Monday, July 30, 2007

Ein "österreichischer Weg der Regulierung"?

Schienen-Control GmbH und Schienen-Control-Kommission stehen als Regulierungsbehörden oft im Schatten der Telekom-, Rundfunk- und Energie-Regulierungsbehörden. Das etwas versteckte Dasein der Schienen-Control GmbH und -Kommission mag damit zusammenhängen, dass die Liberalisierung im Schienenverkehrsbereich doch deutlich zurückhaltender vorangeschritten ist als zB im Telekombereich, und vielleicht ein wenig auch damit, dass es bislang - die Schienen-Control gibt es seit 1999 - erst einen veröffentlichten Tätigkeits- oder Jahresbericht der SCG gab, nämlich den recht knappen, sieben Seiten umfassenden Bericht über das Jahr 2005.

Nun aber hat die Schienen-Control GmbH gemäß § 78b Eisenbahngesetz einen umfassenden Tätigkeitsbericht für das Jahr 2006 vorgelegt (bis heute ist der Bericht auf der Website der SCG noch nicht verfügbar, wohl aber auf der Parlamentswebsite). Da schon in der Presseaussendung der Parlamentskorrespondenz besonders darauf hingewiesen wurde, fällt auch im Bericht auf, wie sehr der von Schienen-Control GmbH und Kommission verfolgte "österreichische Weg der Regulierung" betont wird. Schon im Einleitungsstatement des Verkehrsministers heißt es:

"Bisher konnte noch jeder an die Schienen-Control Kommission herangetragene Beschwerdefall gegen den größten Netzbetreiber ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG einvernehmlich gelöst werden. [...] Das spricht für den Erfolg dieses österreichischen Wegs’ der Eisenbahnregulierung."
Auch im zusammenfassenden Bericht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörden findet sich eine ähnliche Formulierung:
"Alle diese Schritte erfolgten allerdings im bewährten Stil des ‚österreichischen Wegs der Bahnregulierung’, das heißt, dass dem konsensorientierten Gespräch der Vorrang vor formalrechtlichen Schritten eingeräumt wurde."

Abgerundet wird dieses Bild eines "österreichischen Weges" auch durch den Beitrag des Vorsitzenden der Schienen-Control-Kommission, der die "zurückhaltende Wettbewerbsaufsicht durch die Schienen-Control Kommission" betont.

Dass auf dem Schienenverkehrsmarkt aber dennoch nicht alles zum Besten steht, zeigt plastisch ein im Bericht dargelegtes Beispiel:

"Im Bereich der gebrauchten Fahrzeuge ist darüber hinaus zu beobachten, dass die ÖBB Traktion GmbH als nahezu einziger in Betracht kommender Verkäufer in Österreich, ihre Fahrzeuge ausschließlich an ausländische Eisenbahnunternehmen mit der Auflage eines Wiederverkaufsverbotes nach Österreich abgibt oder diese umgehend verschrottet. [...] Der Grund für den Nichtverkauf ist offenbar der Vorteil für die ÖBB-EVUs, dass die Mitbewerber sich keine kostengünstigen, in Österreich zugelassenen Fahrzeuge verschaffen können. Dieser Zustand soll erhalten bleiben und wird höher als der Verkaufswert eingeschätzt."

PS und off topic: Auch wenn es in der Presse steht (und vorher schon im Wirtschaftsblatt) - ich habe nicht vor, meinen Job zu wechseln.

Friday, July 27, 2007

Digitalisierungskonzept 2007

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat heute das in § 21 PrTV-G vorgesehene Digitalisierungskonzept in einer Neufassung 2007 veröffentlicht (siehe hier bzw direkter download hier).
Neben Daten zur aktuellen Digitalisierungssituation (siehe zB das Tortendiagramm nebenan, nach dem Ende 2006 immerhin noch 31 % analog terrestrisch auf Empfang waren), finden sich darin auch Informationen zur Frequenzsituation und weiteren Vorgangsweise auf der Grundlage der RRC 2006 (der sogenannten "Stockholm-Nachfolgekonferenz"). Für ein realistisches Bild auch im Hinblick auf die vielfach erhoffte digitale Dividende ist die Lektüre des Abschnitts 1.3.3. des Digitalisierungskonzepts (Seiten 12/13) zu empfehlen, wo ein paar "basics" klar dargestellt werden.

