meine mittlerweile etwas unübersichtliche Zusammenstellung von Art 10 EMRK-Entscheidungen gestellt; sie seien hier nur mit Titel und Stichwort angeführt:
    • 2.11.2010, Petrov gegen Bulgarien (Application no. 27103/04); unzulässig; Freispruch eines Publizisten, der einen möglichen Zusammenhang des Beschwerdeführers mit einem Mordanschlag an einem Staatsanwalt ansprach, ist keine Verletzung von Art. 8 oder 10 EMRK; überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, sorgfältige Abwägung durch das nationale Gericht;
    • 02.11.2010, Gillberg gegen Schweden (Application no. 41723/06); Universitätsprofessor widersetzt sich der Herausgabe von Daten zu einer mit Kindern durchgeführten Studie, Verurteilung dafür (wegen Amtsmissbrauch) ist keine Verletzung von Art. 8 oder 10 EMRK (die Frage, ob der Bekanntgabe der Daten ein Berufsgeheimnis entgegenstünde, wäre im vorangegangenen Verfahren über die Datenherausgabe zu klären gewesen); Update: nicht endgültig, Verfahren vor der Großen Kammer anhängig!
    • 07.12.2010,  MacKay und BBC Schottland gegen Vereinigtes Königreich (Application no. 10734/05); kein wirksames Rechtsmittel gegen ein Verbot, über ein Strafverfahren zu berichten; Verletzung des Art. 13 in Verbindung mit Art 10 EMRK;
    • 07.12.2010, Público u.a. gegen Portugal (Application no. 39324/07); Bericht über Sozialversicherungs-Beitragsschulden eines bekannten Sportvereins, Einhaltung der journalistischen Sorgfalt; Verletzung des Art 10 EMRK wegen Verurteilung zu einer Entschädigung von € 75.000.

      Tuesday, December 07, 2010

      VO 1/2003 und die Grenzen nationaler Verfahrensautonomie: Schlussanträge zu C-375/09 Tele2 Polska, Urteil C-439/08 VEBIC

      1. Tele2 Polska - keine Negativfeststellung durch nationale Wettbewerbsbehörde
      In der Rechtssache C-375/09 Tele2 Polska wurden heute die Schlussanträge von Generalanwalt Mazák veröffentlicht. Der Fall nahm seinen Ausgang zwar von einer klassischen Streitigkeit zwischen einem marktbeherrschendem und einem alternativem Telekomunternehmen, betrifft aber keine Frage des Regulierungsrechts, sondern die Anwendung von Art 102 AEUV (ex-Artikel 82 EG) in Verbindung mit der VO 1/2003 durch die nationale Wettbewerbsbehörde (NWB). Art 5 der VO 1/2003 regelt die Zuständigkeit der NWB für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV in Einzelfällen. Die NWB können Entscheidungen erlassen, mit denen
      "von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde Entscheidungen erlassen, mit denen
      - die Abstellung von Zuwiderhandlungen angeordnet wird,
      - einstweilige Maßnahmen angeordnet werden,
      - Verpflichtungszusagen angenommen werden oder
      - Geldbußen, Zwangsgelder oder sonstige im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktionen verhängt werden.
      Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den ihnen vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden."
      Im Vorlageverfahren geht es um die Auslegung des letzten Satzes: fraglich ist, ob die NWB nach dieser Bestimmung keine Entscheidung treffen kann, mit der eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise im Sinne von Art. 102 AEUV verneint wird, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass ein Unternehmen nicht gegen das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung verstoßen hat.

      Das mag zunächst etwas akademisch klingen, denn bei flüchtiger Betrachtung könnte man meinen, dass zwischen einer Entscheidung, dass für die NWB kein Anlass zum Tätigwerden besteht, und einer Entscheidung, dass das betroffene Unternehmen keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung zu verantworten hat, kaum ein Unterschied besteht. Tatsächlich aber könnten die Folgen sehr unterschiedlich sein: würde ein Missbrauch ausdrücklich verneint, hätte dies - im Sinne von ne bis in idem - Sperrwirkung für ein weiteres Vorgehen der Europäischen Kommission oder einer anderen NWB; spräche die NWB aber bloß aus, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden, würde dies die weitere Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes insbesondere durch die Kommission nicht hindern.

