Wednesday, November 28, 2007

Zuständige Behörde: Bayerischer Rundfunk

Die Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten ist seit 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 geregelt. Die Kooperation bezieht sich auf die im Anhang zur Verordnung angefürten Richtlinien, darunter unter anderem die Fernsehrichtlinie. Nun hat die Kommission erstmals die Liste der ihr von den Mitgliedstaaten gemeldeten zuständigen Behörden veröffentlicht (ABl Nr. C 286 vom 28.11.2007, S. 1). Was eine "zuständige Behörde" ist, wird in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung so festgelegt:
jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen besitzt"
Was beim ersten Blick auf diese Liste auffällt, ist die Meldung des Bayerischen Rundfunks als zuständige Behörde, die als eine von insgesamt 17 Behörden für die Durchsetzung der die Fernsehrichtlinie umsetzenden nationalen Gesetze in Deutschland zuständig ist. Als Nichtdeutscher kann man sich da nur einmal wundern, wenngleich mit ein bisschen Phantasie der Rundfunkrat gewisse behördlichenähnliche Aufgaben erfüllt - "Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt", heißt es Art 6 Abs 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes.

Bemerkenswert ist die Sache freilich insoweit, als der Bayerische Rundfunk sonst ja nicht gerade Wert darauf legt, allzu nahe am Staat anzustreifen. Und in rund zwei Wochen, am 13. Dezember 2007, wird der EuGH darüber sein Urteil sprechen, ob der Bayerische Rundfunk - wie die anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - als öffentlicher Auftraggeber im Vergaberecht zu beurteilen ist. Nein, meint der BR, es fehle an der staatlichen Aufsicht und der staatlichen Finanzierung; Ja, meint der Generalanwalt (Details in den Schlussanträgen: Rs C-337/06).

Aber der Bayerische Rundfunk ist nicht allein in Europa: auch in Irland ist die RTE (Radio Teilifís Éireann) offenbar nicht nur Fernsehveranstalter, sondern auch gleich Kontrollbehörde.

Update 10.07.2012: Auch 2012 ist der Bayerische Rundfunk immer noch zuständige Behörde (siehe die Veröffentlichung der Kommission im EU-Amtsblatt C vom 23.06.2012), die bei sich selbst die audiovisuelle MediendiensteRL durchsetzen soll; in Irland hat man aber zwischenzeitig die Rechtslage geändert und eine vom Rundfunkveranstalter verschiedene Aufsichtsbehörde eingeführt.

Update 06.02.2015: Auch mit Stand 18.10.2014 hat Deutschland wieder einmal den Bayerischen Rundfunk als zuständige Behörde nach Brüssel gemeldet (Veröffentlichung der Kommission im ABl C 23 vom 23.01.2015).

Thursday, November 22, 2007

EuGH C-262/06 Deutsche Telekom - Übergangsrecht

Generalanwalt Colomer hatte in seinen Schlussanträgen zwar versucht, eine gewisse Theaterstimmung aufkommen zu lassen, aber nicht einmal er konnte wirklich für Spannung sorgen. Und tatsächlich blieb auch das heute verkündete Urteil des EuGH in der Rechtssache C-262/06 Deutsche Telekom ohne Schlusspointe: dass die Übergangsbestimmung des Art 27 der RahmenRL die Mitgliedstaaten dazu anhielt, alle bestehenden Verpflichtungen aus dem alten Rechtsrahmen beizubehalten, bis die nationale Regulierungsbehörde die Marktanalyse nach dem neuen Rechtsrahmen abgeschlossen hatte, konnte man ziemlich klar herauslesen.

Dass die Deutsche Telekom der Auffassung war, diese Regelung gelte nicht für eine auf Grund des alten Rechts bestehende Verpflichtung, Tarife genehmigen zu lassen, verwundert nicht. Überraschender war schon, dass sich das VG Köln dieser Ansicht anschloss, was wohl mitentscheidend dafür gewesen sein könnte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gleich selbst auf Basis acte clair ohne Vorlage an den EuGH entschieden hat.