Thursday, July 26, 2007

Langsamer Abschied: GSM-Richtlinie soll aufgehoben werden

GSM war (und ist) eine europäische Erfolgsgeschichte, die auch darauf zurückgeht, dass rechtzeitig für eine europaweite Harmonisierung der Frequenznutzung gesorgt wurde. Mit der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind wurde den Mitgliedstaaten aufgetragen, die Frequenzbänder 905-914 MHz und 950-959 MHz (oder "äquivalente Teile" in den Bereichen 890-915 und 935-960 MHz) ab 1. Januar 1991 "ausschließlich für einen europaweiten öffentlichen zellularen digitalen Mobilfunkdienst" bereitzustellen.

Die Einschränkung auf GSM soll nun fallen: die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgestellt, mit der die RL 87/372/EWG aufgehoben wird (siehe dazu auch die Presseaussendung der Kommission). Parallel dazu wird eine Entscheidung der Kommission auf der Grundlage der Frequenzentscheidung vorbereitet, mit der für die bisher von GSM genutzten 900 MHz und 1800 MHz-Bänder (genau: 880-915 MHz und 925-960 MHz; 1710-1785 MHz und 1805-1880 MHz) auch eine Nutzung durch andere "paneuropäische elektronische Kommunikationsdienste" - vorerst einmal für UMTS - ermöglicht wird (der Entscheidungsentwurf findet sich hier). Vorgesehen ist, dass die Aufhebung der GSM-Richtlinie und das Inkrafttreten der Kommissionsentscheidung noch im Jahr 2007 beschlossen werden.

Damit wäre in Österreich die Frequenzwidmungsverordnung und auch der Frequenznutzungsplan entsprechend anzupassen (bei dieser Gelegenheit könnte auch die schon 2005 erfolgte Aufhebung der "ERMES"-RL berücksichtigt und in der Verordnung nachgezogen werden!). Für die GSM-Betreiber wird sich in der Folge die Frage stellen, ob und zu welchen Bedingungen eine Anpassung der Frequenznutzung möglich sein wird. Der GSM-Standard wurde jeweils in den - insoweit nach § 133 Abs 6 TKG 2003 weiter geltenden - Konzessionen festgelegt; nach § 57 Abs 4 TKG 2003 ist aber grundsätzlich eine Änderungsmöglichkeit gegeben.

Wednesday, July 25, 2007

Zufriedene Österreicher

Kaum zu glauben: "Austrians tend to be more satisfied than the EU average with all 11 services evaluated. They tend also to be less dissatisfied than the EU average with all these services."
Das zumindest ist das Ergebnis einer Studie, die im Auftrag der Europäischen Kommission zur Konsumentenzufriedenheit bei Dienstleistungen von allgemeinem Interesse durchgeführt wurde (siehe hier; die Passage zu den zufriedenen Österreichern ist auf S 133).

Dennoch: insgesamt sind die Kommunikationsbranchen beschwerdeanfälliger als andere Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, wie aus einer ebenfalls heute veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage hervorgeht. Und schließlich bin ich nun auf der Suche nach dem Ort Felling, der - gemeinsam mit Wildalpen - als "remote area" für eine ebenfalls heute veröffentlichte qualitative Studie zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse herhalten musste (eine Gemeinde dieses Namens gibt es nicht, wohl aber - laut Statistik Österreich - gleich mehrere Ortschaften, und zwar in den Gemeinden Hardegg, Gföhl, Gaspoltshofen, Meggenhofen, Leonding, Eberschwang, Lohnsburg am Kobernaußerwald und Pennewang) - so lernt man gelegentlich über Brüssel auch etwas über österreichische Geographie.
PS: zu den Studien siehe auch content und carrier

Monday, July 23, 2007

Regulierungsbehörden und "Staats- und Verwaltungsreform"

Die Expertengruppe zur Staats- und Verwaltungsreform hat heute einen ersten Entwurf für eine Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes und für ein "Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz" vorgelegt (Entwurf samt Erläuterungen hier). Einer der Schwerpunkte des Entwurfs ist eine Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit - und dies wird jedenfalls auch Auswirkungen auf Organisation und Verfahren der Regulierungsbehörden haben. Hier also einige, sehr vorläufige, erste Überlegungen zu den Auswirkungen im Telekom- und Rundfunkbereich:

1. Wegfall administrativer Instanzenzüge / Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz
Administrative Instanzenzüge (insbesondere die Berufung an übergeordnete Verwaltungsbehörden) sollen zur Gänze wegfallen. Gegen Bescheide wäre (nur) die Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zulässig, wobei in Angelegenheiten, die unmittelbar durch Bundesbehörden vollzogen werden, das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Das bedeutet nicht nur, dass gegen Bescheide der Fernmeldebüros keine Berufung an den Verkehrsminister mehr zulässig wäre, sondern auch, dass gegen Bescheide der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH nicht mehr unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könnte, sondern dass zunächst das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden muss.
Der Bundeskommunikationssenat soll ausdrücklich aufgelöst werden, seine Zuständigkeit - nach den Erläuterungen nur, soweit es um die Entscheidung über "Beschwerden" geht, womit offenbar die Rechtsmittelzuständigkeit gemeint ist - an das Verwaltungsgericht des Bundes übergehen.

