Monday, June 11, 2007

Penetrante Mitspiel-Aufforderungen, unaufmerksame Fernsehzuschauer, geringer Unterhaltungswert

In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien kommt eine (mittlerweile eingestellte) Gewinnspielsendung nicht gut weg (und nein, diesmal handelt es sich nicht um den ORF-"Quiz-Express", der Gegenstand des anhängigen EuGH-Verfahrens ist - siehe dazu hier und hier -, sondern um ein gar nicht so unähnliches "Quiz" eines privaten Rundfunkveranstalters).
Das OLG Wien gab in seinem Urteil in zweiter Instanz (die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen) der auf das UWG - wegen irreführender Werbung - gestützten Unterlassungsklage des Vereins für Konsumenteninformation statt, und fand dabei recht deutliche Worte:

"Schon alleine die vom Erstgericht zutreffend konstatierte 'Penetranz' dieser Aufforderungen zum Wählen der Mehrwertnummer zeigt, dass diese nicht bloß zum Zwekc der Erklärung von Spielregeln, sondern der Bewerbung des von der Beklagten im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes veranstalteten Gewinnspieles dienten, zumal die Beklagte aus jedem Versuch einer Teilnahme [...] direkt Profit zog."

"Beim durchschnittlichen Fernsehzuschauer [kann] schon allgemein kein hoher Konzentrations- und Aufmerksamkeitsgrad vorausgesetze werden. Dies gilt [...] um so mehr für die vorliegende Sendung, welche keinen Informations- und nur einen sehr geringen Unterhaltungswert hat und über den Großteil der Sendedauer von zwei Stunden fast ereignislos verläuft, zumal die Lösung des Rätsels nach spätestens 30 Minuten jedem Zuseher klar ist [...]"

"Nun sind aber das Konzept der vorliegenden Sendung und die Werbeaussagen der Moderatorin gerade dazu angelegt, den Zuseher von solchen vernünftigen Überlegungen abzuhalten, ihn zu unüberlegten, spontanen Anrufen zu animieren und seine Aufmerksamkeit gerade von der Tatsache der Kostenersatzpflicht auch für fehlgeschlagene Anrufe abzulenken."

Währenddessen befassen sich die deutschen Medienwächter weiter mit dem Grundsätzlichen: eine Norm muss her! Die "GSPWM-Pressemitteilung" (das nennen die wirklich so! das "M" steht übrigens für Medienkompetenz!) ist übertitelt:

"Schneider zu Gewinnspielen im Fernsehen: 'Im Interesse der Nutzer ist eine präzise Rechtsgrundlage nötig' "

Natürlich braucht es nicht irgendeine Norm, sondern eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, der damit auch mit so zentralen Fagen des Rundfunkrechts wie dem "Hot Button" angereichert werden könnte. Mein Vorschlag für einen Titel: "X. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, mit der zur Gewährleistung reeller Gewinnchancen Bestimmungen zur Verwendung heißer Knöpfe oder Summer ["Hot Button/Buzzer"] bei Fernseh-Gewinnspielen getroffen werden". Natürlich könnte man dann auch noch vorsehen, dass jede Landesmedienanstalt weitere Richtlinien festlegen sollte, schließlich geht es ja, wie Schneider in der Pressemitteilung betont, "um höchst komplexe Sachverhalte"!

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