Der EuGH hat sich nun redlich bemüht, in den Randnummern 18 bis 43 seines heutigen Urteils allen möglichen Auslegungsschienen nachzugehen, auch wenn schon der Text selbst in der grammatikalischen Auslegung keine Zweifel lässt. Auch die weiteren systematischen und teleologischen Überlegungen lassen, wie der EuGH aufzeigt, keinen anderen Schluss zu. Das Ergebnis: Art 27 Abs 1 der RahmenRL und Art 16 Abs 1 Buchst a der UniversaldienstRL
"sind dahin auszulegen, dass ein gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung wie das Gebot nach § 25 [dt. TKG 1996], das im innerstaatlichen Recht aus der Zeit vor dem aus diesen Richtlinien resultierenden Rechtsrahmen enthalten ist, und die diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakte vorübergehend aufrechtzuerhalten sind."

Monday, November 19, 2007

Update zur Fernseh-Richtlinie

Die Beschlussfassung der Richtlinie zur Änderung der Fernsehrichtlinie rückt näher: am 29. November wird das Europäische Parlament darüber abstimmen; nach der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Bildung vom 13. November sind keine Überraschungen mehr zu erwarten. Die Richtlinie wird daher aller Voraussicht nach noch im Dezember im Amtsblatt veröffentlicht werden und mit dem Text des gemeinsamen Standpunktes übereinstimmen.


Die Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt enthält auch eine Anmerkung zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Anders als im Vorschlag der Kommission, nach dem die Mitgliedstaaten die "Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden" hätten gewährleisten sollen, findet sich ja im gemeinsamen Standpunkt keine solche Festlegung mehr. Artikel 23b lautet demnach so:
"Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sich gegenseitig und der Kommission, insbesondere über ihre zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen, die Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere der Artikel 2, 2a und 3 notwendig sind."

Dass es solche unabhängigen Behörden in jedem Fall geben muss, kann man daraus wohl nicht ableiten, auch wenn es die Kommission in ihrer Mitteilung andeutet, indem sie schreibt
"Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden schlug der Ratsvorsitz vor, in einer Erwägung auf die Möglichkeit zu verweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängige nationale Regulierungsstellen einrichten. Diese müssten sowohl von den nationalen Regierungen als auch von den Veranstaltern unabhängig sein. Das Europäische Parlament und die Kommission hielten es für notwendig, den Verweis auf solche Gremien in den verfügenden Teil der Richtlinie aufzunehmen."

Sunday, November 18, 2007

Der EGMR zur "Jagdgesellschaft"

Der Begriff der "Jagdgesellschaft" ist in der gegenwärtigen politischen Diskussion ziemlich eindeutig besetzt: durchsucht man etwa die APA-OTS-Datenbank, so stammen fast alle Aussendungen des Jahres 2007 , in denen der Begriff "Jagdgesellschaft" vorkommt, entweder von der Freiheitlichen Partei oder vom Bündnis Zukunft Österreich, eine auch vom Österreichischen Pennäler Ring. Auch in den Vorjahren zieht sich das im Wesentlichen so durch, wenngleich auch der (damalige) ÖVP-Generalsekretär Lopatka im Jahr 2006 diesen Begriff mehrfach in Aussendungen gebraucht hat.