2. Weisungsfreie Einrichtungen
Im B-VG soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, mit einfachem Bundesgesetz weisungsfreie Einrichtungen zu schaffen, unter anderem "zur Sicherung des Wettbewerbs" oder "soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist".
Ob dies die Weisungsfreistellung der derzeit weisungsgebundenen Regulierungsbehörden (RTR-GmbH und KommAustria) rechtfertigen kann, müsste noch näher untersucht werden: eine explizite Weisungsfreiheit ist derzeit nach Gemeinschaftsrecht für Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörden nicht verlangt, und es scheint auch keineswegs eindeutig, dass die behördliche Tätigkeit dieser Einrichtungen (zumindest überwiegend) als solche "zur Sicherung des Wettbewerbs" zu beurteilen ist: das trifft wohl auf die Marktdefinition und (bei der KommAustria) die Marktanalyse nach dem TKG zu, aber schon weniger bei der Verwaltung von Rufnummern (durch die RTR) oder bei der rundfunkbehördlichen Inhaltsaufsicht (bei der KommAustria) zu.

Die derzeit weisungsfreie Telekom-Control-Kommission dürfte wohl - unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Wettbewerbs - weisungsfrei bleiben können. Allerdings soll in Zukunft jedes weisungsfreie Organ einem "angemessenen Aufsichtsrecht" des zuständigen Ministers unterliegen (Art 20 Abs 2 B-VG in der Entwurfsfassung) und in den zuständigen Parlamentsausschüssen Rede und Antwort stehen müssen (Art 52 Abs 1a).

Wie geht es weiter?
Der Entwurf der Expertengruppe steht nun erst einmal acht Wochen zur Begutachtung. Selbst im Fall der Beschlussfassung durch das Parlament wird es noch eine mehrjährige Übergangszeit geben, bis die Neuregelung wirksam wird.

Besonders spannend ist, wie die nach dem Regierungsübereinkommen neu zu schaffende Medien- und Telekommunikationsbehörde (sieh dazu zuletzt hier) in dieses Gefüge eingebaut werden soll. Über die vorzusehende Weisungsfreiheit (die also in Art 20 Abs 2 B-VG "neu" ihre Deckung finden müsste) besteht Konsens, hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens wäre zumindest nach dem nun vorgelegten Entwurf zwingend eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gegeben, wobei auch die Beteiligung fachkundiger Laienrichter vorgesehen werden kann.

Schutz von file-sharern durch die RL zur Vorratsdatenspeicherung?

Die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C- 275/06, Promusicae, lassen aufhorchen. Zum Einen werden deutliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten überhaupt geäußert, wörtlich heißt es in RNr 82:
"Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer –
gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist, insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht."
"Möglicherweise ist diese Frage eines Tages aus Anlass der Richtlinie 2006/24 zu prüfen, die eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Vorratsspeicherung einführt."
Zum anderen aber interpretiert Kokott die Bestimmungen der RL über die Vorratsspeicherung von Daten dahingehend, dass es durch sie sogar zu einer Einschränkung des Spielraums kommt, den der nationale Gesetzgeber bisher bei der Verwendung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung hatte; in RNr 124 und 127 heißt es dazu:

"Wenn man der Richtlinie 2006/24 überhaupt etwas für den vorliegenden Fall entnehmen kann, so ist dies die Wertentscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass bislang nur schwere Kriminalität eine gemeinschaftsweite Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und ihre Verwendung erfordert. "
"Die Richtlinie 2006/24 könnte vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stellt sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie 2006/24 beruhen. Bislang wird diese Frage vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt, da die Datenschutzrichtlinien nicht für die Strafverfolgung gelten."

Vor diesem Hintergrund ist auch die Besorgnis der Vertreter der "Urheberrechtsseite" im Begutachtungsverfahren zur TKG-Novelle zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-RL (siehe die Stellungnahmen zB von LSG, VBT, ifpi und einigen weiteren Verbänden auf der Website des Parlaments) durchaus berechtigt: selbst wenn in Österreich besimmte Urheberrechtseingriffe weiterhin strafrechtlich zu ahnden sind, könnte die Weitergabe der Nutzer von dynamischen IP-Adressen - dabei handelt es sich nach Kokott jedenfalls um Verkehrsdaten - nicht (mehr) zulässig sein, wenn es nicht um eine schwere Straftat geht. Jedenfalls aber ist die Weitergabe nach Kokott nur an eine staatliche Stelle zulässig, nicht aber an eine private Einrichtung.

Wednesday, July 18, 2007

Der Begriff der Kostenorientierung: weitgehend bedeutungs- und wirkungslos?

"Bestimmte Rechtsbegriffe versprechen viel und haben den Anschein, von großem Nutzen zu sein, können aber zu bloßen Worthülsen werden, die weitgehend bedeutungs- und wirkungslos sind. Der Begriff der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 der [Entbündelungs-]Verordnung könnte ein solcher Begriff sein."

Diese Überlegungen stellt Generalanwalt Poiares Maduro an den Beginn seiner rechtlichen Ausführungen zu den Fragen, die das VG Köln dem EuGH (Rechtssache C-55/06 Arcor) im Zusammenhang mit der "Entbündelungsverordnung" zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss verlangt in ihrem Artikel 3 Abs 3 nämlich, dass sich "die von gemeldeten Betreibern in Rechnung gestellten Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu zugehörigen Einrichtungen an den Kosten orientieren" müssen.

In einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom und Arcor, der mit einer Entgeltgenehmigung für den entbündelten Zugang zum Zeilnehmeranschluss durch die damalige deutsche Regulierungsbehörde im März 2001 seinen Ausgang nahm, hat das VG Köln "eine lange Reihe von Fragen" vorgelegt, die "einen ganzen Komplex von Problemen, die sich im konkreten Kontext der vorliegenden Rechtssache im Zusammenhang mit dem Begriff der Kostenorientierung der Preise stellen, sehr umfassend und übergreifend" abdecken (Schwingt da implizite Kritik an deutscher Gründlichkeit bei der Fragenformulierung mit? Es trifft aber nicht nur die Deutschen: auch in den Schlussanträgen zum Vorlagebeschluss des Prager Bezirksgerichts 3 in der Sache C-64/06 Telefónica O2 Czech Republic as war mit leicht kritischem Unterton von der "bunten Vielfalt" der formulierten Fragen die Rede gewesen - siehe hier).

Damit ist der EuGH, wie der Generalanwalt auch ausdrücklich betont, aufgefordert, sich erstmals mit der Auslegung der VO 2887/2000 zu beschäftigen. Diese Verordnung - deren Entstehungsprozess übrigens wesentlich schneller verlaufen ist als jener der Roaming Verordnung, egal was Kommissionsmitglied Viviane Reding diesbezüglich behauptet - ist zwar noch nicht formal aufgehoben, hat aber im neuen Rechtsrahmen keine Bedeutung mehr. Denn nach Art 27 der Rahmenrichtlinie verliert sie im Ergebnis ihre Wirksamkeit nach Abschluss des Marktanalyseverfahrens nach Art 16 der Rahmenrichtlinie, was nun in fast allen Mitgliedstaaten der Fall ist (rechtlich ist die Konstruktion etwas komplexer, für details bitte den Art 27 der RahmenRL nachlesen). Vielleicht gerade deshalb bemüht sich der Generalanwalt erkennbar auch darum, die Bezüge zum neuen Rechtsrahmen deutlich zu machen.

Was lässt sich von den Schlussanträgen hervorheben:
  • Der Begriff der Kostenorientierung ist ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts, der einheitlich auszulegen ist (RNr 31-33); bei der Einführung eingehenderer Bestimmungen zur Konkretisierung (Kostenelemente,- methoden und -modelle) haben die Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum (RNr 35-37); Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen sind zu berücksichtigen (RNr 43-44).
  • Die Empfehlung der Kommission 2000/417 und die Leitlinien (Mitteilung der Kommission vom 26.4.2000) sind bei der Auslegung zu berücksichtigen (RNr 48).
  • Die Regulierungsbehörden verfügen über einen großen Beurteilungsspielraum (RNr 50), sie haben aber eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem "Hauptziel der Verordnung, eine wirksame und umgehende Entbündelung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss sicherzustellen und in der Folge den Wettbewerb auf diesem Markt zu fördern" und der möglichen Verhinderung von Investitionen in die Infrastruktur (RNr 51).
  • Die aktuellen (Brutto)Wiederbeschaffungskosten sind nich das Maß der Dinge: es kann gerechtfertigt sein, diese zu unterschreiten (RNr 69): "Es gibt mehrere niedrigere Entgelte, die unter den in Deutschland zum Zeitpunkt der Erteilung der Entgeltgenehmigung herrschenden Gegebenheiten geeignet sein könnten, den Wettbewerb im Ortsnetz zu fördern, ohne von der Investition in alternative Infrastrukturen abzuhalten, und die gleichzeitig dem gemeldeten Betreiber der Verordnung gemäß eine angemessene Vergütung sichern könnten."
  • Die Verwnedung von Bottom-up-Modellen ist zulässig (RNr 77); Ausgangspunkt muss aber das Netz des gemeldeten Betreibers sein (RNr 84); hybride Modelle (Bottom-up und Top-down), wie sie in der aktuellen Kostenrechnungsempfehlung und der ERG Guidelines dazu bevorzugt werden, werden auch in den Schlussanträgen (positiv) hervorgehoben (RNr 77 und FN 43). [Zum Hybridmodell in Österreich siehe übrigens auch schon VwGH 11.12.2002, 2000/03/0190, 25.2.2004, 2002/03/0273, 17.12.2004, 2001/03/0246]
  • Die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen der Regulierungsbehörde kann sich auf eine Ermessensüberprüfung beschränken (der Generalanwalt verweist ausdrücklich auf die beschränkte gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen der Europäischen Kommission in vergleichbaren komplexen Fällen durch die Gemeinschaftsgerichte (RNr 99).
  • Es wäre nicht vertretbar, nur dem gemeldeten Betreiber, nicht aber auch den Unternehmen, die Zugang zu seinem Netz beantragen, die Anfechtung einer Entgeltfestlegung zu ermöglichen; in diesem Zusammenhang verwiest der Generalanwalt ausführlich auf seine Schlussanträge in der Rs C-426/05 Tele2UTA.
  • Die Beweislast für die Kostenorientierung trägt vor der Regulierungsbehörde der gemeldete Betreiber, in der gerichtlichen Nachprüfung ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Beweisregeln festzulegen.
Trotz der anfänglichen Skepsis, ob der Begriff der Kostenorientierung mehr sein kann als eine bloße Worthülse, kommt der Generalanwalt also doch zu recht konkreten Auslegungsergebnissen. Ob der EuGH dem folgen wird, ist natürlich offen.

Monday, July 16, 2007

Postmärkte: Liberalisierung verschoben, Regulierungsbehörden unverändert

Das Europäische Parlament hat am 12. Juli 2007 über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (KOM(2006)594 endg - siehe dazu mein früheres Posting hier) abgestimmt (siehe den Text der legislativen Entschließung hier, die Presseaussendung des Parlaments hier).
Im Vordergrund standen dabei der Universaldienst und der Zeitpunkt der Liberalisierung - das Parlament will die Marktöffnung erst zum 1.1.2011 umsetzen. Für die neuen Mitgliedstaaten sowie "Mitgliedstaaten mit einer niedrigen Bevölkerungszahl und einer geringen geografischen Ausdehnung" (sprich: jedenfalls Luxemburg) oder "Mitgliedstaaten mit besonders schwierigen Reliefbedingungen, insbesondere diejenigen mit sehr vielen Inseln" (also Griechenland; und mit den Reliefbedingungen wird wohl auch Österreich gemeint sein), soll es eine weitere Übergangsfrist bis 1.1.2013 geben.
Aus der Sicht dieses Blogs, in dem vor allem die Regulierungsbehördenfrage mitverfolgt wird, ist interessant, dass am vorgeschlagenen Artikel 22 der Postdienste-RL, der die nationalen Regulierungsbehörden regelt (siehe dazu hier), vom Parlament keine Änderungen vorgenommen wurden.

Und fast hätte ich es vergessen: bei der geplanten Neukonstruktion der österreichischen Medien- und Telekommunikationsbehörde sind - so will es jedenfalls der Verfassungsausschuss in seinen Ausschussfeststellungen vom 3.7.2007 - "auch Überlegungen anzustellen, inwieweit die Postregulierung und die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften in diese Behördenstruktur einzubeziehen sein sollen."

Nach bereits geltendem Recht (§ 25 PostG idF der Postgesetznovelle 2005, BGBl I 2006/2) ist Post-Regulierungsbehörde in Österreich derzeit der Bundesminister für Verkehr, Innovation undTechnologie; ab 1. Jänner 2008 werden gemäß § 25a PostG die Aufgaben der Regulierungsbehörde von der Telekom-Control-Kommission und der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH übernommen. Angesichts der hinausgeschobenen Liberalisierung auf europäischer Ebene und der noch nicht wirklich absehbaren Lösung für die "Medien- und Telekommunikationsbehörde" würde es mich nicht wundern, wenn § 25a PostG vor seinem Inkrafttreten noch einmal novelliert würde.

Thursday, July 12, 2007

Mitteilung der Kommission zu Marktanalysen

Die Europäische Kommission hat heute eine Mitteilung über die Überprüfung der Märkte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten vorgestellt (update 13.7.: nun auch in deutscher Sprache und als pdf verfügbar) - wenig überraschend wird auch darin mehr Konsistenz bei den Remedies (und damit indirekt ein Veto-Recht der Kommission auch für die Remedy-Entscheidungen) gefordert. Begleitend zur eigentlichen Mitteilung wurde auch ein Staff Working Document veröffentlicht, in dem alle bisherigen Artikel 7-Verfahren dargestellt werden.
Siehe dazu auch die Presseaussendung der Kommission, drei neue Factsheets (Artikel 7-Verfahren, Remedies, Märkte), sowie mein Post auf "content und carrier".

Opernball und Rundfunkrecht, Teil 3

Dass der Wiener Opernball nach Ansicht der österreichischen Bundesregierung ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, wurde hier schon einmal dargelegt (mit follow-up hier) .
Nun hat auch die Europäische Kommission ihre Einschätzung des Opernballs offiziell kundgetan: im Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Österreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2007/477/EG) heißt es in Erwägungsgrund 10 wörtlich:

"Der Wiener Opernball findet in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als populäres Kulturereignis und als Symbol für die Ballsaison, das in der Kulturtradition Österreichs eine spezifische Bedeutung hat. Die Veranstaltung trägt maßgeblich zum weltweiten Ruf der Wiener Staatsoper bei — denn in der Regel treten beim Opernball weltberühmte Opernsänger und -sängerinnen auf — und ist auch deswegen für Österreich von besonderer kultureller Relevanz."
Damit wird immerhin begründet, dass die Einstufung des Opernballs als "listed event" im Sinne des Artikel 3a der Fernsehrichtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die formelle Beschlussfassung der Kommission dazu war nach dem Urteil des EuG in Sachen Infront WM AG notwendig geworden geworden; zuvor hatte die Kommisison die nationalen Listen lediglich im Amtsblatt C veröffentlicht (zB in konsolidierter Form hier).
Näheres zu den aktuellen Entscheidungen - betreffend Italien, Deutschland, Österreich, Irland, Belgien, Frankreich und Finnland - auf content and carrier.
Der österreichische Opernball ist unter den anderen listed events (siehe auch eine Übersicht hier) dabei geradezu exotisch: Österreich hat neben dem Opernball noch das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker "gelistet", Belgien den "Musikwettbewerb Königin Elisabeth" und Italien das Musikfestival von San Remo - der Rest ist: Sport.

PS: der oben abgebildete Opernimbiss hat natürlich mit dem Obernball höchstens sehr indirekt zu tun - aber es ist vielleicht ein kleines Symbol für die Bedeutung der Oper in Wien, dass sich auch Döner-Buden danach benennen.

Sunday, July 08, 2007

Nicht zu vergessen: Goodbye Privacy - ein Veranstaltungshinweis

Useful Void - The Art of Forgetting in the Age of Ubiquitous Computing ist Viktor Mayer-Schönbergers aktuellstes Arbeitspapier. Noch nicht vergessen sollte man jedenfalls einen Termin, an dem Mayer-Schönberger - (derzeit Professor an der Kennedy School of Government an der Harvard University, demnächst in Berlin) - seine Vorschläge zum "Nützlichen Vergessen" auch in Österreich vorstellen wird:

"Goodbye Privacy - Grundrechte in der digitalen Welt"
5. und 6. September 2007 in Linz

Dieses Internationale Symposion zur Ars Electronica 2007 wird von der Fachgruppe Grundrechte in der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter gemeinsam mit der Ars Electronica veranstaltet. Es ist ein spannendes Setting - die Veranstaltungsorte sind das Lentos Kunstmuseum, das Oberlandesgericht Linz und und die Kunstuniversität - und es wird auch ein spannendes Programm mit viel Gelegenheit zu interdisziplinärem Austausch. Ich habe die Ehre, den Einstiegsvormittag am 5. September zu moderieren - mit "Keynotes" von Viktor Mayer-Schönberger, Joichi (Joi) Ito und Wolf-Dietrich Grussmann.

Also: Termin vormerken - anmelden (die Teilnahme ist kostenlos) - hinkommen!

Thursday, July 05, 2007

Agency under construction?

Die Struktur der österreichischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zeichnet sich nicht durch Übersichtlichkeit aus: Weder der EuGH, noch die Europäische Kommission oder die ITU finden sich da immer zurecht, manchmal muss man auch gemeinschaftsrechtskonform annehmen, dass eine nach dem Gesetz zuständige Behörde gar nicht zuständig ist (und umgekehrt), und für manche Aufgaben, die gemeinschaftsrechtlich einer Regulierungsbehörde zugewiesen werden, ist nach nationalem Recht (noch) nicht klar, welche damit gemeint ist. Dazu kommen je nach Behörde noch teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften und Rechtsmittelzuständigkeiten, auch für die Vollziehung ein und derselben materiellrechtlichen Bestimmungen.

An sich kein Wunder, dass man in so einer Situation an Vereinfachung denkt: wäre doch schön, nur eine "konvergente Medien- und Telekommunikationsbehörde" zu haben, wie das im Abschnitt "Medien und Telekommunikation" des Regierungsprogramms auch vorgesehen ist. Die Umsetzung ist allerdings auf dem Papier leichter vorzunehmen als in der Wirklichkeit - und nicht zuletzt hat die bestehende Konstruktion zumindest einen wesentlichen Vorteil: sie ist vom Verfassungsgerichtshof akzeptiert. Und schon nach dem Grundsatz "never touch a running system" kann natürlich eine gewisse Vorsicht angebracht sein.

Besonders schwierig wird die Sache aber dann, wenn unter dem Schlagwort "Medien- und Telekombehörde" nicht nur Fragen des "agency design" thematisiert werden, sondern auch inhaltliche Fragen des Medien- oder Telekommunikationsrechts. So ist in den letzten Tagen - im Zusammenhang mit der gestern vom Nationalrat beschlossenen "Handy-TV"-Novelle zum PrTV-G, ORF-G und KOG - auch neuerlich eine Diskussion nicht nur über die Organisation, sondern auch über die Aufgaben einer Medienbehörde geführt worden.

Auch in der Ausschussfeststellung des Verfassungsausschusses, mit der die Angelegenheit vorerst wieder einmal zwischenerledigt wurde, wird nicht nur auf die Organisationsform Bezug genommen, sondern auch auf "Mechanismen" betreffend
"eine rasche und effiziente Frequenzzuteilung, die Regulierung inhaltlicher Anforderungen an den ORF und an private Betreiber, die nicht diskriminierende Vergabe von Förderungen im Medienbereich und die Rechtsaufsicht über die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF unter Einbeziehung einer Gebührenevaluierung"
Jedenfalls gibt es nun einen ganz groben Zeitplan: ab sofort sollen "Gespräche der beiden Koalitionsparteien beginnen, um ein Konzept zur Umsetzung einer unabhängigen Medienbehörde zu erstellen." Und "beginnend mit Tagungsbeginn des Nationalrates im Herbst 2007" (das ist der 17. September) soll "unter Erarbeitung von Eckpunkten die Umsetzung der unabhängigen konvergenten Medien- und Telekommunikationsbehörde in Angriff genommen" werden.
Dass zuerst ein Konzept erstellt werden soll, und dann erst - zeitgleich mit der Umsetzung - die Eckpunkte erarbeitet werden, scheint zwar nicht ganz schlüssig, aber wenn man es recht überlegt, doch auch stimmig für den Verlauf der Diskussion.

"Handymasten" und Parteistellung: Gesetzesprüfungsantrag gescheitert

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2007, G 213/06, den von Abgeordneten der Grünen und der SPÖ gestellten Gesetzesprüfungsantrag zu mehreren Bestimmungen des TKG 2003 zurück- bzw abgewiesen.
Inhaltlich war es den Antragstellern darum gegangen, die Parteistellung von Anrainern in den Verfahren zur Bewilligung von Funkanlagen zu erreichen (wobei meist etwas irreführend von "Handymasten" die Rede ist, obwohl es nach dem TKG natürlich gerade nicht um die Masten, sondern um die darauf angebrachten Sendeanlagen geht).
Rechtstechnisch war das Unterfangen einigermaßen schwierig, da das TKG 2003 keine Bestimmung enthält, bei deren Aufhebung eindeutig die Parteistellung von Anrainern gewährleistet wäre. Und tatsächlich konnte sich der VfGH in der Kernfrage auch auf eine Formalentscheidung zurückziehen: der Gesetzesprüfungsantrag, der § 73 Abs 1 und 3 und § 74 Abs 1 und 3 TKG 2003, nicht aber auch § 81 TKG 2003 umfasste, war demnach zu eng gefasst, weil sich
"erst unter Berücksichtigung auch des § 81 TKG 2003 ergibt, dass Nachbarn im Verfahren der Bewilligung der Errichtung [und] des Betriebs einer Funkanlage keine Parteistellung zukommt."

Der Gesetzesprüfungsantrag war daher unzulässig und wurde insoweit zurückgewiesen. Interessant ist nun, ob sich nochmals ein Drittel der Abgeordneten finden wird, um einen entsprechend erweiterten Gesetzesprüfungantrag einzubringen - immerhin hat die Bundesregierung die Bestimmungen vor dem VfGH verteidigt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Verkehrsminister Faymann - mittlerweile auch einer der diversen Infrastrukturminister, die "bis heute keine nachvollziehbare Strahlengrenzwert-Verordnung erlassen" haben - sehr erfreut wäre, würden sich neuerlich SPÖ-Abgeordneten an der Anfechtung eines von ihm vor dem VfGH zu vertretenden Gesetzes beteiligen.

Vom VfGH ebenfalls zurückgewiesen wurde der Antrag, § 2 Abs 3 TKG 2003 aufzuheben, da selbst bei Aufhebung dieser Bestimmung - nach der die Bestimmungen der Gewerbeordnung ua auf das Betreiben von Kommunikationsnetzen keine Anwendung finden - die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre (diese Bestimmung könnte man daher bei nächster Gelegenheit als überflüssig entsorgen).

Eine inhaltliche Entscheidung hat der VfGH nur zu § 73 Abs 1 und 3 TKG 2003 getroffen: den Verweis auf internationale Vorschriften versteht er zutreffend als Hinweis auf völkerrechtlich verbindliche Vorgaben (dazu würde ich etwa Art 44 oder 45 der Satzung der ITU zählen), und die Verordnungsermächtigung in § 73 Abs 3 TKG 2003 wurde als inhaltlich ausreichend determiniert beurteilt.

Wednesday, July 04, 2007

Margin Squeeze: Kommission straft Telefónica

Die Kommission hat gegen den spanischen "Incumbent" Telefónica ein Bußgeld in der Höhe von knapp 152 Mio € wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung nach Art 82 EG verhängt (siehe dazu die Presseaussendung und ein Memo der Kommission). Der Entscheidung liegt zugrunde, dass Telefónica zwischen September 2001 und Dezember 2006 die Marge zwischen dem Endkundenpreis für ihre Breitbandprodukte und dem Vorleistungspreis, zu dem Wettbewebern Breitbandzugang gewährt wurde, zu niedrig gehalten hat. Mit anderen Worten: auch ein effizienter Betreiber, der wholesale broadband access von Telefónica kaufte, konnte auf dem Endkundenmarkt mit Telefónica nicht konkurrieren.
Es ist nicht der erste Incumbent, der wegen eines derartigen Missbrauchs von der Kommisison als europäischer Wettbewerbsbehörde gestraft wurde, aber es ist die bislang höchste verhängte Geldbuße. Schon 2003 wurde die Deutsche Telekom mit einer Geldbuße von 12,6 Mio € belegt, weil sie beim entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung "margin squeeze" praktizierte (Presseaussendung der Kommission; Text der Entscheidung im Amtsblatt). Die dagegen von der Deutschen Telekom erhobene Klage ist noch immer beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig, bislang wurde erst ein Beschluss über den Zugang zu vertraulichen Dokumenten gefasst.
Anders in der Sache Wanadoo (France Télécom), in der ein Preismissbrauch durch Unterkostenpreise auf Endkundenmärkten festgestellt und ein Bußgeld von 10,35 Mio Euro verhängt wurde (Presseaussendung der Kommission, Text der Entscheidung im Amtsblatt). In dieser Sache hat das EuG bereits entschieden und die Entscheidung der Kommission bestätigt (30.1.2007, T-340/03).
Aus österreichischer Sicht ist an der aktuellen Entscheidung der Kommission auch interessant, dass ihr auch eine Statistik über die (Endkunden-)Kosten von ADSL zugrundeliegt, in der Spanien die höchsten Kosten aufwies - gleich nach Spanien kommt in dieser Statistik (siehe Bild oben - draufklicken zum Vergößern): Österreich.