      Vor diesem Hintergrund kommt Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen zum Ergebnis, dass nach VO 1/2003 negative Entscheidungen "on the merits" (in der Sache selbst, dass etwa kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt) ausschließlich von der Europäischen Kommission getroffen werden dürfen. Art 5 der VO 1/2003 beschränkt insoweit die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, die der NWB keine weiteren Entscheidungsmöglichkeiten einräumen dürfen, als sie in der VO vorgesehen sind. Ist innerstaatlich etwas anderes vorgesehen (so etwa nach dem im Ausgansgfall maßgebenden polnischen Recht, wonach die NWB, wenn sie keine Verletzung des Missbrauchsverbots belegen kann, aussprechen muss, dass keine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt), dann ist Art 5 der VO 1/2003 direkt anzuwenden (wie dies etwa deutsche, italienische und belgische Behörden bereits getan haben).

      2. VEBIC - Beteiligung der NWB an nationalen gerichtlichen Verfahren
      Eine heute vom EuGH entschiedene Wettbewerbssache, die mit Telekom- oder Rundfunkrecht nichts zu tun hat, verdient dennoch Erwähnung. Mit Urteil der Großen Kammer in der Rechtssache C‑439/08 VEBIC hat der EuGH nämlich einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz für die nationale Anwendung des Unions-Wettbewerbsrechts klargestellt:

      Die Verpflichtung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV sicherzustellen, erfordert, "dass die Wettbewerbsbehörde die Befugnis hat, sich als Antragsgegnerin an einem Verfahren vor einem nationalen Gericht zu beteiligen, das sich gegen die von ihr erlassene Entscheidung richtet." Hätte die NWB nämlich nicht die Rechte als Partei des Verfahrens und wäre sie damit daran gehindert, eine Entscheidung, die sie im Allgemeininteresse getroffen hat, zu verteidigen, würde dies die Gefahr bergen,
      "dass das angerufene Gericht völlig in den Angriffsmitteln und Argumenten, die von dem bzw. den klagenden Unternehmen vorgebracht werden, 'befangen' ist. In einem Bereich wie dem der Feststellung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln und der Verhängung von Geldbußen, der komplexe rechtliche und wirtschaftliche Beurteilungen umfasst, kann bereits das Bestehen einer solchen Gefahr die Ausübung der den nationalen Wettbewerbsbehörden gemäß der Verordnung obliegenden besonderen Verpflichtung, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV sicherzustellen, beeinträchtigen."
      Bemerkenswert ist, dass der EuGH ausdrücklich auch festhält, dass die praktische Wirksamkeit der Art 101 und 102 AEUV auch dann beeinträchtigt ist, wenn sich die NWB "nahezu systematisch nicht an solchen gerichtlichen Verfahren beteiligt."

      Wo aber Gefahr ist, droht das Rettende auch noch! Zum "Plan" für ein ORF-Volksbegehren