Auch im rechten Wochenblatt "Zur Zeit", das nach eigenen Angaben "gegen den linken Tugendterror, der mit der Faschismuskeule unabhängiges Denken und Publizieren verhindern möchte" eintritt, kam der Begriff der Jagdgesellschaft vor. Er richtete sich gegen den Publizisten Karl Pfeifer, dem von einem gewissen M., "former Chairperson of the Freedom Party's Academy", vorgeworfen wurde, Mitglied einer Jagdgesellschaft gewesen zu sein, die einen konservativen Politologen in den Tod getrieben habe. Pfeifer klagte wegen übler Nachrede, gewann in erster und verlor in zweiter (und letzter) Instanz (OLG Wien). Er brachte die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun - sechs Jahre später - in seinem Urteil vom 15. November 2007 (Appl. No. 12556/03 Pfeifer v. Austria) eine Verletzung des Art 8 EMRK feststellte: Österreich habe es verabsäumt, den guten Ruf des Betroffenen zu schützen.
Kern der Entscheidung ist wieder einmal die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK und dem Recht auf Achtung des guten Rufs, das sich aus Art. 8 EMRK herleitet. Der EGMR, der wie in allen Fällen der jüngeren Vergangenheit auch diesmal eine Feinprüfung in der Art eines Berufungsgerichtes vornimmt, kommt zunächst einmal zum Ergebnis, dass der Vorwurf, Mitglied einer Jagdgesellschaft zu sein, die jemanden in den Tod getrieben hat, als Tatsachenbehauptung zu verstehen ist. Selbst wenn man aber darin ein Werturteil erblicken sollte, hätte es keine ausreichende Tatsachengrundlage:
"The use of the term 'member of a hunting society' implies that the applicant was acting in cooperation with others with the aim of persecuting and attacking P. There is no indication, however, that the applicant, who merely wrote one article at the very beginning of a series of events and did not take any further action thereafter, acted in such a manner or with such an intention."
Richter Loucaides (zuletzt hervorgetreten in der Sache Lindon mit einer Umkehrung des "chilling effects"-Grundsatzes) begrüßte zwar ausdrücklich, dass erstmals ganz klar der Schutz des guten Rufs einer Person als unter Art 8 EMRK fallend festgestellt wurde, schloss sich aber der Mehrheitsmeinung nicht an. Ebenfalls eine abweichende Meinung vertrat Heinz Schäffer, der als ad hoc-Richter in diesem Fall eintrat. Schäffer stützt sich auch auf die Frage, welche Bedeutung dem Begriff "Jagdgesellschaft" zukommt:
"At any rate, in the German language the phrase 'Jagdgesellschaft' (hunting society/hunting party) – as a language statement – does not necessarily mean an organised group of consciously active collaborators, it very often also refers to a spontaneous social phenomenon: parallel action or an agitated mass."
Als Rechtsbegriff ist die Jagdgesellschaft in den Landesjagdgesetzen definiert; "spontane" Jagdgesellschaften gibt es hier nicht, in der Regel wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag verlangt (zB § 26 Sbg Jagdgesetz, § 27 NÖ-JG), oder es handelt sich um einen "Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist" (§ 18 Abs 4 Kärntner JG).

Angebliches Opfer nicht nur einer Jagdgesellschaft, sondern gleich einer Treibjagd ist übrigens ein EGMR-bekannter "Austrian citizen born in 1950 and residing in Klagenfurt", der derzeitige Kärntner Landeshauptmann und Kulturreferent Dr. J.H. (so wurde er zuletzt etwa in einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenats "anonymisiert"); siehe dazu hier.

Saturday, November 17, 2007

Dann füllen deine Speicher sich mit Vorrat ...

heißt es in der Bibel (Sprüche, Kapitel 3, Vers 2010), allerdings unter der Voraussetzung, dass man den Herrn mit seinem Besitz und "mit den Erstlingen" all seines Ertrages ehrt. Die Datenspeicher der Telekombetreiber werden sich aber bald ganz unabhängig von religiösen Überzeugungen füllen, wenn die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt wird.

Der Gesetzesentwurf des BMVIT (siehe dazu hier) ist in der Begutachtung heftig kritisert worden (siehe die Stellungnahmen auf der Parlaments-Website); nach einer längeren Sommerpause dürfte es nun in der Regierung abschließende Verhandlungen zu den zentralen Streitfragen der Umsetzung geben. Dabei geht es vor allem um die Dauer der Speicherung (Verkehrsminister und Justizministerin sind für sechs Monate, der Innenminister für ein Jahr) und um die Frage, bei welchen Straftaten die Strafverfolgungsbehörden auf die von den Betreibern auf Vorrat gespeicherten Daten zugegriffen werden darf (Pressemeldungen zB hier und hier). Der Datenschutzrat hat sich vor kurzem neuerlich für eine Speicherdauer von höchstens sechs Monaten ausgesprochen.

Inzwischen wurde in Deutschland die Umsetzung bereits im Bundestag beschlossen (Gesetzesentwurf, Bundestagsprotokoll, siehe S. 12993ff); bemerkenswert die Erklärung einiger SPD-Abgeordneter (auf S. 13031f des Protokolls), die offenbar gewisse Bedenken hatten - aber doch nicht Bedenken genug, um die Zustimmung zu verweigern. Wörtlich heißt es dort:

"Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in
absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise
verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird."

Die Abgeordneten halten also die Verfassungswidrigkeit (einzelner "Bestandteile") des Gesetzes für möglich, finden sich aber damit ab - ein klassischer Fall von dolus eventualis. Die erwartete Sammel-Verfassungsbeschwerde kommt sicher, ihr Entstehen kann man gewissermaßen live mitverfolgen, der jeweils aktuelle Entwurf ist hier zu finden. Derzeit gibt es angeblich schon 16.000 Vollmachtserklärungen (auch wenn die Website korrekt Folgendes klarstellt: "Juristisch ist es ohne Bedeutung, ob eine Person Verfassungsbeschwerde erhebt oder 10.000 Menschen.")

Im UK wurde die Richtlinie schon umgesetzt: Statutory Instrument 2007 No. 2199: Data Retention (EC Directive) Regulations 2007 (Speicherdauer 12 Monate).

Irland hat vor dem EuGH Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie erhoben (Rs C-301/06), freilich nicht wegen inhaltlicher Bedenken, sondern wegen der herangezogenen Rechtsgrundlage. Nach Ansicht Irlands handelt es sich nämlich nicht um eine Maßnahme der Rechtsangleichung, die auf Art 95 EG gestützt werden kann, sondern um eine Maßnahme im Bereich des Strafrechts, also der "dritten Säule" (daher müsste "Titel VI EU, insbesondere die Artikel 30, 31 Absatz 1 Buchstabe c und 34 Absatz 2 Buchstabe b" als Rechtsgrundlage herangezogen werden).

EuGH zu Post-Universaldienst

Während wir auf die spannendsten Telekom-Entscheidungen des EuGH noch warten müssen (die für kommende Woche angekündigte Entscheidung in der Rechtssache C-262/06 Deutsche Telekom, in der es um das Übergangsregime zum Rechtsrahmen 2002 geht, dürfte kaum Überraschungen bringen), gibt es immerhin eine neue Entscheidung aus einem verwandten Bereich: der Postregulierung.

In der Sache C‑162/06 International Mail Spain SL ging es um die Auslegung des Art 7 Abs 2 der Postdienste-RL 97/67/EG (in der Stammfassung, wenngleich auch die durch die RL 2002/39/EG geänderte Fassung im Urteil mitberücksichtigt wird). Nach dieser Bestimmung konnten - "soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist" - die grenzüberschreitende Post und Direktwerbung innerhalb einer bestimmten Grenze "reserviert" (das heißt: dem Universaldienstanbieter vorbehalten) werden.

Der EuGH betont, dass die Reservierung laut Richtlinie "notwendig" sein muss, bloße Zweckmäßigkeit reicht daher nicht aus. "Notwendig" ist die Reservierung aber nur dann, wenn sonst das finanzielle Gleichgewicht des postalischen Universaldienstes beeinträchtigt und damit die Sicherstellung des Universaldienstes gefährdet wäre. Die Beweislast dafür obliegt "dem Mitgliedstaat oder dem Unternehmen, der bzw. das sich auf diese Bestimmung beruft".

Anders als im Telekombereich ist ja im Postdienste-Bereich bis heute die Querfinanzierung des Universaldienstes durch die "Reservierung" von Monopol-Diensten vorgesehen. Mit dem nächsten Schritt der Postdienste-Liberalisierung wird dieses System aufgegeben. Da es dann (für die meisten Mitgliedstaaten per 31.12.2010) keine reservierten Dienste mehr geben darf, wird für die Postdienste auch eine Universaldienstfonds-Lösung ermöglicht, bei der alle Postdiensteanbieter die Nettokosten des Universaldienstes anteilig mitfinanzieren. Die Finanzierung aus öffentlichen Geldern wird auch zulässig - aber wenig wahrscheinlich - sein (siehe dazu Art 7 der neuen Postdiensterichtlinie in der Fassung der politischen Einigung vom Oktober dieses Jahres).

Tuesday, November 13, 2007

Angekündigte Revolution: die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation

Kommissionsmitglied Reding will nicht nur den "New Deal", sie will gleich die Revolution. Sie hat letzte Grenzen eingerissen, aber - so sagt sie heute - das war bloß eine Symptombehandlung. Nun also kommt der Eingriff am offenen Herzen: "the Commission now goes to the heart of the problem".

Jedenfalls hat die Kommission heute die Entwürfe für die Reform des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beschlossen. Für eine nähere Bewertung braucht es natürlich etwas Zeit, vorweg aber einmal der link auf die Übersichtsseite der GD Informationsgesellschaft, auf der alle Dokumente abrufbar sind (direkte links auch auf content and carrier); wer die Beschlüsse der Kommission mit den Entwürfen der GD Info vergleichen will, findet diese ersten Entwürfe am Ende dieses Posts. Ein erster Blick zeigt jedenfalls, dass die "Superagency" nicht wie zunächst geplant mit 110 MitarbeiterInnen auskommen wird, sondern im dritten Jahr schon 134 "staff" zählen soll.

Monday, November 12, 2007

Redings große Vision: was jetzt schon gilt, soll in Zukunft wirklich gelten

"In Zukunft regulieren wir nur dort, wo es erforderlich ist", so wird Kommissarin Reding in aktuellen Pressemeldungen zitiert, in denen sie auch gleich ankündigt, dass sie "elf von bisher 18 Märkten, in denen die Preise von Regulierungsbehörden bestimmt werden, in die Freiheit des Wettbewerbs entlassen" werde.

Natürlich ist es Unsinn, dass die Kommissarin (oder auch die Kommission) elf Märkte in die Freiheit des Wettbewerbs entlassen wird, auch wenn die neue Märkteempfehlung nur mehr sieben Märkte aufweisen wird (die aber wahrscheinlich acht bisherigen Märkten entsprechen).

Denn nicht die Kommission legt fest, welche Märkte zu regulieren sind, und schon gar nicht legt sie fest, ob die Preisregulierung als "spezifische Verpflichtung" auf diesen Märkten zum Einsatz kommt. Vielmehr sind es "die nationalen Regulierungsbehörden, die eine Definition der relevanten Märkte festlegen, und nicht der nationale Gesetzgeber oder eine andere nationale Einrichtung" (so das Klagsvorbringen der Kommission in der Rechtssache C-424/07, Kommission gegen Deutschland), aber auch nicht die Kommission. Die Märkteempfehlung der Kommission ist zwar von den Regulierungsbehörden weitestgehend zu berücksichtigen, aber ob ein Markt auf nationaler Ebene als relevant festgestellt wird, entscheidet ebenso die Regulierungsbehörde, wie die Frage, ob auf diesem Markt effektiver Wettbewerb besteht (wenn auch mit "Vetorecht" der Kommission) - ohne Vetorecht (derzeit) entscheidet die Regulierungsbehörde dann darüber, welche Regulierungsinstrumente zur Anwendung kommen.

In der neuen Märkteempfehlung werden einzelne Märkte auch deshalb nicht mehr enthalten sein, weil in vielen Mitgliedstaaten auf diesen Märkten bereits effektiver Wettbewerb festgestellt wurde (zB Märkte 15 und 17 - zum Ergebnis der ersten Runde der Marktanalyse siehe hier, zur zweiten Runde hier), sodass schon die Behauptung, dass derzeit auf 18 Märkten die Preise von den Regulierungsbehörden bestimmt werden, nicht der Wahrheit entspricht. Aber für eine besondere Tatsachennähe ihrer Pressemitteilungen oder Interviewaussagen war Reding ja auch bisher nicht bekannt (siehe zB hier).

Auch die Aussage "In Zukunft regulieren wir nur dort, wo es erforderlich ist", scheint auf den ersten Blick unsinnig: denn natürlich entspricht es gerade dem Konzept des aktuell geltenden Rechtsrahmens aus dem Jahr 2002, dass Regulierung nur dort ansetzt, wo kein wirksamer Wettbewerb besteht, wo also die Regulierungsmaßnahmen erforderlich sind, um Wettbewerb zu ermöglichen. Aber vielleicht sollte mit dieser Aussage gar nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in Zukunft, anders als jetzt, nur dort reguliert werden solle, wo es erforderlich ist; vielleicht liegt die Betonung eher auf dem "wir": wir (die Kommission!) werden in Zukunft nur dort regulieren, wo es erforderlich ist. Dies würde schon eher der Intention der aktuellen Gesetzgebungsvorhaben entsprechen, die morgen in der Kommission beschlossen und dann vorgestellt werden sollen (zu den Rohentwürfen siehe hier).

Tuesday, November 06, 2007

Vorurteilsfreies Zuhören, demnächst unter Tel.Nr. 116123

Ein zentraler "Notruf" zur Sperre von Bankomat-, Kredit- oder SIM-Karten - in Deutschland unter der Telefonnummer 116116 erreichbar - wird offenbar gemeinschaftsweit noch nicht als "Dienst von sozialem Wert" gesehen: denn obgleich er in der zu den 116er-Nummern erfolgten Konsultation der Kommission ausdrücklich als eines von zwei Beispielen genannt war, hat er keinen Eingang in die nun vorliegende Entscheidung der Kommission vom 29.10.2007 zur Reservierung weiterer mit 116 beginnender Rufnummern gefunden.

Die Entscheidung ergänzt bzw. ändert die erste Entscheidung vom 15.2.2007, mit der eine Notrufnummer für vermisste Kinder eingeführt wurde (siehe dazu schon hier, hier und hier). Neu sind nicht nur die zwei neuen Rufnummern - 116111 (Hotlines für Hilfe suchende Kinder) und 116123 (Hotlines zur Lebenshilfe) -, sondern auch nähere Beschreibungen der Dienste und dafür geltende "besondere Bedingungen". So wird für die Hotline für vermisste Kinder erstmals klargestellt, dass dieser Dienst ständig erreichbar sein muss ("alle Tage rund um die Uhr, landesweit"). Erstmals wird in der Entscheidung auch festgelegt, was der Dienst bieten muss:

"Der Dienst: a) nimmt Meldungen über vermisste Kinder entgegen und leitet sie an die Polizei weiter; b) berät und unterstützt die für vermisste Kinder verantwortlichen Personen; c) unterstützt die Untersuchung."
Ein "Hotline für Lebenshilfe" wiederum
"bietet dem Anrufer einen menschlichen Ansprechpartner, der ihm vorurteilsfrei zuhört. Er leistet seelischen Beistand für Anrufer, die unter Einsamkeit leiden, eine Lebenskrise durchmachen oder Suizidgedanken hegen."

Das klingt nicht nur nach Telefonseelsorge, das ist im Wesentlichen Telefonseelsorge. Nach den Angaben der Vereinigung von Telefonsseelsorgediensten INFOTES im Rahmen der Konsultation hat auch die österreichische Telefonseelsorge ihr Interesse bekundet, sich für die einheitliche Nummer zu bewerben. Noch konkreter ist die Angelegenheit bei den Hotlines für Hilfe suchende Kinder, hier gibt es nämlich auch schon ein Schreiben des ORF, der die "Rat auf Draht"-Hotline betreibt, mit dem Commitment, die einheitliche Nummer zu beantragen. Damit dürfte jedenfalls diesen Nummern das Schicksal der 116000-Nummer erspart bleiben, die in Österreich derzeit mangels Interesse noch nicht zugeteilt ist.

Interessant ist, dass sowohl die Lebenshilfe- als auch die Kinderhilfe-Hotlines nach der Entscheidung der Kommission ihren Dienst nicht rund um die Uhr anbieten müssen (in diesem Fall müssen aber "Anrufern die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.")

Da nicht zu erwarten ist, dass die Diözesen (als Betreiber der Telefonseelsorge) und ORF ihre bestehenden Notrufnummern (142 und 147) aufgeben werden, wird es dann wohl zu einem Nebeneinander zwischen "echten Notrufen" und "Diensten von sozialem Wert" kommen, auch wenn teilweise hinter den unterschiedlichen Nummern dieselben Dienste erbracht werden. Für die Klienten dieser Dienste mag es egal sein, ob sie 147 oder 116111 wählen, wenn man dahinter jeweils zum "Rat auf Draht"-Dienst des ORF gelangt. Sowohl für die Telekom-, als auch für die Notruf-/Hotline-Betreiber aber kann die Unterscheidung wegen der unterschiedlichen Rechtsvorschriften durchaus kritisch sein: immerhin sind die 116er-Nummern zwar für die Anrufenden gratis, aber sonst zielnetztarifiert, und sie unterliegen generell anderen rechtlichen Regelungen (§§ 24a bis 24i KEM-V) als "echte Notrufnummern" (§ 20 TKG 2003, §§ 16 bis 19a KEM-V).