      Den ORF zu retten, dazu fühlte sich Kurt Bergmann, routinierter und regelmäßiger Wechsler zwischen Politik und ORF, schon öfter berufen - so auch vor gut eineinhalb Jahren mit der sogenannten "Rettet den ORF"-Initiative. Diese war, vorsichtig formuliert, von eher überschaubarem Erfolg, jedenfalls wenn man sie an ihrem Manifest misst oder an ihrer Ankündigung, "demnächst" (das war im März 2009!) die "Eckpunkte eines neuen Rundfunkgesetzes" zu veröffentlichen (wozu es nie gekommen ist). Und trotz Unterstützung durch viele Zeitungen (Kurier, Der Standard, Die Presse, Wirtschaftsblatt, Kleine Zeitung, Oberösterreichische Nachrichten, Salzburger Nachrichten, Tiroler Tageszeitung, Vorarlberger Nachrichten, Falter, Die Furche) ist die Initiative jedenfalls recht rasch wieder eingeschlafen, zumindest konnte ich abgesehen von der Veröffentlichung des Manifests und gelegentlicher Presseaussendungen sowie der Beteiligung an der ähnlich aktiven "Plattform PRO-ORF" keine besondere Aktivitäten feststellen. Auch die Website von "Rettet den ORF" ist nicht mehr erreichbar (was kein besonderes Wunder ist, lag sie doch damals auf einem Schulserver, im Verzeichnis eines Schülers, der den Familiennamen Bergmann trug und 2010 maturierte); die Website von "PRO-ORF" gibt es immerhin noch, die "Aktualisierung" endete aber auch dort vor mehr als einem Jahr (in diesem Blog kann man hier, hier und hier etwas zu diesen Initiativen lesen).

      Nun gibt es also - laut Kurier - von Kurt Bergmann "Pläne für ein neues ORF-Volksbegehren": "Kernpunkt: 'Die Befreiung des ORF aus dem Herrschaftsbereich von Regierungen und Parteien durch ein Gesetz, das seine politische, programmliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit garantiert.'" (Hinweis: seit 1974 gibt es ein Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks). Mich interessiert hier nicht der politische/persönliche Hintergrund dieses neuerlichen Rettungsversuchs, der von manchen vielleicht eher als Bedrohung empfunden wird, sondern der konkrete Inhalt des Vorschlags. Wobei: wenn der im Online-Standard im Wortlaut veröffentlichte "Vorschlag für ein ORF-Volksbegehren" authentisch ist, woran ich nicht zweifle, dann sollte ich "konkret" wohl unter Anführungszeichen setzen. Zwei Anmerkungen zum Text:

      Die wirtschaftliche Unabhängigkeit soll demnach dadurch gesichert werden, dass dem ORF das (seit 01.10.2010 der Kontrolle der Regulierungsbehörde unterworfene) Recht zur Festsetzung des Programmentgelts entzogen und stattdessen eine "zweckgebundene Medienabgabe für die Nutzung elektronischer Geräte" (Mobiltelefone? Messgeräte? Kaffeemaschinen? ...) eingeführt wird. Diese Abgabe soll "der Finanzierung der Öffentlich-Rechtlichen Programme des ORF und von Privaten Sendern" dienen, "in Abständen an die Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst" werden und der Kunstförderungsbeitrag und die derzeit mit dem Programmentgelt eingehobenen Landesabgaben "sind einzurechnen und zur Finanzierung des Kulturauftrags des ORF einzusetzen" (das soll offenbar bedeuten, dass diese Abgaben abgeschafft werden, dafür soll aber die Medienabgabe offenbar deutlich höher sein als das bisherige Programmentgelt; wie der dadurch entstehende Einnahmenausfall bei Bund und Ländern bedeckt werden soll, lässt der Vorschlag für das Volksbegehren offen). Zusammenfassend: es soll mehr Geld eingehoben und für "öffentlich-rechtliche Programme", auch von privaten Veranstaltern, ausgegeben werden, allerdings wird die Höhe der Abgabe nicht wie bisher beim Programmentgelt vom ORF, sondern vom Nationalrat festgelegt (wie das die wirtschaftliche Unabhängigkeit des ORF von den Parteien sichern soll, erschließt sich mir nicht, es sei denn man nimmt an, dass die Parteien im Parlament weniger Einfluss haben als im ORF-Stiftungsrat).

      Besonders nett finde ich den Vorschlag, dass die Bestellung der Gremien (Stiftungsrat und Publikumsrat) "durch den Bundespräsidenten (nicht wie bisher die Bundesregierung)" erfolgen soll. Denn geht man einmal davon aus, dass dem Initiator des Volksbegehrens (immerhin war er langjähriger Nationalratsabgeordneter) die Grundzüge der Bundesverfassung bekannt sind, dann gibt es zwei Lesarten für diese Forderung: